TE Vwgh Beschluss 2021/6/4 Ra 2021/01/0148

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Veröffentlicht am 04.06.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/03 Personenstandsrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
PStG 2013 §42 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/01/0149

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revisionen des Magistrats der Stadt Wien gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien jeweils vom 18. Februar 2021, Zl. VGW-101/050/13331/2020/E-13 (prot. zu Ra 2021/01/0148), sowie Zl. VGW-101/050/13332/2020/E-8 (prot. zu Ra 2021/01/0149), betreffend Angelegenheiten nach dem Personenstandsgesetz 2013 (mitbeteiligte Parteien: zu Ra 2021/01/0148: A X und Y, vertreten durch Mag. B X und Y, Rechtsanwalt in W; zu Ra 2021/01/0149: Mag. B X und Y), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Sowohl der zu Ra 2021/01/0148 Mitbeteiligte (Erstmitbeteiligte), als auch dessen Vater, der zu Ra 2021/01/0149 Mitbeteiligte (Zweitmitbeteiligte), sind seit Geburt österreichische Staatsbürger.

2        Der Magistrat der Stadt Wien (Amtsrevisionswerber) trug den Namen des Erstmitbeteiligten anlässlich dessen Geburt im Jahr 2018 mit „X-Y“ im zentralen Personenstandsregister ein. Gleichzeitig stellte der Amtsrevisionswerber die Eintragung des gemeinsamen Familiennamens der Eltern des Erstmitbeteiligten „X und Y“ in Bezug auf das Adelsaufhebungsgesetz in Frage und leitete betreffend den Zweitmitbeteiligten von Amts wegen ein Berichtigungsverfahren ein.

3        Mit Bescheid vom 11. Oktober 2018 wies der Amtsrevisionswerber den Antrag des Erstmitbeteiligten auf Eintragung des Familiennamens „X und Y“ gemäß § 42 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) ab.

4        Mit weiterem Bescheid vom 11. Oktober 2018 berichtigte der Amtsrevisionswerber von Amts wegen gemäß § 42 Abs. 1 PStG 2013 die Eintragung des Familiennamens des Zweitmitbeteiligten im zentralen Personenstandsregister dahingehend, dass der Familienname „X-Y“ (statt „X und Y“) zu lauten habe.

5        Den dagegen von den Mitbeteiligten erhobenen Beschwerden gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit den Erkenntnissen vom 1. bzw. 2. August 2019 jeweils Folge.

6        Beide Erkenntnisse hob der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass zweier Amtsrevisionen mit Erkenntnis vom 30. September 2020, Ra 2019/01/0390, 0391, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. Zum weiteren Sachverhalt und näheren Verfahrensgang wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

7        Mit den beiden nunmehr angefochtenen Erkenntnissen gab das Verwaltungsgericht wiederum den Beschwerden der beiden Mitbeteiligten jeweils Folge, hob die erstbehördlichen Bescheide erneut ersatzlos auf und sprach aus, dass dem Antrag des Erstmitbeteiligten auf Eintragung des Familiennamens „X und Y“ stattgegeben werde und die Eintragung des Familiennamens des Erstmitbeteiligten im zentralen Personenstandsregister richtig „X und Y“ laute bzw. dem Antrag des Zweitmitbeteiligten, es möge keine Berichtigung der Eintragung seines Familiennamens im zentralen Personenstandsregister vorgenommen und der bisherige Familienname belassen werden, stattgegeben werde und die Eintragung des Familiennamens des Zweitmitbeteiligten im zentralen Personenstandsregister richtig „X und Y“ laute. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht jeweils für nicht zulässig.

8        Dagegen richten sich jeweils die vorliegenden Amtsrevisionen.

9        Die Verfahren wurden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden (vgl. VwGH 30.9.2020, Ra 2019/01/0390, 0391).

10       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

12       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert zu enthaltenden Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13       Die Amtsrevisionen bringen zu ihrer Zulässigkeit jeweils nach Wiedergabe der Bestimmung des Art. 133 Abs. 4 B-VG unter Punkt V. übereinstimmend wie folgt vor:

„ ‚Aus Sicht der Revisionswerberin ist nicht nachvollziehbar, warum seitens des VGW neuerlich die ordentliche Revision - ausgeschlossen wurde‘ - zu Ra 2021/01/0149 mit folgender Ergänzung: ‚wo doch die erste außerordentliche Revision vom VwGH in Verhandlung genommen wurde.‘- ‚Dies noch dazu ohne nähere, detaillierte Begründung, welche im Hinblick auf die Vorverfahren von wesentlicher Bedeutung erscheinen.

Es fehlt weiterhin höchstgerichtliche Judikatur, die für den vorliegenden Sachverhalt maßgeblich ist und zur Beurteilung der strittigen Namensführung herangezogen werden kann.

Es liegen daher aus Sicht der revisionserhebenden Behörde weiterhin Gründe vor, weshalb eine ordentliche Revision zuzulassen gewesen wäre.‘ “

14       In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 20.12.2019, Ra 2019/01/0431-0433, mwN).

15       Diesem Erfordernis wird das oben wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen in beiden Amtsrevisionen nicht gerecht.

16       In den Amtsrevisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Amtsrevisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Insofern blieb dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Erkenntnisse verwehrt.

Wien, am 4. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010148.L00

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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