TE Vwgh Beschluss 2021/5/26 Ra 2021/07/0040

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Veröffentlicht am 26.05.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des R H in O, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner, Dr. Peter Gloß und Mag. Alexander Enzenhofer, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 31. März 2021, Zl. LVwG-S-485/001-2020, betreffend eine Übertretung des WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5. Februar 2020 insofern statt, als der Strafbetrag (Spruchpunkt 1.) und der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens (Spruchpunkt 2.) herabgesetzt wurden. Die Revision erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt 3.).

2        Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.

3        Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

4        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

5        Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 26.1.2021, Ra 2020/07/0113, mwN).

6        Unter der Überschrift „5. Revisionspunkt“ führt der Revisionswerber mit näheren Erläuterungen aus, der Revisionspunkt liege „zunächst“ darin, dass seiner Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde nicht stattgegeben worden sei. Der Revisionspunkt betreffe daher die Feststellung der beiden genannten Sachverhalte durch die belangte Behörde einerseits und durch das Verwaltungsgericht andererseits, das Thema der Verfolgungshandlung zum Sachverhalt, wie er vom Verwaltungsgericht festgestellt worden sei und die Rechtsfrage der Verjährung/Verfolgungsverjährung. Der Revisionspunkt betreffe zudem die unrichtige Abweisung der gestellten Beweisanträge. Es handle sich nicht um Erkundungsbeweise. Es handle sich um konkrete Beweismittel und konkrete Beweisthemen.

7        Unter „6. Revisionsgründe“ findet sich unter Verweis zum Vorbringen unter „5. Revisionspunkt“ lediglich das Vorbringen, dass Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werde.

8        Bei den Ausführungen zu „5. Revisionspunkt“ handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (VwGH 31.8.2020, Ra 2020/07/0064, mwN).

9        Aufgrund dieser unmissverständlichen Ausführungen zum Revisionspunkt verbietet sich dessen Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision (VwGH 14.7.2020, Ra 2020/07/0047).

10       Diese erweist sich schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 26. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070040.L00

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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