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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofräte Dr. Thoma und MMag. Maislinger als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der K M W in A, vertreten durch die Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Otto Holzbauer-Straße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 9. Februar 2021, RV/7101347/2020, betreffend Rechtsgeschäftsgebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: nunmehr Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die mit Gebührenbescheid vom 19. November 2019 erfolgte vorläufige Festsetzung von Rechtsgeschäftsgebühr für einen Bestandvertrag über Geschäftsflächen, ausgehend von einer Vertragsdauer von insgesamt 12 Jahren, als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei, wogegen sich die außerordentliche Revision der Pächterin richtet.
2 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG aufgeworfenen Rechtsfragen - jenem, der dem Beschluss vom 26. Mai 2021, Ra 2021/16/0029, zu Grunde lag.
3 Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ist auch die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juni 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160028.L00Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021