RS OGH 2021/5/20 3Ob215/20v

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Veröffentlicht am 20.05.2021
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Norm

EO §356

Rechtssatz

Der Gesetzeswortlaut („im Falle des § 355“) verlangt für die Bewilligung eines Antrags nach § 356 Abs 1 EO nicht, dass mit diesem zeitgleich auch ein Antrag auf Bewilligung der Exekution nach § 355 EO gestellt und bewilligt wird. Die vom Gesetzgeber angestrebte Exekutionseffizienz verlangt vielmehr, dass ein Antrag nach § 356 Abs 1 EO als ein eigenständiges Exekutionsmittel verstanden wird und daher unabhängig von einem Exekutionsantrag nach § 355 EO beantragt und ohne zeitgleiche Exekutionsbewilligung nach § 355 EO entschieden werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133628

Im RIS seit

24.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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