TE Vwgh Beschluss 2021/6/2 Ra 2021/02/0114

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Veröffentlicht am 02.06.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des K in L, vertreten durch Mag. Andreas Jeidler, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, Rosengasse 55, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 17. Februar 2021, E 052/09/2020.009/007, betreffend Übertretung des TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 20. Oktober 2020 in Abänderung des Spruchs insofern Folge, als ihm angelastet wurde, am 14. November 2019 als Halter nicht dafür gesorgt zu haben, dass an einer konkret angegebenen Adresse näher genannten Hunden in ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stand, weil diese Tiere zu Beginn der Überprüfung durch Organe der belangten Behörde an diesem Tag zu keinem Trinknapf Zugang hatten. Der Revisionswerber habe dadurch § 38 Abs. 3 TSchG iVm Anlage 1 Punkt 1.5 Abs. 1 der 2. Tierhaltungsverordnung übertreten. Die im bekämpften Straferkenntnis über ihn verhängte Geldstrafe von € 2.500,-- wurde auf € 600,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 5 Stunden auf 24 Stunden herabgesetzt und die ihm auferlegten Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auf € 60,-- verringert. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2        Das angefochtene Erkenntnis enthält u.a. die Feststellung, dass den genannten Hunden zu Beginn der Überprüfung kein Wasser zur Verfügung gestanden sei. Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf die Aussage des Revisionswerbers, dass er den Hunden keinen Napf gegeben habe, damit diese in seiner Abwesenheit keine Unordnung machten. Rechtlich sah das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen die in Anlage 1 Punkt 1.5 Abs. 1 der 2. Tierhaltungsverordnung angeordnete Verpflichtung, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stehe, weil den in Rede stehenden Tieren gar kein, also auch kein allenfalls vor kurzem geleerter Trinknapf zur Verfügung gestellt worden sei. Weiter begründete das Verwaltungsgericht die subjektive Tatseite und die Strafbemessung.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        In diesen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber im Falle der behaupteten Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall jedoch dennoch anders entschieden hat (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2018/17/0237, mwN).

8        Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG: gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche Gründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 8.3.2021, Ra 2021/02/0012, mwN).

9        Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, zu den in Anlage 1 Punkt 1.5 Abs. 1 der 2. Tierhaltungsverordnung enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffen „jederzeit“ und „in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich“ fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zu klären sei die grundsätzliche Rechtsfrage, ob „jederzeit“ bedeute, dass einem Hund „in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich“ praktisch pausenlos, ohne geringste zeitliche Unterbrechung Wasser zur Verfügung zu stehen habe, und was in diesem Zusammenhang unter „seinem gewohnten Aufenthaltsbereich“ zu verstehen sei.

10       Entfernt sich die Revision von den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen sowie vom eindeutigen Akteninhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023, mwN).

11       Mit der Rechtsfrage, ob „jederzeit“ bedeute, dass einem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich praktisch pausenlos, ohne geringste zeitliche Unterbrechung Wasser zur Verfügung zu stehen habe, wird schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil dieses Vorbringen von den dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen abweicht, wonach den Hunden während der Abwesenheit des Revisionswerbers kein Wasser zur Verfügung gestanden sei. Damit ging das Verwaltungsgericht nicht von einer bloß geringsten zeitlichen Unterbrechung aus, wie sie der Revisionswerber noch in seiner Beschwerde mit der Reinigung und dem Nachfüllen der Näpfe zu rechtfertigen versuchte.

12       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit der Revision voraus, dass das Schicksal der Revision von der geltend gemachten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig (siehe zum Ganzen VwGH 27.1.2020, Ro 2020/04/0001 bis 0006, mwN; vgl. auch VwGH 9.9.2016, Ra 2016/12/0062).

13       Zur abstrakten Frage, was unter dem gewohnten Aufenthaltsbereich der Hunde zu verstehen sei, erweist sich die vorliegende Revision bereits deshalb als unzulässig, weil das Zulässigkeitsvorbringen lediglich eine allgemein gehaltene Rechtsfrage formuliert, ohne einen Bezug zum konkreten Sachverhalt herzustellen. Dieses Zulässigkeitsvorbringen zeigt nicht auf, auf welche Weise die Entscheidung in der vorliegenden Revisionssache von der Auslegung der im Gesetz gebrauchten unbestimmten Wendung abhängen soll (vgl. VwGH 20.5.2020, Ra 2020/09/0018, mwN).

14       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 2. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020114.L00

Im RIS seit

24.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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