TE OGH 2021/5/27 12Os141/20g

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Veröffentlicht am 27.05.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Pentz in der Strafsache gegen Bislan I***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Sulim Az*****, Mohammed C*****, Imran D*****, Bislan I*****, Muslim Mag*****, Mohamad M*****, Ali T***** sowie der Staatsanwaltschaft und die Berufungen der Angeklagten Roman Ab*****, Ela Al*****, Philipp-Daniel Ra*****, Srdjan Sp***** und Kristijan Se***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. Juli 2020, GZ 16 Hv 90/19m-800, und über die Beschwerden der Angeklagten gegen zugleich gefasste Beschlüsse auf Verlängerung von Probezeiten sowie der Staatsanwaltschaft bezüglich der Angeklagten Ela Al*****, Mohammed C*****, Lom S*****, Imran D***** und Kristijan Se***** gegen die Beschlüsse auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsichten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Sulim Az*****, Mohammed C*****, Imran D*****, Muslim Mag***** und Ali T***** werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Roman Ab*****, Sulim Az*****, Mohammed C*****, Imran D*****, Muslim Mag*****, Philipp-Daniel Ra*****, Srdjan Sp*****, Kristijan Se***** und Ali T*****, den die Angeklagten Roman Ab*****, Sulim Az*****, Mohammed C*****, Imran D*****, Muslim Mag*****, Philipp-Daniel Ra*****, Kristijan Se*****, Srdjan Sp***** und Ali T***** betreffenden Teil der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Beschwerden der Angeklagten Mohammed C***** und Imran D***** sowie der Staatsanwaltschaft bezüglich die Angeklagten Mohammed C*****, Imran D***** und Kristijan Se***** werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mohamad M***** wird das den genannten Angeklagten betreffende Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der Taten zu B./I./2./ und 9./ (auch) nach § 143 Abs 1 erster Fall StGB, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mohamad M***** im Übrigen wird zurückgewiesen.

Auf die Aufhebung werden der Angeklagte Mohamad M***** mit seiner Berufung und die Staatsanwaltschaft mit dem auf diesen Angeklagten bezogenen Teil ihrer Berufung verwiesen.

Den Angeklagten Sulim Az*****, Mohammed C*****, Imran D*****, Muslim Mag*****, Mohamad M***** und Ali T***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

         Die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Bislan I*****, die Nichtigkeitsbeschwerde und die die Angeklagten Bislan I***** und Ela Al***** betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Ela Al***** sowie den diesen Angeklagten und den Angeklagten Lom S***** betreffenden Teil der Beschwerde der Staatsanwaltschaft sowie die Ausübung der dem Obersten Gerichtshof nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO zukommenden Befugnis werden einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten.

Text

Gründe:

[1]            Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche (ua) des Angeklagten Lom S***** und in Rechtskraft erwachsene Freisprüche der Angeklagten Bislan I*****, Kristijan Se*****, Philipp-Danial Ra*****, Lom S***** und Roman Ab***** enthält, wurden die Angeklagten

- Ela Al***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster Fall StGB (A./I./1./), der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB (A./I./2./ bis 6./), der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (C./III./), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (D./II./), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (E./I./ und II./1./), der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (F./I./), des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 vierter Fall StGB (H./1./), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./1./ und III./1./) sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (I./III./2./),

- Sulim Az***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster Fall StGB (A./II./1./b./) und des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB (A./II./2./b./),

- Mohammed C***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB (B./I./4./) und der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB (B./II./1./b./ und 2./c./),

- Imran D***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster Fall StGB (A./II./1./a./), des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB (A./II./2./a./) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (E./V./),

- Bislan I***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB (A./I./3./ bis 6./), der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (C./III./), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (D./III./), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (E./II./2./ und III./), der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (F./II./), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./I./) und des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB (N./),

- Muslim Mag***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./IV./) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (L./) sowie der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, 12 dritter Fall StGB (M./),

- Mohamad M***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB (B./I./2./, 3./, 5./, 6./, 8./ und 9./), der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB (B./II./1./a./ und 6./a./), des (richtig:) Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (C./I./) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (D./I./),

- Lom S***** der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (C./IV./), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (E./IV./), der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB (G./), des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (H./II./), der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (I./II./) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (O./) und

- Ali T***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB (B./I./5./ und 6./) und des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB (B./II./2./b./) schuldig erkannt.

