TE OGH 2021/5/28 15Fss1/21x

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Veröffentlicht am 28.05.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann über den von A***** D***** im Verfahren AZ 44 BE 225/20x des Landesgerichts Wiener Neustadt gestellten Fristsetzungsantrag nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

[1]       Mit seinem am 21. April 2021 (direkt) beim Oberlandesgericht Wien eingelangten Fristsetzungsantrag vom 15. April 2021 behauptet A***** D***** Säumnis des Oberlandesgerichts mit der Entscheidung über seine gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 3. September 2020, GZ 44 BE 225/20x-8, erhobene Beschwerde und begehrt, der Oberste Gerichtshof möge dem Oberlandesgericht eine Frist zur Entscheidung setzen.

[2]            Aus einem Aktenvermerk des Oberlandesgerichts vom 21. April 2021 (AZ 32 Ns 132/21g) und dem in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) zu AZ 44 BE 225/20x des Landesgerichts Wiener Neustadt abrufbaren Vorlagebericht vom 21. April 2021 geht hervor, dass die Akten bis dahin – aus einem Versehen beim Vollzugsgericht – dem Beschwerdegericht (noch) nicht vorgelegt (§ 88 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG) worden waren.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Da beim Oberlandesgericht Wien im Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrags (noch) kein Beschwerdeverfahren anhängig war, hatte es bis dahin auch (noch) keine Entscheidung zu treffen.

[4]            Eine Säumnis des Beschwerdegerichts iSd § 91 Abs 1 GOG kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0059242).

[5]            Bleibt im Übrigen anzumerken, dass das Oberlandesgericht (Eintragungen in der VJ zufolge) nach Einlangen des Vorlageberichts am 27. April 2021 am 4. Mai 2021 zu AZ 18 Bs 117/21v über die in Rede stehende Beschwerde entschieden und die Akten am 7. Mai 2021 an das Vorlagegericht rückgemittelt hat.

Textnummer

E132016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:015FSS00001.21X.0528.000

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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