TE OGH 2021/5/17 4Nc3/21k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2021
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zum AZ 28 Cg 106/20d anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer, *****, vertreten durch Dr. Walter Müller und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch die Dr. Farhad Paya Rechtsanwalt GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Unterlassung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 Abs 2 JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des Landesgerichts Klagenfurt das Landesgericht Wels, hilfsweise das Landesgericht Linz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 745,92 EUR (darin 124,32 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Äußerung zum Delegierungsantrag binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]            Die Klägerin begehrt, gestützt auf § 1 UWG, es der Beklagten zu verbieten, entgegen § 8 RAO Schuldner in Schuldenregulierungsverfahren vor Gericht zu vertreten. Sie beruft sich zum Beweis ihres Vorbringens unter anderem auf Parteienvernehmung und auf die Vernehmung zweier in Wels zu ladenden Zeugen. Sie beantragt die Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN an das Landesgericht Wels, hilfsweise das Landesgericht Linz; alle beantragten Zeugen hätten ihren (Wohn-)Sitz in Wels.

[2]            Die im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt ansässige Beklagte bestreitet, Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeiten auszuüben, und berief sich auf Parteienvernehmung ihres Geschäftsführers sowie die Vernehmung von zwei anderen ebenfalls in Wels zu ladenden Zeugen. Sie sprach sich gegen die Delegierung aus.

[3]            Das Landesgericht Klagenfurt befürwortete die Delegierung.

[4]       Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[5]            1.1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen – wie hier – sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN).

[6]            1.2. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Kostenersparnis beitragen kann (RIS-Justiz RS0053169; RS0046333). Dabei ist zu beachten, dass die Delegierung der Ausnahmefall ist und nicht durch eine allzu großzügige Handhabung zu einer faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen darf. Gegen den Willen der anderen Partei darf die Delegierung daher nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RS0046589; RS0046324; RS0046455).

[7]            2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Keine der Parteien hat im Sprengel des von der Klägerin primär beantragten Landesgerichts Wels ihren Sitz; im Sprengel des hilfsweise beantragten Landesgerichts Linz, in dem die Klägerin ihren Sitz hat, ist wiederum keiner der namhaft gemachten Zeugen zu laden. Der zur Parteienvernehmung namhaft gemachte Geschäftsführer der Beklagten ist hingegen über deren Adresse im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt zu laden; die Delegierung entspricht daher insofern in keiner der beantragten Varianten den Interessen der Beklagten. Unter diesen Umständen und in einer Gesamtbetrachtung kann die Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung hier nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens beantwortet werden, sodass es beim Regelfall der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben hat.

[8]            3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO.

[9]       Die erfolglose Delegierungswerberin hat der Beklagten die notwendigen Kosten ihrer ablehnenden Äußerung ON 12 zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen, allerdings nur nach TP 2 RATG (RS0036025 [T1]). Die am 3. 5. 2021 unverlangt erstattete zusätzliche „Äußerung“ der Beklagten zur Stellungnahme des Erstgerichts diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung und war nicht zu honorieren.

Textnummer

E131960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0040NC00003.21K.0517.000

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten