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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des H P in M, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard-Breitner-Straße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 19. März 2021, Zl. KLVwG-2233/4/2020, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht den Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 30. November 2020, mit dem diese - in Erledigung der Vorstellung des Revisionswerbers gegen den Mandatsbescheid vom 24. August 2020 - die Lenkberechtigung des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO 1960 für die Dauer von neun Monaten ab dem 11. August 2020, dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, entzogen und eine Nachschulung angeordnet hatte. Gleichzeitig erklärte es gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe am 11. August 2020 ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol (0,62 mg/l Atemluft) beeinträchtigten Zustand gelenkt. Das wegen Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO 1960 erlassene Straferkenntnis vom 4. September 2020 sei rechtskräftig. Die Lenkberechtigung des Revisionswerbers sei vor dem gegenständlichen Vorfall bereits viermal wegen Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand entzogen worden, und zwar 1998 für vier Wochen, 2007 für einen Monat, 2010 für sieben Monate samt Nachschulung und 2013 für zwölf Monate samt Nachschulung und amtsärztlicher Untersuchung.
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, da die früheren Alkoholdelikte mehr als fünf Jahre zurücklägen, sei zwar nach § 26 Abs. 5 FSG von einem „erstmaligen Delikt“ auszugehen, das gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens vier Monaten nach sich ziehe, jedoch seien die vergangenen Delikte nach § 7 Abs. 5 FSG für die Wertung der gegenständlichen bestimmten Tatsache gemäß Abs. 3 leg. cit. heranzuziehen. Diese Wertung ergebe, dass die Prognose einer neunmonatigen Verkehrsunzuverlässigkeit gerechtfertigt sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Dem Erfordernis einer (gesonderten) Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).
7 In der somit für die Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
8 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 7 Abs. 6 FSG zur Beurteilung auch Delikte herangezogen, die länger als zehn Jahre zurücklägen. Da es sich im Revisionsfall ausschließlich um Alkoholdelikte handelt, solche aber nicht von § 7 Abs. 6 FSG umfasst sind, ist nicht erkennbar, inwiefern die Behandlung der Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhinge, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gleiches trifft auf die vom Revisionswerber ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse vom 6. April 2006, 2005/11/0214, und vom 17. Oktober 2006, 2006/11/0120, zu, die mit dem Revisionsfall nicht vergleichbare Sachverhalte betrafen.
9 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Juni 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110086.L00Im RIS seit
30.06.2021Zuletzt aktualisiert am
20.07.2021