TE Vwgh Beschluss 2021/5/28 Ra 2021/20/0070

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Veröffentlicht am 28.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Rechtssache der Revision des N R in W, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116/17-19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Jänner 2021, W153 2194947-1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 2. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er in Afghanistan zum Christentum konvertiert sei. Er sei deswegen als Ungläubiger bezeichnet worden, sein Vater hätte ihn beschimpft und schlecht behandelt. Die Mullahs hätten die Todesstrafe für ihn gefordert.

2        Mit dem Bescheid vom 30. März 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Soweit sich die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf das Unterbleiben einer beantragten Zeugeneinvernahme beruft, zeigt sie keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. VwGH 3.12.2020, Ra 2020/20/0094 bis 0096, mwN). In der Unterlassung der Beweisaufnahme ist kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (vgl. VwGH 9.9.2019, Ra 2019/18/0169, mwN).

8        Ob eine Beweisaufnahme im angesprochenen Sinn geboten ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 9.9.2019, Ra 2019/18/0169, mwN). Dass angesichts der in der Revision erwähnten unbestimmten Angaben der genannten Beweisthemen („Konversion“, „Einstellung des BF“ sowie „Aktivitäten im Umfeld der Christlichen Gemeinde“) das Unterbleiben der Zeugeneinvernahme einer derart krassen Fehlbeurteilung gleichgekommen wäre, zeigt die Revision nicht auf.

9        Auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflichten weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0338, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft und die Auffassung, dieser sei nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und ihm drohe keine Verfolgung wegen Konversion, auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens, widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Behandlung seiner Familie im Heimatdorf und der Identität des Taufpfarrers, Unstimmigkeiten im Fluchtvorbringen sowie eine oberflächliche Darstellung des für den Glaubenswechsel auslösenden Moments gestützt.

10       Die Revision zeigt weder auf, weshalb es dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 erforderlich erscheinen musste, weitere Beweismittel von Amts wegen heranzuziehen, noch legt sie mit ihrem Vorbringen, wonach das Bundesverwaltungsgericht das Bestätigungsschreiben eines Pastors „nicht gewürdigt“ habe, dar, dass die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (zum diesbezüglich maßgebenden Kalkül vgl. etwa VwGH 11.2.2021, Ra 2021/20/0008, mwN). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die in diesem Schreiben dokumentierten Angaben zum Besuch von Gottesdiensten und Veranstaltungen seinen Feststellungen ohnehin zugrunde gelegt.

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200070.L00

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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