Norm
StGB §146Rechtssatz
Betrugsstrafbarkeit kommt im Zusammenhang mit einem vertraglich vereinbarten Austausch von Arbeitsleistung gegen ein wiederkehrendes Entgelt sowohl dann in Betracht, wenn schon der Vertragsabschluss durch sozialinadäquate Täuschung erschlichen wurde (Eingehungsbetrug) als auch dann, wenn die Täuschung erst während eines bestehenden (nicht täuschungsbedingt eingegangenen) Vertragsverhältnisses erfolgt. Bei letzterer Konstellation setzt eine Subsumtion nach § 146 ff StGB unter dem Aspekt der Kausalität voraus, dass entweder aufgrund spezieller Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien die (ansonsten weiter bestehende) Verpflichtung zur Entgeltzahlung im Fall einer Vertragsverletzung per se entfallen ist, oder dass die Getäuschten aufgrund eines durch die Täuschung bewirkten Irrtums über ein vertragskonformes Verhalten des Täters zur Abstandnahme von der Ausübung eines (in der Vertragsbeendigung wegen vereinbarungswidrigen Verhaltens bestehenden) Gestaltungsrechts verleitet wurden. Voraussetzung für die Betrugsstrafbarkeit ist zudem in jedem Fall, dass der Entlohnung keine gleichwertige Arbeitsleistung gegenübersteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133631Im RIS seit
29.06.2021Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021