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E1ENorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache 1. des A B und 2. der B B, beide in L, beide vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 27. Oktober 2020, LVwG-302-15/2020-R1, betreffend Anträge gemäß § 16 Raumplanungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Lech; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde L. vom 22. Juni 2020, mit welchem in Spruchpunkt 1. in Bezug auf eine bestimmte Wohnungseigentumseinheit in einem Gebäude auf einer näher bezeichneten Liegenschaft ihre auf § 16 Abs. 4 Raumplanungsgesetz (im Folgenden: RPG), in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 22/2015, gestützten Anträge auf Erteilung einer Ferienwohnungsbewilligung als unzulässig zurückgewiesen und in Spruchpunkt 2. ihr Antrag auf Ferienwohnungsbewilligung gemäß § 16 Abs. 4 lit. b RPG und § 16 Abs. 5 RPG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden waren, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit mit einer Maßgabe im Spruch bestätigt; weiters wurde Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides, mit welchem ein Antrag der revisionswerbenden Parteien auf Ferienwohnungsbewilligung gemäß § 16 Abs. 4 lit. c in Verbindung mit der Verordnung der Gemeinde L. vom 13. Juli 2015 als unbegründet abgewiesen worden war, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass die revisionswerbenden Parteien österreichische Staatsbürger seien. Weiters hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass die Bewilligungstatbestände nach § 16 Abs. 4 und 4a RPG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 22/2015, auf welche sich die gegenständlichen Anträge ausdrücklich stützten, mit Inkrafttreten der besagten Novelle ersatzlos entfallen seien. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auch bei Anträgen auf Ferienwohnungsbewilligung nach § 16 RPG der Grundsatz anwendbar, wonach das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen habe, zumal nach dieser Judikatur auch keine unionsrechtlichen Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz bestünden. Die auf § 16 RPG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 22/2015 gestützten Anträge seien durch die Änderung der Rechtslage somit unzulässig geworden und damit zurückzuweisen gewesen. Zudem seien die revisionswerbenden Parteien dem ihnen in Bezug auf die Erfüllung des Bewilligungstatbestandes des § 16 Abs. 4 lit. b RPG erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, weshalb der mangelhafte Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Ein auf § 16 Abs. 4 lit. c RPG gestützter Antrag der revisionswerbenden Parteien könne dem behördlichen Verwaltungsakt nicht entnommen werden, wodurch die Behörde in einem grundsätzlich antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren eine behördliche Entscheidung ohne diesbezüglichen Antrag getroffen habe; Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides sei daher ersatzlos aufzuheben gewesen.
6 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 24. Februar 2021, E 4320/2020-5, deren Behandlung ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend hielt der Verfassungsgerichtshof unter anderem fest, dass für ihn nicht erkennbar sei, dass die Bestimmungen des § 16 RPG und die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde L. vom 13. Juli 2015 gemäß § 16 Abs. 8 RPG - soweit diese im vorliegenden Fall präjudiziell seien - gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten verstießen, weswegen eine verfassungsrechtlich unzulässige Inländerdiskriminierung von vornherein nicht vorliegen könne.
7 Zum Vorbringen der revisionswerbenden Partei in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision betreffend die im Revisionsfall anzuwendende Fassung des RPG ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Frage, welche Rechtslage nach dem Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle LGBl. Nr. 22/2015 zum RPG auch in vor diesem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren anzuwenden ist, bereits geklärt hat; dazu wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf die Beschlüsse VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0003, und VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, verwiesen. Dass das Verwaltungsgericht von dieser hg. Judikatur abgewichen sei, legt die Revision nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
8 Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Nichterfüllung des erteilten Verbesserungsauftrages und zum Nichtvorliegen eines Antrages nach § 16 Abs. 4 lit. c RPG tritt die Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen.
9 Im Übrigen ergeben sich weder aus dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt noch aus der Zulässigkeitsbegründung Anhaltspunkte dafür, dass fallbezogen ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, weshalb die revisionswerbenden Parteien mit ihrer Argumentation zu europarechtlichen Grundfreiheiten und zu einer daraus abzuleitenden Unzulässigkeit des erteilten Verbesserungsauftrages keine Rechtsfrage aufzeigen, die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sein könnte (vgl. etwa neuerlich VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0003, mwN; zur behaupteten Inländerdiskriminierung vgl. auch den oben zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes). Wegen des fehlenden Auslandsbezuges besteht für den VwGH auch keine Veranlassung, dem EuGH - wie seitens der revisionswerbenden Parteien angeregt - unionsrechtliche Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen und die Revision aus diesem Grund zuzulassen (vgl. dazu etwa VwGH 8.10.2020, Ra 2020/06/0177, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juni 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060084.L00Im RIS seit
24.06.2021Zuletzt aktualisiert am
20.07.2021