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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision 1. des G S und 2. der M S, beide in W, beide vertreten durch Gloß Pucher Leitner Gloß Enzenhofer, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. März 2021, Zl. LVwG-AV-417/001-2021, betreffend Zurückweisung eines Antrages i.A. des Forstgesetzes 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1.1. Die Revisionswerber sind Miteigentümer mehrerer Grundstücke, auf welchen eine Forststraße in Richtung der St.-Hütte verläuft.
2 Mit Erkenntnis vom 26. August 2020 verpflichtete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Revisionswerber - unter Abweisung deren Beschwerden gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 2020 - (im Wesentlichen) gestützt auf § 33 Abs. 4 Forstgesetz 1975 (ForstG) dazu, als Erhalter der genannten Forststraße deren Befahren auf näher beschriebene Weise zu dulden.
3 Mit hg. Beschluss vom 1. März 2021, Ra 2021/10/0016, 0017, wurde eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision der Revisionswerber zurückgewiesen.
4 1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 12. März 2021 wies das Verwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag der Revisionswerber vom 7. Jänner 2021, bescheidmäßig „zu verfügen“, dass deren Duldungsverpflichtung laut dem erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 2020 und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 26. August 2020 nicht mehr bestehe, zurück.
5 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, nach dem in der hg. Judikatur entwickelten Grundsatz der Subsidiarität von Feststellungsbescheiden seien diese jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden sei (Hinweis auf VwGH 23.5.2017, Ra 2015/05/0028). Ein Feststellungsbescheid könne nur über Rechte und Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt werde und diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung habe, (weil) es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handle (Hinweis auf VwGH 6.7.2016, Ra 2016/01/0119).
6 Im gegenständlichen Fall begründeten die Revisionswerber (welche im Verfahren Änderungen der Sachlage hinsichtlich des Eigentums an und der Nutzung der St.-Hütte behaupteten) ihr rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides ausschließlich mit der Befürchtung, der aus den erwähnten Entscheidungen berechtigte Verein könnte die Duldungsverpflichtung im Vollstreckungswege durchsetzen.
7 Damit machten die Revisionswerber allerdings kein Feststellungsinteresse iSd zitierten Rechtsprechung geltend, seien doch im Vollstreckungsverfahren wesentliche Änderungen der Sach- und Rechtslage insofern zu berücksichtigen, als sie der Vollstreckung eines Titelbescheides entgegenstünden, wenn dieser gleichlautend auf Basis der geänderten Sach- oder Rechtslage nicht mehr ergehen dürfte (Hinweis u.a. auf VwGH 16.11.2010, 2009/05/0001). Die Revisionswerber könnten somit einen entsprechenden Einwand im Vollstreckungsverfahren geltend machen und damit die Durchsetzung der von ihnen bekämpften Duldungsverpflichtung (bei Zutreffen ihres Vorbringens) verhindern.
8 Ob eine konkrete Vollstreckung zulässig sei, sei im Vollstreckungsverfahren nach dem VVG zu klären; ein eigener Feststellungsbescheid darüber scheide folglich aus (Hinweis auf VwGH 27.1.2016, Ra 2015/05/0088).
9 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 3.1. In den Zulässigkeitsausführungen ihrer außerordentlichen Revision kommen die Revisionswerber auf ihr Vorbringen zu einer geänderten Sachlage, insbesondere mit Blick auf das Eigentum an und die Nutzung der St.-Hütte, zurück; damit setzen sie allerdings der Begründung des Verwaltungsgerichtes, weshalb ihnen ein - nach der hg. Rechtsprechung für die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides vorausgesetztes - Feststellungsinteresse nicht zukomme, nichts entgegen.
13 3.2. Im Weiteren behaupten die Revisionswerber, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf VwGH 27.1.2016, Ra 2015/05/0088, gestützt; diese Entscheidung beziehe sich auf Fragen der völkerrechtlichen Immunität im Zusammenhang mit einer Vollstreckung auf einem Grundstück.
14 Damit lassen die Revisionswerber allerdings die allgemeine, im vorletzten Absatz der zitierten Entscheidung (unter Hinweis auf Vorjudikatur) getroffene Aussage außer Acht, welche das Verwaltungsgericht präzise wiedergegeben hat.
15 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
16 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 31. Mai 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100064.L00Im RIS seit
24.06.2021Zuletzt aktualisiert am
22.07.2021