[2]          Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung, haben danach in G***** und an anderen Orten

         A./ Bislan I*****, Ela Al*****, Kristijan Se*****, Imran D***** und Sulim Az***** als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen, nämlich Raubüberfälle auf Taxifahrer und Tankstellen ausgeführt werden, unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, und zwar

         I./ anderen mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), teils unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und abgenötigt oder dies teils versucht, und zwar

         1./ Ela Al***** am 30. November 2018 dem Geldboten Harald H***** 14.326,78 Euro Bargeld sowie einen Regenschirm, indem er dem Genannten mehrere Faustschläge gegen die linke Schulter sowie den Hinterkopf versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte, und ihm in der Folge einen Stoffsack, in welchem sich die angeführte Raubbeute befand, entriss,

         2./ Ela Al***** am 13. Februar 2019 Maria L***** 1.623 Euro Bargeld sowie Süßigkeiten und Getränke, indem er mit den Worten „Geld! Hände hoch! Geld raus!“ eine Gas-Alarmpistole gegen die Genannte richtete und die Waffe repetierte, woraufhin diese die Kassa öffnete, aus welcher er sodann das angeführte Bargeld und in der Folge aus einem Verkaufspult die angeführten Süßigkeiten und Getränke entnahm,

         3./ Ela Al***** und Bislan I***** am 18. März 2019 in einverständlichem Zusammenwirken Erdal A***** 350 Euro Bargeld, indem Bislan I***** dem Genannten eine Gas-Alarmpistole an den Kopf ansetzte und beide Angeklagten von ihm Geld forderten, woraufhin Erdal A***** eine Geldbörse, in welcher sich die angeführte Raubbeute befand, an Bislan I***** aushändigte,

         4./ Ela Al***** und Bislan I***** am 19. März 2019 in einverständlichem Zusammenwirken unter Verwendung einer Gas-Alarmpistole, welche Ela Al***** mit sich führte, Franz K***** Bargeld in unbekannter Höhe, indem sie dem Genannten am Tatort, zu welchem sie ihn zuvor über die Taxizentrale bestellt hatten, auflauerten, wobei es aufgrund des Umstands, dass sie beim Eintreffen des Taxifahrzeugs in dessen Scheinwerferlicht gerieten und sich entdeckt wähnten, weshalb sie die Flucht ergriffen, beim Versuch blieb,

         5./ Ela Al***** und Bislan I***** am 19. März 2019 in einverständlichem Zusammenwirken Robert Sc***** 170 Euro Bargeld, indem Ela Al***** eine Gas-Alarmpistole gegen den Genannten richtete und Bislan I***** zu ihm sagte „Motor aus! Geldtasche her!“, woraufhin Robert Sc***** eine Geldbörse, in welcher sich die angeführte Raubbeute befand, an Bislan I***** aushändigte, und

         6./ Ela Al***** und Bislan I***** am 20. März 2019 in einverständlichem Zusammenwirken Christian Sa***** 325 Euro Bargeld, indem Bislan I***** mit den Worten „Geld her! Brieftasche her!“ eine Gas-Alarmpistole gegen den Genannten richtete, woraufhin dieser ihnen die angeführte Raubbeute aushändigte;

         II./ in Kenntnis des Tatplans und der Tatmodalitäten zur Ausführung der nachangeführten strafbaren Handlungen beigetragen, und zwar

         1./ am 30. November 2018 zur Ausführung des zu A./I./1./ geschilderten Raubüberfalls, und zwar

         a./ Imran D*****, indem er während der Tatausführung auf Ela Al***** wartete und diesen samt der Raubbeute nach der Tat zur schnelleren Flucht vom Tatort in das von ihm gelenkte Fahrzeug aufnahm, und

         b./ Sulim Az*****, indem er Ela Al***** für die Durchführung des Raubüberfalls hilfreiche Informationen über die Tatörtlichkeit und die zeitliche Abfolge des Geldtransports mitteilte und ihm schließlich den Geldboten auf der Straße zeigte,

         2./ am 13. Februar 2019 zur Ausführung des zu A./I./2./ geschilderten Raubüberfalls, und zwar

         a./ Imran D*****, indem er Ela Al***** mit seinem Fahrzeug zum Tatort chauffierte und dort während der Tatausführung Aufpasserdienste leistete, und

         b./ Sulim Az*****, indem er Ela Al***** für die Durchführung des Raubüberfalls hilfreiche Informationen über die räumliche Aufteilung der Tankstelle mitteilte, Imran D***** als Fahrer zum Tatort organisierte und ihm seine Wohnung als Fluchtmöglichkeit zur Verfügung stellte;

         B./ Mohamad M*****, Philipp-Daniel Ra*****, Srdjan Sp*****, Mohammed C*****, Roman Ab***** und Ali T***** als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, und zwar

