RS OGH 2021/4/27 10ObS15/21k

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Veröffentlicht am 27.04.2021
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Norm

ASVG §175
B-KUVG §90

Rechtssatz

Die bisherige Rechtsprechung des Abstellens auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts bei Unfällen während dienstlicher Tätigkeiten in den eigenen Wohnräumlichkeiten wird angesichts der zunehmenden Bedeutung von Homeoffice und der neueren deutschen Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, ob die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten ausschließlich in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit gerichtet ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 15/21k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 10 ObS 15/21k
    Beisatz: Hier: Sturz auf der Treppe bei Wechsel von einer nach § 91 Abs 1 Z 1 B-KUVG unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zu einer nach § 90 Abs 1 B-KUVG geschützten dienstlichen Tätigkeit (Entgegennahme eines dienstlichen Telefonats im Arbeitszimmer). (T1)

Schlagworte

home-office

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133633

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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