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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. Oktober 2020, Zl. LVwG-S-941/003-2019, betreffend Bestrafung nach dem Forstgesetz 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 6. März 2019 wegen Übertretung des § 44 Abs. 2 iVm § 174 Abs. 1 lit. a Z 18 Forstgesetz 1975 infolge Nichtbefolgung eines näher bezeichneten forstpolizeilichen Auftrages zur bekämpfungstechnischen Behandlung eines „Käferbaumes“ insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 60,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt und der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren mit € 10,-- neu festgesetzt wurde. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
5 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, die Inanspruchnahme des Revisionswerbers im Verwaltungsstrafverfahren sei mangels eines rechtmäßigen Einantwortungsbeschlusses zu Unrecht erfolgt, weil der Revisionswerber nicht als „außerbücherlicher Eigentümer“ nach den forstrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen sei. Der Nachlass nach M W sei mit gerichtlichem Beschluss vom 20. März 2012 separiert worden. Der Gerichtsbeschluss über die Einantwortung vom 17. Jänner 2014 sei inhaltlich verfehlt, weil ein Separationsbeschluss die Einantwortung hemme. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liege in der zu klärenden zivilrechtlichen Vorfrage der Rechtmäßigkeit der konkreten Einantwortung.
6 In einem einer bescheidmäßig festgelegten Verpflichtung nachfolgenden Strafverfahren wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung kommt der Frage, ob der Auftrag rechtens an den Verpflichteten ergehen konnte, bei der Beurteilung der Erfüllung des Straftatbestandes keine Bedeutung zu. Eine Überprüfung eines rechtskräftig erteilten Auftrags darauf hin, ob er zu Recht an den darin genannten Adressaten ergangen ist, ist somit nicht erforderlich (VwGH 23.4.2007, 2003/10/0298).
7 Da der Frage, ob der forstpolizeiliche Auftrag zu Recht an den Revisionswerber ergangen ist, im gegenständlichen Verfahren über die Bestrafung des Revisionswerbers wegen Nichtbefolgung des zweifellos ihm gegenüber ergangenen, nach Abweisung seiner dagegen erhobenen Beschwerde rechtskräftigen Auftrages keine Bedeutung zukommt, hängt das Schicksal der Revision nicht von der Lösung der aufgeworfenen Rechtsfrage ab.
8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. Juni 2021
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100166.L00Im RIS seit
30.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021