         I./ anderen mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), teils unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und abgenötigt oder dies versucht, und zwar

         1./ Philipp-Daniel Ra***** am 16. Jänner 2019 Rene Schw***** 320 Euro Bargeld sowie eine Kellnergeldbörse, indem er mit den Worten „Her mit dem Geld!“ eine Schreckschusspistole gegen den Genannten richtete, die Waffe repetierte und dem Genannten an den Hals ansetzte, worauf ihm dieser die angeführte Raubbeute aushändigte,

         2./ Mohamad M***** am 19. Jänner 2019 Christian W***** 120 Euro Bargeld sowie eine Kellnergeldbörse, indem er mit den Worten „Geld her!“ eine Schreckschusspistole, die er zuvor von Muslim Mag***** erhalten hatte, repetierte und dem Genannten an den Hals ansetzte, worauf ihm dieser die angeführte Raubbeute aushändigte,

         3./ Mohamad M***** und Srdjan Sp***** am 1. Februar 2019 in einverständlichem Zusammenwirken Isabella Ha***** 3.527,18 Euro Bargeld, indem Mohamad M***** mit den Worten „Kassa, Kassa!“ eine Schreckschusspistole gegen die Genannte richtete, ihr sodann am Rücken ansetzte, die Waffe repetierte und die Genannte derart in den Kassenbereich drängte, worauf sie in der Folge die angeführte Raubbeute aus der zuvor von Srdjan Sp***** geöffneten Kassa entnahmen,

         4./ Mohammed C***** am 10. Februar 2019 Maria-Ana Iv***** Bargeld in unbekannter Höhe, indem er dieser mit den Worten „Und jetzt gib deine Geldtasche her!“ eine Schreckschusspistole an den Hals ansetzte, wobei es jedoch aufgrund der Flucht der Genannten beim Versuch blieb,

         5./ Mohamad M***** und Ali T***** am 16. Februar 2019 in einverständlichem Zusammenwirken unter Verwendung einer Schreckschusspistole, welche Mohamad M***** mit sich führte, Angestellten der O*****-Tankstelle P***** Bargeld in unbekannter Höhe, wobei es aufgrund des Umstands, dass die Tankstelle bereits geschlossen hatte, beim Versuch blieb,

         6./ Mohamad M***** und Ali T***** am 17. Februar 2019 in einverständlichem Zusammenwirken Ercan Ko***** 655 Euro Bargeld, Zigaretten und zwei Flaschen Whiskey, indem Mohamad M***** mit den Worten „Gib uns Geld, gib uns Geld!“ eine Schreckschusspistole gegen den Genannten richtete und die Waffe repetierte, woraufhin Ali T***** aus einem Nebenraum das angeführte Bargeld und schließlich Mohamad M***** aus Verkaufspulten die angeführten Zigaretten und Getränke an sich nahm,

         7./ Srdjan Sp***** und Philipp-Daniel Ra***** am 23. Februar 2019 in einverständlichem Zusammenwirken Stefanie Sz***** 303 Euro Bargeld, indem Srdjan Sp***** mit den Worten „Überfall, Geld her!“ eine Schreckschusspistole gegen die Genannte richtete und die Waffe repetierte, woraufhin Philipp-Daniel Ra***** über das Verkaufspult sprang und eine zuvor von der Genannten aus einer Schublade entnommene Geldkassette, in welcher sich die angeführte Raubbeute befand, an sich nahm,

         8./ Mohamad M***** und Philipp-Daniel Ra***** am 25. Februar 2019 in einverständlichem Zusammenwirken unter Verwendung einer Schreckschusspistole, welche Mohamad M***** mit sich führte, Angestellten des B*****-Marktes P***** Bargeld in unbekannter Höhe, wobei es aufgrund des Umstands, dass das Geschäft bereits geschlossen hatte, beim Versuch blieb,

         9./ Mohamad M***** in einverständlichem Zusammenwirken mit einem weiteren bislang unbekannten Mittäter am 28. Februar 2019 Veronika Lo***** und Angela St***** Bargeld in unbekannter Höhe, indem sie die Genannten, welche gerade im Begriff waren, das Geschäft zu verlassen, zurück in das Gebäude drängten, Mohamad M***** mit den Worten „Geld von B*****!“ eine Schreckschusspistole gegen Veronika Lo***** richtete, diese an den Haaren erfasste und ihren Kopf nach unten zog, wobei es aufgrund der Gegenwehr und Flucht der Opfer beim Versuch blieb,

