TE OGH 2021/5/19 10Ob7/21h

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Veröffentlicht am 19.05.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Antragstellers M*****, geboren ***** 2003, wegen Unterhaltsvorschuss, infolge des Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 18. Jänner 2021, GZ 16 R 16/21y-98, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 14. Dezember 2020, GZ 13 Pu 47/20m-90, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Der Bund hat seinen Revisionsrekurs zurückgezogen. Die Zurückziehung des Revisionsrekurses ist in Analogie zu § 54 Abs 2 ZPO iVm § 71 Abs 4 AußStrG und § 10 UVG bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T7]; siehe auch RS0042041).

Textnummer

E131962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0100OB00007.21H.0519.000

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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