TE Vwgh Beschluss 2021/5/25 Ra 2021/03/0065

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Veröffentlicht am 25.05.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §56
AVG §58 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4
WaffG 1996 §20 Abs1
WaffG 1996 §21

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M K in B, vertreten durch Dr. Felix Karl Vogl, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 23. Dezember 2020, Zl. LVwG-449-16/2020-R7, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Dem Revisionswerber wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (belangte Behörde) vom 2. Oktober 2020 ein Waffenpass für eine Schusswaffe der Kategorie B ausgestellt.

2        Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in der er im Wesentlichen geltend machte, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen von zwei Schusswaffen der Kategorie B gestellt habe und in der Ausstellung eines Waffenpasses für (nur) eine Schusswaffe der Kategorie B ein Bescheid zu erblicken sei, mit dem die Befugnis zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B verliehen werde und das Mehrbegehren, einen Waffenpass zum Führen von nicht nur einer, sondern von zwei Schusswaffen auszustellen, abgewiesen werde.

3        Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

4        Begründend verwies das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Auffassung, die Ausstellung eines Waffenpasses (bloß) für ein Stück Schusswaffen der Kategorie B sei einer bescheidmäßigen Abweisung des Mehrbegehrens (für eine zweite Waffe) gleichzuhalten, jede Grundlage fehle, und zwar unabhängig davon, ob es zu der im dortigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittigen Einschränkung des Begehrens gekommen sei (VwGH 31.1.2017, Ra 2015/03/0066). Aufgrund des Nichtvorliegens einer (bescheidmäßigen) abweisenden Entscheidung eines möglichen Mehrbegehrens sei die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

5        Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision des Revisionswerbers, die vom Verwaltungsgericht unter Hinweis darauf, dass mittlerweile durch die Bezirkshauptmannschaft Bregenz ein Bescheid zur Abweisung des Begehrens des Revisionswerbers auf Ausstellung des Waffenpassens für eine zweite Schusswaffe der Kategorie B ergangen sei, gegen den der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben habe.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        In den Ausführungen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision macht der Revisionswerber geltend, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob die Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B, nachdem zuvor ein Antrag auf Ausstellung eines Waffenpassens zum Führen von zwei Schusswaffen der Kategorie B gestellt worden sei, als ein Bescheid anzusehen sei, mit welchem das Mehrbegehren, gerichtet auf eine zweite Schusswaffe der Kategorie B abgewiesen wurde, uneinheitlich sei. Der Revisionswerber verwies dazu einerseits auf das auch im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2017, Ra 2015/03/0066, andererseits auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2012, 2009/03/0093. Letztgenannte Entscheidung stelle auf den „Empfängerhorizont der Behörde“ ab und mache die Bescheidqualität der Ausstellung eines Waffenpasses für lediglich eine Schusswaffe der Kategorie B als Abweisung des Mehrbegehrens, gerichtet auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine weitere Schusswaffe der Kategorie B davon abhängig, ob die Behörde die Erklärungen des Antragstellers in die Richtung einer Einschränkung des Antrages verstanden habe oder nicht, sowie davon, ob dies im Verwaltungsakt zum Ausdruck komme.

9        Die Revision ist nicht zulässig, da die behauptete Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung nicht vorliegt:

10       Unstrittig ist, dass dem Revisionswerber ein Waffenpass für das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B ausgestellt wurde und eine explizite Abweisung des Mehrbegehrens (Ausstellung eines Waffenpasses für das Führen einer weiteren Schusswaffe der Kategorie B), nicht erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Ausstellung eines Waffenpasses (bloß) für ein Stück Schusswaffen der Kategorie B einer bescheidmäßigen Abweisung des Mehrbegehrens (für eine zweite Waffe) nicht gleichzuhalten, und zwar unabhängig davon, ob es vor der Behörde zuvor zu einer Einschränkung des Begehrens gekommen ist (VwGH 31.1.2017, Ra 2015/03/0066). Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht entspricht dies auch dem in der Revision als Beleg für eine angeblich uneinheitliche Rechtsprechung zitierten Erkenntnis (VwGH 20.6.2012, 2009/03/0093). Auch jenem Erkenntnis lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Behörde von der Einschränkung des Begehrens ausgegangen war, was vom dortigen Beschwerdeführer bestritten wurde. Auch in jenem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof nicht allein darauf abgestellt, ob eine Einschränkung erfolgt sei, oder - wie der Revisionswerber meint - ob die Behörde die Erklärungen des Antragstellers als Einschränkung des Antrages verstanden habe; vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, dass zur Klärung der Frage, ob - wie vom dortigen Beschwerdeführer vorgebracht - tatsächlich, entgegen der Annahme der Behörde, keine Einschränkung erfolgt sei, ein Devolutionsantrag (nunmehr: Säumnisbeschwerde) eingebracht werden könne.

11       Dass es sich bei der Ausstellung eines Waffenpasses um die Erlassung eines Bescheides handelt (vgl auch dazu VwGH 31.1.2017, Ra 2015/03/0066, mit weiteren Nachweisen), ändert nichts daran, dass auch in diesem Fall zu prüfen ist, welcher Abspruch durch einen derartigen Bescheid erfolgt ist. Allein der Umstand, dass die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen beantragt wurde, reicht nicht aus, einen für lediglich eine Schusswaffe ausgestellten Waffenpass als abweisenden Bescheid hinsichtlich des Mehrbegehrens zu verstehen. Vielmehr hat die Behörde über das Mehrbegehren, soferne es nicht eingeschränkt wird, einen gesonderten Bescheid zu erlassen, der insbesondere auch alle gesetzlichen Formalerfordernisse für einen derartigen Bescheid, der insofern dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung trägt (vgl. § 58 Abs. 2 AVG), erfüllt.

12       Indem das Verwaltungsgericht die Ausstellung des Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B nicht als bescheidmäßige Abweisung des Mehrbegehrens beurteilt und daher die Beschwerde des Revisionswerbers zurückgewiesen hat, ist es nicht von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

13       In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030065.L00

Im RIS seit

24.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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