         II./ zur Ausführung der nachangeführten strafbaren Handlungen beigetragen, und zwar

         1./ am 16. Jänner 2019 zu dem zu B./I./1./ geschilderten Raubüberfall, und zwar

         a./ Mohamad M*****, indem er Philipp-Daniel Ra***** in seinem Tatentschluss bestärkte, mit diesem den Tatplan besprach und ihm die Tatwaffe zur Verfügung stellte, und

         b./ Mohammed C*****, indem er Philipp-Daniel Ra***** in seinem Tatentschluss bestärkte, mit diesem den Tatplan besprach und ihm seine Wohnung als Fluchtmöglichkeit zur Verfügung stellte,

         2./ am 1. Februar 2019 zu dem zu B./I./3./ geschilderten Raubüberfall, und zwar

         b./ Ali T*****, indem er sich in unmittelbarer Nähe des Tatorts aufhielt, Aufpasserdienste leistete und Mohamad M***** eine Baseballkappe zur Verfügung stellte,

         c./ Mohammed C*****, indem er sich in unmittelbarer Nähe des Tatorts aufhielt, Mohamad M***** eine Jogginghose zur Verfügung stellte und Aufpasserdienste leistete sowie nach der Tatausführung tatplangemäß von den das Geschäft verlassenden unmittelbaren Tätern die Raubbeute übernahm,

         6./ am 23. Februar 2019 zu dem zu B./I./7./ geschilderten Raubüberfall, und zwar

         a./ Mohamad M*****, indem er Srdjan Sp***** und Philipp-Daniel Ra***** in ihrem Tatentschluss bestärkte, mit diesen den Tatplan besprach und die Tatwaffe zur Verfügung stellte;

         C./ Personen zu Handlungen und Unterlassungen genötigt und zu nötigen versucht, und zwar

         I./ Mohamad M***** am 17. Februar 2019 Ercan Ko***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei, indem er dem Genannten im Anschluss an den zu B./I./6./ geschilderten Raubüberfall durch Vorhalten der Schreckschusspistole ankündigte „Wenn du die Polizei rufst, werde ich dich umbringen!“, wobei es beim Versuch blieb,

         ???./ Bislan I***** und Ela Al***** am 20. März 2019 in einverständlichem Zusammenwirken Christian Sa***** im Zuge des zu A./?./6./ geschilderten Raubüberfalls mit Gewalt, nämlich durch Versetzen mehrerer Schläge gegen dessen Kopf und Oberkörper, zur Abstandnahme von weiteren Hilferufen sowie zur Ausfolgung seines Mobiltelefons, und

         IV./ Lom S***** am 24. April 2019 Marcel Lo***** durch die Ankündigung „Wenn ihr hereinkommt, bring' ich euch alle und mich um! Ihr seid alles Hurensöhne und Arschlöcher. Ich werde euch alle umbringen!“, somit durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper, zur Abstandnahme vom Betreten seines Haftraums in der Justizanstalt Graz-Jakomini, wobei es beim Versuch blieb;

         D./ Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar

         I./ Mohamad M***** am 19. Jänner 2019 die Sozialversicherungskarte des Christian W*****, indem er diese anlässlich des zu B./I./2./ geschilderten Raubüberfalls an sich brachte und in der Folge in der Wohnung des Philipp-Daniel Ra***** versteckte,

         II./ Ela Al***** am 18. März 2019 den Taxilenkerausweis des Erdal A***** sowie den Zulassungsschein und die Tankkarte der A***** OG, indem er diese Dokumente anlässlich des zu A./I./3./ geschilderten Raubüberfalls an sich brachte und in der Folge in die Mur warf, und

         III./ Bislan I***** am 19. März 2019 den Taxischein des Robert Sc*****, indem er diesen anlässlich des zu A./I./5./ geschilderten Raubüberfalls an sich brachte und anschließend wegwarf;

         E./ fremde Sachen beschädigt und zerstört, und zwar

         I./ Ela Al***** am 18. März 2019 die Brille des Erdal A*****, indem er diese anlässlich des zu A/.I./3./ geschilderten Raubüberfalls zusammendrückte,

         II./ am 19. März 2019 anlässlich des zu A./I./5./ geschilderten Raubüberfalls, und zwar

         1./ Ela Al***** das Funkgerät sowie die Registrierkasse des Taxifahrzeugs, indem er das Funkgerät aus der Verankerung riss und die Registrierkasse beschädigte, und

         2./ Bislan I***** den Innenspiegel des Taxifahrzeugs, indem er diesen aus der Verankerung riss,

