TE Vfgh Beschluss 1995/6/13 B764/95

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Veröffentlicht am 13.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung "wegen Aufenthaltsgenehmigung" wegen Aussichtslosigkeit; Zurückweisung der Beschwerde aufgrund noch nicht erlassenen Bescheides zu gewärtigen

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung "wegen Aufenthaltsgenehmigung".

Der Verfassungsgerichtshof hat den bezughabenden Verwaltungsakt beigeschafft, aus dem hervorgeht, daß ein über die beantragte Aufenthaltsbewilligung absprechender Bescheid noch nicht erlassen wurde und demnach auch keine Rechtsmittelentscheidung vorliegt.

Das Vorliegen eines (in letzter Instanz ergangenen) Bescheides ist eine Prozeßvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (vgl. VfSlg. 7925/1976) und darüber hinaus während der ganzen Dauer des Verfahrens gegeben sein muß (vgl. VfSlg. 8824/1980). Da ein Bescheid noch nicht ergangen ist, erweist sich die von der Antragstellerin angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos; bei der gegebenen Lage wäre die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

II. Die Einschreiterin wird auf die Rechtsverfolgungsmöglichkeiten aufmerksam gemacht, welche §73 AVG bietet und im besonderen auf die in dieser Gesetzesstelle festgelegte Entscheidungsfrist hingewiesen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Aufenthaltsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B764.1995

Dokumentnummer

JFT_10049387_95B00764_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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