TE Vwgh Beschluss 2021/6/1 Ra 2020/12/0081

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2021
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §73 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §8
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel, Hofrätin MMag. Ginthör sowie Hofrat Mag. Cede als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision der DI M G in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2020, Zl. W245 2195306-1/9E, betreffend Urlaubsersatzleistung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die am 8. Mai 1962 geborene Revisionswerberin steht seit Ablauf des 31. Mai 2015 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Ihre letzte Dienststelle war die Höhere Technische Lehranstalt D.

2        Mit Schreiben vom 7. September 2016 ersuchte die Revisionswerberin um Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, „für die Zeit von September 2013 bis Mai 2015“. Für den Fall der Nichtzuerkennung beantragte sie die Erlassung eines Bescheides.

3        Mit Dienstrechtsmandat vom 20. September 2016 sprach die Dienstbehörde der Revisionswerberin „Auf ihr Ansuchen vom 7. September 2016 gemäß § 13e des Gehaltsgesetzes ... anlässlich ihres Ausscheidens aus dem Dienststand mit 31. Mai 2015 eine Urlaubsersatzleistung für noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub im Ausmaß von 160 Stunden“ zu. Die Behörde hielt fest, dass die Auszahlung über das Pensionsservice der BVA veranlasst würde.

4        Mit E-Mail vom 23. September 2016 führte die Revisionswerberin aus, dass ihr mit dem oben genannten Dienstrechtsmandat 160 Stunden an Urlaubsersatzleistung zugestanden worden seien. Nach Auskunft von Frau K betreffe die zugesprochene Ersatzleistung das Schuljahr 2014/2015. Die Revisionswerberin sei jedoch von September 2013 bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Mai 2015 „krankgeschrieben“ gewesen und habe aus diesem Grund den ihr für das Schuljahr 2013/2014 zustehenden Urlaub nicht konsumieren können. Ihr Anbringen schloss die Revisionswerberin mit der Bitte um „Zuerkennung der offenen Urlaubsersatzleistung“.

5        Nach weiteren Eingaben vom 29. Juni sowie vom 24. November 2017, in denen die Revisionswerberin u.a. darauf hinwies, dass sie das Dienstrechtsmandat „beeinsprucht“ habe und sie über den Sommer automatisch „gesundgeschrieben“ worden sei, es sich dabei aber um eine „falsche Gesundschreibung“ gehandelt habe, erhob die Revisionswerberin im Wege ihrer anwaltlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 26. April 2018 Säumnisbeschwerde „wegen Nichterledigung meiner Anträge vom 7.9.2016 bzw. vom 23.9.2016, gerichtet auf Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung für das Schuljahr 2013/14“. Dazu führte sie aus, dass ihr mit Dienstrechtsmandat vom 20. September 2016 eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 160 Stunden zuerkannt worden sei. Laut Auskunft der Dienstbehörde betreffe diese Ersatzleistung nur das Schuljahr 2014/2015. Ihr Antrag auf Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung vom 7. September 2016 „bzw. nochmals eingebracht am 23.9.2016“ sei nachweislich bei der Behörde eingelangt und unvollständig bzw. nicht erledigt worden. Das Verwaltungsgericht möge der Säumnisbeschwerde stattgeben und über die Anträge der Revisionswerberin vom 7. September bzw. vom 23. September 2016 in der Sache entscheiden.

6        Unter Bezugnahme auf die Beschwerde der Revisionswerberin wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde „betreffend den am 23.09.2016 gestellten Antrag auf Zuerkennung und Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung“ gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis unter Spruchpunkt A) I. der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht statt und wies unter Spruchpunkt A) II. den Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung für das Schuljahr 2013/2014 ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.

7        Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass die Revisionswerberin am 23. September 2016 die Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung für das Schuljahr 2013/2014 beantragt habe. Wegen der Nichterledigung ihrer Anträge vom 7. September bzw. vom 23. September 2016 habe die Revisionswerberin Säumnisbeschwerde erhoben. Unüberwindliche Hindernisse, die die Behörde an einer fristgerechten Erledigung gehindert hätten, seien nicht ersichtlich. Da ein schuldhaftes Verhalten der Revisionswerberin nicht vorliege, sei die Verletzung der Entscheidungspflicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen.

8        Mit Dienstrechtsmandat vom 20. September 2016 sei der Revisionswerberin eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 160 Stunden zugesprochen worden. Auch die Revisionswerberin habe ausgeführt, dass sie für das Schuljahr 2014/15 eine Urlaubsersatzleistung erhalten habe. Strittig sei daher allein die Frage, ob der Revisionswerberin auch für das Schuljahr 2013/2014 eine Urlaubsersatzleistung zustehe.