         III./ Bislan I***** am 20. März 2019 den Innenspiegel samt Taxameter sowie das Funkgerät des Taxifahrzeugs, indem er diese Gegenstände anlässlich des zu A./I./6./ geschilderten Raubüberfalls aus der Verankerung riss, und

         IV./ Lom S***** am 24. April 2019, indem er einen Sessel seines Haftraums in der Justizanstalt Graz-Jakomini zertrümmerte;

         V./ Imran D***** zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 6. April und 1. August 2019, indem er an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs 1 Z 11 StGB) einen Sachschaden in Höhe von 96,63 Euro herbeiführte, indem er an der Vergitterung eines Zellenfensters mittels eines Besenstiels Schweißnähte öffnete;

         F./ Personen dadurch geschädigt, dass sie fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam dauernd entzogen, ohne diese sich oder einem Dritten zuzueignen, und zwar

         I./ Ela Al***** am 18. März 2019, indem er das Tablet, das Mobiltelefon und die Geldbörse des Erdal A*****, welche Gegenstände er anlässlich des zu A./I./3./ geschilderten Raubüberfalls an sich gebracht hatte, in die Mur warf, und

         II./ Bislan I***** am 19. März 2019, indem er den Fahrzeugschlüssel und die Geldbörse, die er anlässlich des zu A./I./5./ geschilderten Raubüberfalls an sich gebracht hatte, wegwarf;

         G./ Lom S***** am 1. Februar 2019 es mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, nämlich das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB begangen werde, unterlassen, ihre unmittelbar bevorstehende Ausführung zu verhindern, indem er in Kenntnis des Tatplans von Mohamad M***** und Srdjan Sp***** die Örtlichkeit verließ, ohne die Genannten von der angekündigten Tat abzuhalten oder die in Aussicht genommenen Opfer zu warnen;

         H./ Beamte mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versucht, und zwar

I./ Ela Al***** am 24. März 2019, und zwar

         1./ die Polizeibeamten Manuel Sch***** und David P*****, die im Begriff standen, seine Festnahme zu vollziehen, indem er auf die Genannten zuging, während er ein geöffnetes Klappmesser drohend gegen sie richtete, und

         2./ David P*****, welcher ihn nach erfolgter Festnahme gerade einer Personendurchsuchung unterzog, indem er diesem ankündigte: „Ich bring dich um, du Bullenschwein! Bist du schwul, oder warum greifst du mich an! Ich ficke dich und deine Familie! Wie heißt du, du Schwein, ich mach dich kaputt!“ und

         II./ Lom S***** am 24. April 2019 die Justizwachebeamten Reinhold Loi*****, Raimund G*****, Christian Schu*****, Joachim Ka***** und Tommy R*****, welche im Begriff waren, ihn wegen der zu C./IV./ und E./IV./ geschilderten Tathandlungen in einen Sicherheitshaftraum zu verlegen, indem er heftigen Widerstand in Form von Schlägen und Tritten leistete;

         I./ Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

         I./ Bislan I***** und Ela Al***** am 20. März 2019 in einverständlichem Zusammenwirken Christian Sa***** durch die zu C./???./ geschilderte Tathandlung in Form einer Kopfprellung und von Hämatomen und Schürfwunden im Gesicht und an der linken Hand,

         II./ Lom S***** am 24. April 2019 Tommy R***** durch die zu H./II./ geschilderte Tathandlung, somit einen Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben in Form von Abschürfungen und Rötungen am rechten Handgelenk,

         III./ Ela Al*****, und zwar

         1./ am 13. Mai 2019 Samiullah Sh***** durch Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht in Form eines Hämatoms im Bereich des linken Auges und

         2./ am 26. August 2019 Zekrullah As***** durch Versetzen eines Faustschlags in das Gesicht, wobei er neben einer leichten Körperverletzung, nämlich einem Hämatom im Bereich des linken Auges, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) des Genannten, nämlich eine Unterkieferfraktur, herbeiführte;

         IV./ Muslim Mag***** am 26. Jänner 2019 durch Versetzen von Faustschlägen gegen deren Gesicht, und zwar

         1./ Iosif-Fanel Si***** in Form einer Schwellung und eines Blutergusses im Bereich der Lippe,

         2./ Paul Kom***** in Form von Prellungen und Schwellungen im Gesicht,

         L./ Muslim Ma***** am 26. Jänner 2019 die nachgenannten Personen nach den zu I./IV./ geschilderten Tathandlungen mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

         I./ Iosif-Fanel Si***** durch die Ankündigung, ihn „beim nächsten Mal abzustechen“, und ihn „umzubringen, wenn er ihn noch einmal sehe“, und

