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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee, vertreten durch Dr. Sonja Moser, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Mühlbacherhofweg 4/11, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 9. April 2019, 405-3/519/1/2-2019, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: I GmbH in S; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 29. August 2018 wurde das Ansuchen der mitbeteiligten Partei vom 29. November 2017 (eingelangt am 5. Dezember 2017) auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die „Adaptierung des Objektes Nebengebäude“ auf näher bezeichneten Grundstücken der KG W. abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wurde auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss die Erhebung einer ordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.
4 Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 teilte die revisionswerbende Partei mit, dass die mitbeteiligte Partei am 8. Februar 2021 ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 29. November 2017 zurückgezogen habe und verwies in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das rechtliche Interesse der revisionswerbenden Partei an einer meritorischen Entscheidung in der gegenständlichen Revisionssache weggefallen und die Revision gegenstandslos geworden sei (Hinweis auf VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259).
5 Aus der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die mitbeteiligte Partei folgt, dass ungeachtet des Umstandes, dass eine formelle Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei nicht erfolgte, der angefochtene Beschluss in der Sphäre der revisionswerbenden Partei keinerlei Rechtswirkungen mehr zu entfalten vermag. Auch bei Aufhebung des angefochtenen Beschlusses würde sich die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei nicht verbessern, weil infolge nachträglicher Zurückziehung des Bauansuchens dessen meritorische Erledigung und die Fortführung des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens ausgeschlossen sind, sodass die revisionswerbende Partei keine Entscheidungspflicht mehr trifft. Vor diesem Hintergrund ist das rechtliche Interesse der revisionswerbenden Partei an einer meritorischen Entscheidung in der gegenständlichen Revisionssache weggefallen, sodass die Revision gegenstandslos geworden ist (vgl. etwa VwGH 18.1.2018, Ra 2016/06/0056, und den von der revisionswerbenden Partei zitierten Beschluss VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259).
6 Aus den dargelegten Erwägungen war das gegenständliche Revisionsverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 8. Juni 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019060122.L00Im RIS seit
30.06.2021Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021