TE Vwgh Beschluss 2021/6/1 Ra 2020/05/0149

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Veröffentlicht am 01.06.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

COVID-19-VwBG 2020 §1
COVID-19-VwBG 2020 §2 Abs1 Z1
COVID-19-VwBG 2020 §6 Abs2
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/05/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. des Dr. K M und 2. der E M, beide in S, beide vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner, Dr. Peter Gloß und Mag. Alexander Enzenhofer, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. März 2020, LVwG-AV-695/002-2018, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt S; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: L GmbH in S, vertreten durch die Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Europaplatz 7), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die von den Revisionswerbern gegen die der mitbeteiligten Partei im innergemeindlichen Instanzenzug von der belangten Behörde erteilte Baubewilligung für die Errichtung eines Bürogebäudes mit Tiefgarage erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Dieses Erkenntnis wurde den Revisionswerbern am 16. März 2020 zugestellt.

3        Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2020, zur Post gegeben am 12. Juni 2020, erhoben die Revisionswerber außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Zur Rechtzeitigkeit wurde in der Revision vorgebracht, bezüglich der Anfechtungsfrist werde auf das BGBl. I Nr. 16/2020 verwiesen. Mit Art. 16 dieses Gesetzes werde die Frist zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof - vorübergehend - neu geregelt. Das vorliegende Erkenntnis sei am 16. März 2020 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist von sechs Wochen sei am 21. März 2020 nicht abgelaufen gewesen. Das Gesetz sehe vor, dass die Rechtsmittelfrist in solchen Fällen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginne. Ausgehend davon sei die vorliegende Revision in offener Frist eingebracht worden.

4        Diese Rechtsauffassung wiederholten die Revisionswerber in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2021, die aufgrund des mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 2021 erfolgten Vorhalts der Verspätung der Revision eingebracht wurde.

5        Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 17. März 2021, Ra 2020/11/0098, bereits ausgesprochen, dass im dort gegenständlichen Fall die Erhebung der Revision nicht in einem bei ihm bereits anhängigen Verfahren erfolgte, sodass die Fristunterbrechung des § 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG) nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr ist die Revisionsfrist als Frist für einen „verfahrenseinleitenden“ Antrag iSd § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG anzusehen und wird nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur „gehemmt“.

6        Für den Revisionsfall, der im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage mit jenem des zitierten Beschlusses vergleichbar ist, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen wird, folgt daraus, dass die Revisionsfrist am 16. März 2020 (somit noch vor Inkrafttreten des COVID-19-VwBG am 22. März 2020) zu laufen begann und für die Zeit vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt war (vgl. § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG).

7        Ausgehend vom Beginn der Revisionsfrist am Montag, den 16. März 2020, hätte die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG mit Ablauf des Montages, den 27. April 2020, geendet (§ 32 Abs. 2 AVG). Unter Hinzurechnung der 40-tägigen Fristhemmung vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 hat die Revisionsfrist im vorliegenden Fall, da das Fristende auf Samstag, den 6. Juni 2020, fiel, gemäß § 33 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 8. Juni 2020 geendet.

8        Die am 12. Juni 2020 zur Post gegebene Revision erweist sich daher als verspätet und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juni 2021

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050149.L00

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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