9        Dazu stellte das Verwaltungsgericht fest, dass sich die Revisionswerberin von 12. April bis 28. Juni 2013, von 5. September 2013 bis 27. Juni 2014 sowie von 1. September 2014 bis 31. Mai 2015 im Krankenstand befunden habe. Die Hauptferien für das Schuljahr 2013/2014 hätten von 28. Juni bis 30. August 2014 stattgefunden. In dieser Zeit sei die Revisionswerberin nicht zur Dienstleistung herangezogen worden.

10       Weiters erwog das Gericht, dass Lehrer während der Hauptferien kraft Gesetz beurlaubt seien. Während dieses Zeitraums könne eine Abwesenheit vom Dienst, z.B. wegen Krankheit, schon begrifflich nicht vorliegen. Darüber hinaus seien gemäß § 219 Abs. 5 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, die Regelungen der §§ 64 bis 72 BDG 1979 auf Lehrer nicht anwendbar. Es bestehe für Lehrer keine Möglichkeit, den Anspruch auf Erholungsurlaub in das nächste Jahr „mitzunehmen“. Folglich könne ein allfälliger Anspruch eines Lehrers auf Urlaubsersatzleistung nur für das laufende, nicht aber für das vorangegangene Jahr gebühren. Der Urlaubsanspruch der Revisionswerberin betreffend das Schuljahr 2013/2014 sei nicht übertragbar gewesen. Auch die Bestimmung des § 71 BDG 1979 komme für Lehrer nicht zum Tragen, weshalb für diese Gruppe von Bediensteten bei einem längeren Krankenstand ein Urlaubsanspruch nicht gewahrt werde. Somit sei trotz Erkrankung der Revisionswerberin ein Urlaubsanspruch für die Hauptferien 2013/2014 nicht erhalten geblieben. Ferner habe die Revisionswerberin während der Hauptferien keine Dienste wahrnehmen müssen, weshalb sie auch nicht durch Krankheit an der Ausübung des Dienstes verhindert gewesen sei. Aus den genannten Gründen seien vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsmaß alle Wochentage der Hauptferien des Schuljahres 2013/2014 abzuziehen gewesen, weshalb der Revisionswerberin für das Schuljahr 2013/2014 kein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung zustehe.

11       Gegen dieses Erkenntnis (Spruchpunkt A) II.) erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung ihrer Beschwerde mit Beschluss vom 7. Oktober 2020, E 2957/2020-5, ablehnte und diese mit Beschluss vom 10. November 2020, E 2957/2020-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

12       In der vorliegenden außerordentlichen Revision, mit der das angefochtene Erkenntnis mit Ausnahme seines Spruchpunktes A) I. bekämpft wird, wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes verbunden mit dem Antrag geltend gemacht, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis aus diesem Grund im bekämpften Umfang abändern, hilfsweise aufheben.

13       In ihrer Zulässigkeitsbegründung macht die Revision zusammengefasst geltend, es fehle im Hinblick auf die Erkrankung der Revisionswerberin während der Hauptferien des Schuljahres 2013/2014 Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Berechnung des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung für das genannte Schuljahr.

14       Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

15       Sowohl die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde als auch die Revisionswerberin äußerten sich zu einem Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes, dass mit dem Dienstrechtsmandat das Ansuchen zur Gänze erledigt worden zu sein scheine.

Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:

16       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

17       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

18       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

19       Von den in der Zulässigkeitsbegründung ins Treffen geführten Rechtsfragen hängt das Schicksal der Revision schon deshalb nicht ab, weil der von der Revisionswerberin im Wege einer Säumnisbeschwerde angestrebten, meritorischen Entscheidung über deren Antrag auf Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung für das Schuljahr 2013/2014 durch das Verwaltungsgericht der Umstand entgegensteht, dass die Dienstbehörde (auch) über dieses Begehren bereits mit Dienstrechtsmandat vom 20. September 2016 rechtskräftig abgesprochen hat.

20       Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der zuletzt genannten Erledigung, mit der entsprechend der von der Behörde gewählten Formulierung ohne Einschränkung auf das Schuljahr 2014/2015 über den mit Antrag der Revisionswerberin vom 7. September 2016 geltend gemachten Anspruch (auf Urlaubsersatzleistung für die Zeit von September 2013 bis Mai 2015) aus Anlass ihrer Versetzung in den Ruhestand zur Gänze entschieden wurde (zur Rechtskraft eines Dienstrechtsmandats, sofern es nicht durch Vorstellung bekämpft wurde VwGH 15.10.1984, 83/12/0164; betreffend den Gegenstand eines Dienstrechtsmandats, mit dem zur Gänze über einen Antrag auf Reisegebühren abgesprochen wurde, siehe etwa VwGH 18.9.1996, 95/12/0138; zur Auslegung von Bescheiden nach ihrem objektiven Wortlaut VwGH 22.6.2016, Ra 2015/12/0080). Daran vermögen allfällige Äußerungen einzelner Bediensteter der belangten Behörde gegenüber der Revisionswerberin nichts zu ändern.

