TE Vwgh Beschluss 1997/3/18 94/04/0126

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1973 §359a Z5;
GewO 1994 §2 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache der H-GmbH in V, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Juni 1994, Zl. 04-15 He 8-93/5, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Parteien: 1. EF, 2. OF, 3. Dr. J, 4. WR, 5. OR und 6. P, alle in S), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 22. Oktober 1993 wurde der Beschwerdeführerin die gewerbebehördliche Genehmigung für eine Schotterlagerung und eine Schottersortierung mittels einer Rollschottersortieranlage an einem näher bezeichneten Standort unter Anordnung einer Reihe von Auflagen erteilt.

In diesem Bescheid wird ausdrücklich auf ein am 22. April 1993 eingelangtes Ansuchen (als antragsgemäße Grundlage dieses Bescheides) Bezug genommen ("Über das am 22.4.1993 eingelangte Ansuchen fand zufolge der Kundmachung vom

22.6.1993 ... an Ort und Stelle eine kommissionelle Erhebung

und mündliche Verhandlung statt, anläßlich welcher ...").

Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 22. Oktober 1993 haben die mitbeteiligten Parteien Berufung erhoben.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde den Berufungen teilweise Folge gegeben.

Dieser Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß eine Berufung zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zunächst geltend gemacht wird, die dem angefochtenen Bescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung, wonach eine weitere Berufung zulässig sei, sei aus folgendem Grund unrichtig:

"Das diesem Verfahren zugrundeliegende Ansuchen um Genehmigung wurde von der Beschwerdeführerin jedoch NACH dem 1. Juli 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Graz eingebracht, für das unter Berücksichtigung der Gewerberechtsnovelle 1992 kein dreigliedriger Instanzenzug mehr besteht (zumal die Genehmigung sowohl von der Bezirksverwaltungsbehörde als auch vom Landeshauptmann erteilt wurde).

Aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin sowohl eine Berufung erhoben, als auch im Hinblick auf die oben bezeichneten Novellierungen der Gewerbeordnung die gegenständliche Beschwerde erstattet."

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die im Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG normierte Prozeßvoraussetzung die Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde in niederer Instanz (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 28. November 1995, Zl. 95/04/0221, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Nach Anlage 2 (Übergangsrecht) Abs. 7 der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 194/1994 sind die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, soweit Abs. 8 (der hier nicht in Betracht kommt) nicht anderes bestimmt, auf Verfahren betreffend Betriebsanlagen, die am 1. Juli 1993 noch nicht abgeschlossen sind, nicht anzuwenden. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in ihrer am 30. Juni 1993 geltenden Fassung.

Wie sich aus den obigen Verfahrensdaten ergibt, handelt es sich im Beschwerdefall um ein am 1. Juli 1993 noch nicht abgeschlossenes Verfahren, geht doch dieses auf einen Antrag vom 22. April 1993 zurück. Daß die im erstinstanzlichen Bescheid angegebenen Verfahrensdaten unrichtig seien, ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen. Auch dann, wenn es zuträfe, daß - die Gegenschrift der belangten Behörde läßt eine solche Deutung zu - die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 22. April 1993 am 29. Juni 1993 zurückgezogen und am 1. Juli 1993 einen neuen Antrag eingebracht haben sollte, so hat die belangte Behörde über den Antrag vom 22. April 1993 entschieden. Damit ist auf den vorliegenden Fall, soweit es die die Verfahren betreffend Betriebsanlage und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen betrifft, die Rechtslage anzuwenden, wie sie vor Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992 bestanden hat. Gemäß der somit anzuwendenden Bestimmung des § 359a Z. 5 GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992 geht in den Fällen, in denen bei Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um ein Verfahren über ein Ansuchen um die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage (§ 77 Abs. 1) handelt.

Da somit der im Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG normierte Tatbestand der Erschöpfung des Instanzenzuges nicht gegeben ist, erweist sich die Beschwerde als nicht zulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994040126.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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