         II./ Paul Kom***** durch die Ankündigung, er „würde beim nächsten Mal nicht überleben“;

         M./ Muslim Mag*****

         I./ am 14. Jänner 2019 in einverständlichem Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter Ismail Be***** und Amar Te***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich Vorhalten einer Schreckschusspistole, fremde bewegliche Sachen, nämlich 60 Euro Bargeld sowie Kopfhörer mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt und

         II./ am 19. Jänner 2019 zur Ausführung des zu B./.I./2./ geschilderten Raubüberfalls dadurch beigetragen, dass er in Kenntnis des Tatplans und der Tatmodalitäten Mohamad M***** zuvor die Schreckschusspistole zur Verfügung stellte und überdies ebenfalls mit dem Taxi mitfuhr, um für den Fall erforderlichen Eingreifens anwesend zu sein;

         N./1./ Bislan I***** am 8. Jänner 2019 zur Tathandlung der diesbezüglich gesondert verfolgten Ela Al*****, „Ajub Mu*****“ (vgl aber US 47) und Umalt Ma*****, die Heribert Pr***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Vorhängeschlösser, Zigarettenpackungen, Bonier-Schlüssel, eine Handkasse sowie Billard- und Getränkegutscheine durch Einbruch in ein Gebäude, und zwar durch Aufdrücken eines Fensters ins Lokal, weggenommen haben, (zu ergänzen: mit dem Vorsatz, die Genannten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; vgl erneut US 47) beigetragen, indem er mit dem Vorsatz, zur Tatausführung der unmittelbaren Täter beizutragen, Nachgenannte mit seinem Pkw zum Tatort brachte und dort auf sie wartete;

         O./ Lom S***** am 7. Dezember 2018 Personen mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

         I./ eine unbekannte Person namens „J*****“ durch die via Facebook getätigte Äußerung „Sei leise, bei mir ist nur in mein Kopf die ganze Zeit dich zu ermorden“ und „Du weißt ned wie gern ich dich foltern würde“,

         II./ eine unbekannte Person namens „Pa*****“ durch die via Facebook getätigte Äußerung „Würde deine Fresse so zerschlagen dass man ned mehr reparieren kann“ und

         III./ eine unbekannte Person namens „An*****“ durch die via Facebook getätigte Äußerung „Willst auch ned morgen überleben oder wie“ und „Diese Mädchen ist schon bereits tot und das wilsst auch ned mit dir passieren oda?“.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Gegen dieses Urteil richten sich Nichtigkeitsbeschwerden, die der Angeklagte Sulim Az***** auf Z 5 und 11, Mohammed C***** auf Z 9 lit a und 10, Imran D***** auf Z 5, 10 und 11, Mohamad M***** auf Z 5, 9 lit a und b sowie 10 sowie die Staatsanwaltschaft auf Z 11, jeweils des § 281 Abs 1 StPO, stützen.

[4]       Da die Angeklagten Muslim Mag***** und Ali T***** ihre Nichtigkeitsbeschwerden nicht ausgeführt und auch bei deren Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet haben, waren diese Rechtsmittel bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 StPO).

[5]       Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sulim Az*****:

[6]            Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist es unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, dass die Tatrichter die (zu A./ abgeurteilte) Mitgliedschaft des Beschwerdeführers an der kriminellen Vereinigung aus der tristen finanziellen Situation, der Begehung von Raubüberfällen in unterschiedlichen Täterkonstellationen und dem Umstand, dass schon „ein entsprechendes Netzwerk in Parks [r]und um die sodann verwendete Schreckschusspistole“ existierte (US 74 f), ableiteten.

[7]            Soweit der Beschwerdeführer den Umstand, dass er über einen Zeitraum von rund zweieinhalb Monaten nur zwei Taten gesetzt habe, eigenständig zu seinen Gunsten würdigt, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

[8]            Die für die Begründung einer kriminellen Vereinigung (im Übrigen bloß hilfsweise angeführten) Erwägung der Tatrichter, dass bereits ein entsprechendes „Netzwerk in Parks [r]und um die sodann verwendete Schreckschusspistole aufgebaut worden war“ (US 74 f), steht in keinem logischen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) dazu, dass bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Taten keine solche Waffe im Einsatz war.

[9]            Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) ist Tatmehrheit bei Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung kein begriffliches Erfordernis der Qualifikation nach § 143 Abs 1 erster Fall StGB, weshalb die Berücksichtigung der Tatwiederholung als erschwerend (US 130) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 StGB) verstößt (zur vergleichbaren Situation bei gewerbsmäßiger Tatbegehung RIS-Justiz RS0091375; Ebner in WK2 StGB § 33 Rz 5).

[10]     Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mohammed C*****:

[11]     Indem die – gegen den Schuldspruch B./II./1./b./ gerichtete und der Sache nach einen Schuldspruch wegen § 299 Abs 1 StGB anstrebende – Subsumtionsrüge (nominell „Z 10 iVm Z 9a“) die Konstatierungen übergeht, wonach der Beschwerdeführer den Angeklagten Philip-Daniel Ra***** vor der Tat durch Besprechen des Tatplans und die Zusage der Zurverfügungstellung seiner Wohnung als „Fluchtmöglichkeit“ in seinem Tatentschluss bestärkt hat (US 49), verfehlt sie den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0998810).

 

[12]     Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Imran D*****:

[13]           Soweit die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ein Begründungsdefizit in Bezug auf die Konstatierungen zu dessen Mitgliedschaft an der kriminellen Vereinigung (Schuldspruch A./) erblickt, ist sie zunächst auf die Erledigung der inhaltsgleichen Beschwerdeeinwände des Angeklagten Sulim Az***** zu verweisen.

[14]           Indem die Beschwerde die dort dargestellte vernetzte Betrachtung der Tatrichter nach Maßgabe eigener Beweiswerterwägungen bezweifelt, wendet sie sich bloß gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

[15]     Der Umstand, dass der Angeklagte Imran D***** bloß Beitragshandlungen gesetzt hat, steht in keinem logischen Widerspruch zur Annahme des in Rede stehenden verpönten Zusammenschlusses.

[16]     Ebensowenig ist es unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit zu beanstanden, dass das Erstgericht die subjektive Tatseite in Bezug auf die kriminelle Vereinigung aus dem äußeren Tatgeschehen ableitete (vgl RIS-Justiz RS0116882).

[17]           Die Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich zunächst gegen die zum Schuldspruch E./V./ erfolgte Annahme, dass es sich bei der beschädigten Vergitterung eines Zellenfensters um einen wesentlichen Bestandteil kritischer Infrastruktur (§ 74 Abs 1 Z 11 StGB) handle. Indem der Beschwerdeführer jedoch damit argumentiert, dass die Zellenvergitterung lediglich dazu diene, eine „Kommunikation mit den Gefangenen zu unterbinden“, übergeht er prozessordnungswidrig die Konstatierungen, wonach mit dem Gitter der Austausch von diversen Gegenständen unter den Häftlingen verhindert werden soll (US 69, 114). Aus welchem Grund die in Rede stehende Beschädigung der Sache nicht geeignet sein soll, deren Funktionsfähigkeit zumindest abstrakt zu beeinträchtigen und eine abstrakte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit – etwa durch Übergabe eines gefährlichen Gegenstands – hervorzurufen (vgl Rebisant in WK2 StGB § 126 Rz 42), macht die Beschwerde solcherart nicht klar.

[18]           Die gegen die Annahme der Qualifikation des § 143 Abs 1 erster Fall StGB (Schuldsprüche A./II./1./a./ und 2./a./) gerichtete Rüge (Z 10) geht mit der Kritik am Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers an den genau dazu getroffenen Feststellungen des Schöffensenats vorbei (vgl US 33).

[19]           Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zeigt mit dem Einwand, das Erstgericht habe dadurch, dass es dem Angeklagten nicht nur das Zusammentreffen von (zwei) Verbrechen (des Raubes) mit einem Vergehen, sondern zusätzlich auch die Wiederholung der Raubtaten als erschwerend anlastete (US 129), gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht auf. Denn für das in § 32 Abs 2 erster Satz StGB enthaltene Gebot, Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, sind nur Umstände bestimmend, die die „Strafdrohung“ betreffen. Diese wird aber bei der aggravierenden Bewertung des Zusammentreffens der wiederholten Raubtaten mit einem weiteren Vergehen nicht tangiert.

[20]     Damit waren auch die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Sulim Az*****, Mohanmed C***** und Imran D***** – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[21]     Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mohamad M*****:

[22]           Die Subsumtionsrüge (Z 10) zeigt zunächst zutreffend auf, dass den Schuldsprüchen B./I./2./ und 9./ in Ansehung der rechtlichen Beurteilung der Taten (auch) nach § 143 Abs 1 erster Fall StGB ein Rechtsfehler mangels Feststellungen anhaftet. Denn das Urteil enthält keine Konstatierungen dahin, dass der bei den jeweiligen Raubüberfällen Mitwirkende (§ 12 StGB) ein weiteres Mitglied der dem Angeklagten angelasteten kriminellen Vereinigung war.

[23]                    Somit erweist sich die Urteilsaufhebung in Bezug auf die Annahme dieses (zu § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB kumulativen [vgl Kienapfel/Schmoller BT II2 § 143 Rz 3] – zur ähnlichen Situation bei § 130 StGB vgl Stricker in WK2 StGB § 130 Rz 23) Qualifikationsmerkmals (und daraus folgend des Strafausspruchs dieses Angeklagten) als unvermeidlich (§ 285e StPO), womit sich ein Eingehen auf das weitere dazu erstattete Rechtsmittelvorbringen erübrigt.

[24]     Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung zu verweisen.

[25]     Im Übrigen schlägt die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch fehl.

[26]     Entgegen der (zu den Schuldsprüchen B./1.–3./, 5./, 6./, 8./ und 9./ sowie B./II./1./a./ und 6./a./ erhobenen) Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist der aus der Auswertung der Rufdaten und den in weiterer Folge in unterschiedlichen Täterkonstellationen verübten Raubtaten gezogene Schluss auf die Bildung einer kriminellen Vereinigung durch den Beschwerdeführer und weitere Mitangeklagte (US 90) nicht zu beanstanden.

[27]       Entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war das Erstgericht nicht verpflichtet, die in der Begründung erwähnten Rufdaten im Einzelnen wiederzugeben.

[28]     Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass in Ansehung der Konstatierung, wonach die (zu B./ angenommene) kriminelle Vereinigung vor dem 16. Jänner 2020 gebildet wurde (US 48), ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt, haben doch die Tatrichter diesen Zusammenschluss in zeitlichem Zusammenhang mit der am 16. Jänner 2019 beginnenden Raubserie erblickt.

[29]     Aus welchem Grund die vorliegende Urteilsbegründung nicht mit den Anforderungen im Einklang stehen soll, die der EGMR in der Beschwerdesache Agnelet gg Frankreich (10. 1. 2013; Bsw 61198/08) in Bezug auf die fehlende Begründung eines französischen Geschworenengerichtsurteils gestellt hat, bleibt unerfindlich.

[30]           Die gegen die Schuldsprüche B./I./5. und 8./ gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht mit ihrer Kritik, wonach „die Feststellungen die Bezugnahme auf eine physische Person, die Opfer eines Raubes werden hätte können, gänzlich vermissen lassen“, prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) an den zu einem Tatversuch getroffenen Feststellungen vorbei. Danach sollten Angestellte der O*****-Tankstelle (US 58) und des B*****-Marktes (US 63) zur Herausgabe von Bargeld genötigt werden. Das Vorhaben scheiterte jedoch, weil die für die Raubüberfälle ausgewählten Geschäftslokale bereits geschlossen waren (vgl US 57 f, 63).

[31]           Die weitere – absolut untauglichen Versuch behauptende – Beschwerde (der Sache nach Z 9 lit a) legt nicht dar, weshalb die Verwirklichung dieser Straftaten auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, geradezu denkunmöglich gewesen sein soll und demzufolge unter keinen wie auch immer gearteten Umständen hätte erwartet werden können (vgl RIS-Justiz RS0115363; Hinterhofer SbgK § 15 Rz 205 mwN).

[32]           In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[33]           Entgegen der Auffassung der Generalprokuratur lassen die Feststellungen zum Schuldspruch D./I./ erkennen (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 19), dass die Tatrichter von einer (seit mehr als 15 Jahren anstelle der Sozialversicherungskarte alter Prägung gebräuchlichen) E-Card ausgingen (zur Urkundenqualität vgl bereits 12 Os 42/06b, RIS-Justiz RS0121508; Jerabek in WK2 StGB § 74 Rz 54), auch wenn sie das Tatobjekt als „Sozialversicherungskarte“ beschrieben (vgl US 52 f, 92).

[34]           Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Roman Ab*****, Sulim Az*****, Mohammed C*****, Imran D*****, Muslim Mag*****, Philipp-Daniel Ra*****, Srdjan Sp*****, Kristijan Se***** und Ali T*****, den diese Angeklagten betreffenden Teil der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die (impliziten) Beschwerden der Angeklagten Mohammed C***** und Imran D***** sowie die auf Mohammed C*****, Imran D***** und Kristijan Se***** bezogene Beschwerde der Staatsanwaltschaft waren die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Graz zuzuleiten (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

[35]     Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E132033

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00141.20G.0527.000

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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