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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision des K G in H, vertreten durch Dr. Cornelia Mazzucco, LL.M., Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Franz-Hinterholzer-Kai 2A, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 25. Februar 2021, Zl. 405-9/944/2/2-2021, betreffend Bewilligung der Verfahrenshilfe in einer Angelegenheit nach dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg wurde dem Revisionswerber gemäß § 8a VwGVG die mit Schriftsatz vom 17. Februar 2021 beantragte Verfahrenshilfe für das weitere verwaltungsgerichtliche Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 22. Dezember 2020 wegen Sozialunterstützung nach dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG) bewilligt.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Mangel der Berechtigung zur Erhebung einer Revision dann vor, wenn der Revisionswerber nach der Lage des Falles überhaupt nicht in einem subjektiven Recht verletzt sein kann, d.h. eine Rechtsverletzung in seiner Sphäre nicht einmal möglich ist (VwGH 31.1.2019, Ra 2018/07/0367-0371; 28.2.2018, Ra 2018/10/0028).
4 Die Revision richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ausschließlich über die vom Revisionswerber beantragte Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht - stattgebend - abgesprochen wurde. Eine Erledigung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2020 ist - entgegen den darauf hindeutenden Ausführungen der Revision - damit nicht erfolgt.
5 Dadurch, dass dem Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe für das beim Verwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren entsprochen wurde, kommt eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Revisionswerbers von vornherein nicht in Betracht.
6 Die Revision war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 31. Mai 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100068.L00Im RIS seit
24.06.2021Zuletzt aktualisiert am
22.07.2021