Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** K*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Lorenz & Strobl Rechtsanwälte (GbR) in Innsbruck, wegen Erteilung einer Auskunft, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. März 2021, GZ 15 Ra 12/21h-33, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Verletzung des Klägers durch Auspendeln eines bereits ausgebaut an einem Kran hängenden Lkw-Getriebes keine Schädigung darstellte, die „durch die Verwendung“ des Lkw im Sinne des § 2 KHVG verursacht wurde, enthält keine Fehlbeurteilung iSd § 502 Abs 1 ZPO.
[2] Der Begriff des „Verwendens“ eines Fahrzeugs nach dieser Gesetzesstelle ist nach ständiger Rechtsprechung in weiterem Sinn zu verstehen, als jener des „Betriebs“ iSd § 1 EKHG; er umfasst etwa auch die Verwendung als ortsgebundene Kraftquelle (RIS-Justiz RS0116494&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False">) und die Selbstentzündung eines in einer Privatgarage eines Hauses geparkten Kraftfahrzeugs (EuGH 20. 6. 2019, ). Dessen ungeachtet setzt die Haftung aus der Kfz-Haftpflichtversicherung voraus, dass der Schaden im Zusammenhang mit der für das Kraftfahrzeug typischen Gefahr steht (7 Ob 159/08w; 7 Ob 182/08b). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein solcher Zusammenhang fehlt, wenn der Schaden durch einen ausgebauten Teil eines zerlegten Kraftfahrzeugs verursacht wurde, mit dem ein Dritter unsachgemäß hantiert hat, ist im Einzelfall nicht korrekturbedürftig.
[3] Die in der Revision zitierte Rechtsprechung, wonach auch die Durchführung von Reparaturarbeiten eine Verwendung des Kraftfahrzeugs nach § 2 KHVG darstelle, ist im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig. Auch in den erfassten Reparaturfällen muss sich eine vom Kraftfahrzeug selbst – und nicht wie hier von einer anderen Maschine, an der ein nicht mehr mit dem Kraftfahrzeug verbundener, ausgebauter Bestandteil befestigt ist – ausgehende Gefahr verwirklicht haben (vgl 2 Ob 178/11g – herabfallende Laderampe; 7 Ob 46/05y – Brand infolge Lecks in der Kraftstoffleitung).
[4] Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Textnummer
E132027European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00027.21K.0526.000Im RIS seit
30.06.2021Zuletzt aktualisiert am
30.06.2021