21       Nach den Ausführungen der Revisionswerberin in ihrer Säumnisbeschwerde handelte es sich bei ihrer Eingabe vom 23. September 2016 um eine (teilweise) Wiederholung des mit 7. September 2016 gestellten Begehrens. Hinsichtlich der Anträge vom 7. September bzw. vom 23. September 2016 beantragte die anwaltlich vertretene Revisionswerberin die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Dieses folgte der in der Säumnisbeschwerde vorgenommenen Darstellung des Verfahrensablaufes. Dementsprechend ging das Verwaltungsgericht - ebenso wie die Revisionswerberin in ihrer Säumnisbeschwerde und in ihrem Revisionsschriftsatz - davon aus, dass das Dienstrechtsmandat dem aufrechten Rechtsbestand angehöre. Weiters maß das Bundesverwaltungsgericht der Eingabe der Revisionswerberin vom 23. September 2016 den Inhalt einer (betreffend das Schuljahr 2013/2014) teilweisen Antragswiederholung zu. Über eben diesen Antrag hat das Bundesverwaltungsgericht unter Spruchpunkt A II.) des angefochtenen Erkenntnisses auch entschieden (vgl. die ausdrückliche Bezugnahme auf den „am 23.09.2016 gestellten Antrag“ im Kopf des angefochtenen Erkenntnisses).

22       Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer in vertretbarer Weise vorgenommenen, einzelfallbezogenen Auslegung einer Parteienerklärung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (aus der ständigen Rechtsprechung siehe z.B. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/03/0064).

23       Dass dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Auslegung der Eingabe der Revisionswerberin vom 23. September 2016 eine solche krasse Fehlbeurteilung vorzuwerfen wäre, zeigt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Das Gericht folgte jener Interpretation, die die (zum damaligen Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretene) Revisionswerberin in ihrer Säumnisbeschwerde selbst vorgenommen hatte. Diesbezüglich ist anzumerken, dass im Säumnisbeschwerdeverfahren der Frage, bezogen auf welchen Antrag eine Säumnis der Behörde geltend gemacht und nach Übergang der Zuständigkeit von der Behörde auf das Gericht eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht begehrt wird, zentrale Bedeutung zukommt.

24       Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Bundesverwaltungsgericht dem Anbringen vom 23. September 2016 zwar ungeachtet der Ausführungen der Revisionswerberin in ihrem E-Mail vom 29. Juni 2017, wonach sie das Dienstrechtsmandat „beeinsprucht“ habe, aber basierend auf der nachfolgenden, expliziten Deutung durch die Revisionswerberin in ihrer Säumnisbeschwerde (mit der sich die Revisionswerberin an das Verwaltungsgericht wandte und in der die betreffende Eingabe mehrfach als von der Behörde nicht erledigter Antrag bezeichnet wurde) nicht den Charakter einer zur Bekämpfung des Dienstrechtsmandats erhobenen Vorstellung zuwies.

25       Die Erhebung einer Vorstellung hätte überdies in der vorliegenden Konstellation gemäß § 9 Abs. 4 erster Satz DVG zum Außerkrafttreten des betreffenden Dienstrechtsmandats geführt. Eine teilweise, auf ein einzelnes Schuljahr beschränkte Bekämpfung des Dienstrechtsmandats vom 20. September 2016 kam angesichts der Formulierung des hier zu beurteilenden behördlichen Spruchs, mit dem eine nicht nach Schuljahren differenzierende Gesamtleistung zugesprochen wurde, nicht in Betracht. Ferner liegen aufgrund des Akteninhaltes keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Behörde binnen zwei Wochen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hätte.

26       Vor diesem Hintergrund stand der - als Revisionspunkt ins Treffen geführten - positiven, meritorischen Erledigung des Antrags der Revisionswerberin auf Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung für das Schuljahr 2013/2014 durch das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die rechtskräftige Erledigung dieses Begehrens bereits durch das Dienstrechtsmandat vom 20. September 2016 das Vorliegen entschiedener Sache entgegen. Angesichts dessen kommt es auf die in der Zulässigkeitsbegründung ins Treffen geführten Rechtsfragen für die Entscheidung über die vorliegende Revision nicht an.

27       Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Revision mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juni 2021

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120081.L00

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten