TE OGH 2021/4/8 5Ob55/21f

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Veröffentlicht am 08.04.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin J*****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, wegen Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaft EZ ***** KG *****, infolge des Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 13. Jänner 2021, AZ 23 R 91/20a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 15. September 2020, TZ 4751/2020, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]       Die Antragstellerin begehrte unter Vorlage der Sterbeurkunde ihres verbotsberechtigen Großvaters, der Heiratsurkunde ihrer Eltern, der Geburtsurkunde ihrer Mutter und ihrer eigenen Geburtsurkunde die Einverleibung der Löschung des für ihren Großvater und dessen Gattin einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots ob der ihr gehörigen Liegenschaft.

[2]       Das Erstgericht bewilligte die Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots für den verstorbenen Großvater der Antragstellerin, wies das Löschungsbegehren in Bezug auf ihre Stiefgroßmutter jedoch ab.

[3]            Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage zu, ob ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot zwischen Stiefgroßelternteil und Stiefenkel schon aufgrund des Todes des leiblichen Großelternteils zu löschen sei.

[4]       Dagegen richtet sich der schriftlich fristgerecht bei der Einlaufstelle des Erstgerichts eingebrachte Revisionsrekurs der Antragstellerin.

Rechtliche Beurteilung

[5]       Der Oberste Gerichtshof ist derzeit noch nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen.

[6]            1. Nach ständiger Rechtsprechung des Fachsenats des Obersten Gerichtshofs für Grundbuchsachen sind gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 Rechtsanwälte und Notare – nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten – auch im Grundbuchverfahren zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet (RIS-Justiz RS0128921). Dessen ungeachtet hat der Vertreter der Rechtsmittelwerberin den Revisionsrekurs beim Erstgericht überreicht und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht. Er hat weder behauptet noch bescheinigt, dass die konkreten technischen Möglichkeiten dafür im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorgelegen wären. Dass und warum der Vertreter der Rechtsmittelwerberin keine der in der ERV-Verfahrensautomation Justiz (VJ) bestehenden Möglichkeiten (vgl RS0128921; 5 Ob 53/13z) technisch wahrnehmen hätte können, ist aus der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

[7]            2. Die in § 89c Abs 5 GOG genannten ERV-Teilnehmer müssen den elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete führt – als Verletzung einer zwingenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG) – zu einem Verbesserungsverfahren und beim Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe (RS0128266; RS0128921).

[8]       3. Zur Durchführung dieses Verbesserungsverfahrens (vgl RS0128921 [T2]; 5 Ob 210/19x) sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E131863

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0050OB00055.21F.0408.000

Im RIS seit

24.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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