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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §26 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des J T in G, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2017, G303 2168900-1/2E, betreffend Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines kosovarischen Staatsangehörigen, gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 als unbegründet ab. Es sprach dabei aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
1.2. Gegen dieses Erkenntnis brachte der Revisionswerber selbst beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision ein.
1.3. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 25. Februar 2021 stellte der Verwaltungsgerichtshof die Revision dem Revisionswerber gemäß § 34 Abs. 2 VwGG mit dem Auftrag zurück, sie binnen zwei Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG). Unter einem wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen, und der Revisionswerber weiters belehrt, dass diesfalls auch die Gründe anzuführen seien, aus denen die Revision für zulässig erachtet werde.
2.1. Mit Antrag vom 16. März 2021 begehrte der Revisionswerber innerhalb der Frist zur Mängelbehebung die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts. Er unterließ dabei jedoch, entgegen der ihm erteilten Belehrung die Gründe anzuführen, aus denen die Revision für zulässig erachtet werde.
2.2. Mit Beschluss vom 20. März 2021 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Angabe von Gründen für die Zulässigkeit der Revision als aussichtslos erscheine. Unter einem wurde der Revisionswerber darüber belehrt, dass durch den Verfahrenshilfeantrag der Lauf der mit der verfahrensleitenden Anordnung vom 25. Februar 2021 gesetzten zweiwöchigen Frist zur Mängelbehebung unterbrochen worden sei, sodass die Frist mit der Zustellung des Beschlusses neu zu laufen beginne. Der Revisionswerber wurde ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall der Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags innerhalb der gesetzten Frist die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gelte.
2.3. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber laut dem im Akt einliegenden Rückschein am 7. April 2021 zugestellt. Eine Reaktion (in Form einer weiteren Eingabe) ist nicht erfolgt.
3.1. Ausgehend von der dargestellten Verfahrenschronologie ergibt sich, dass der Lauf der mit der verfahrensleitenden Anordnung vom 25. Februar 2021 gesetzten zweiwöchigen Frist zur Mängelbehebung (Abfassung und Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt) durch den Antrag vom 16. März 2021 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen wurde. Die Frist zur Mängelbehebung begann daher mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses am 7. April 2021 neu zu laufen (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0274).
Die gesetzte Frist zur Mängelbehebung ist inzwischen verstrichen, wobei der Revisionswerber - trotz der ihm erteilten ausdrücklichen Belehrung, dass im Fall der Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags innerhalb der gesetzten Frist die Revision als zurückgezogen gelte - dem Auftrag zur Mängelbehebung nicht nachgekommen ist.
3.2. Im Hinblick darauf gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen. Das Verfahren war deshalb in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2018/07/0439).
Wien, am 31. Mai 2021
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220245.L00Im RIS seit
24.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021