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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des E in M, vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 21/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16. März 2021, LVwG-2020/20/0121-3, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol nach Durchführung einer Verhandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10. Dezember 2020, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung der StVO schuldig befunden und hierfür bestraft wurde, insoweit Folge, als die verhängte Strafe herabgesetzt wurde.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 12.3.2021, Ra 2021/02/0043, mwN).
4 In Punkt IV. der vorliegenden Revision erachtet sich der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in seinem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf „Durchführung einer fairen mündlichen Verhandlung zur ordentlichen und umfassenden Wahrung des Parteiengehörs unter Auf- und Bedachtnahme auf die beschuldigtenseits angebotenen Beweise (Recht auf fair trial)“ sowie „durch Anwendung rechtswidriger genereller Norm“ in seinen Rechten verletzt.
5 Mit der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs und mit dem gerügten Übergehen von Beweisanträgen macht der Revisionswerber als Revisionspunkte die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und es wird dadurch nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG er nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt ist, sodass es sich dabei um Revisionsgründe, nicht aber um Revisionspunkte handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. etwa VwGH 25.11.2020, Ra 2020/02/0174 bis 0175, und VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0221, jeweils mwN).
6 Die Prüfung der behaupteten Verletzung des in der Revision weiters bezeichneten Rechts auf fair trial sowie der Anwendung rechtswidriger genereller Normen fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt (vgl. z.B. VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0045, und VwGH 23.6.2003, 2003/17/0062, jeweils mwN).
7 Da in der Revision die Verletzung subjektiver Rechte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht dargetan wird, steht ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juni 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020117.L00Im RIS seit
24.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021