Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen L***** N***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten L***** N***** sowie die Berufungen des Angeklagten D***** M***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Februar 2021, GZ 14 Hv 61/20h-129, weiters über die Beschwerde des Angeklagten M***** gegen einen zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten und Verlängerung von Probezeiten nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten N***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant – L***** N***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (A./I./) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (C./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
A./ am 4. August 2020 in G*****
I./ Gewahrsamsträgern oder Angestellten der R***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in nicht näher bekannter Höhe, unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich oder einen Dritten durch dessen Zueigung unrechtmäßig zu bereichern, indem er fest zur Tatausführung entschlossen mit einer Gas-Alarmpistole, einem Mund-Nasen-Schutz und einem Fischerhut ausgestattet sich von dem durch D***** M***** gelenkten, ca 150 m entfernt vom Tatort abgestellten Fluchtfahrzeug bereits in Richtung der Bankfiliale begab, um unmittelbar daraufhin den Raub auszuführen, jedoch aufgrund einer durch ihn aus einer Entfernung von ca 30 bis 40 Meter vom Eingang der Bank aus beobachteten, ihm „verdächtig“ erscheinenden Person aus Angst vor Entdeckung und erwarteter Aussichtslosigkeit den Raubversuch mit Waffe abbrach, zum bereitstehenden Pkw des D***** M***** zurückging und mit ihm gemeinsam in die Wohnung der S***** G*****, zurückkehrte, weshalb es lediglich beim Versuch blieb,
C./ von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach seiner Haftentlassung am 31. März 2020 bis 6. August 2020 in G*****, P***** und anderen Orten des Bundesgebiets eine Waffe, nämlich die zu A./I./ angeführte Gas-Alarmpistole samt Munition besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N*****, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Zu A./I./ stellte das Erstgericht fest, dass sich der Beschwerdeführer – zum bewaffneten Bankraub fest entschlossen – gerade der Bank näherte, als er einen vor dem Gebäude stehenden Mann wahrnahm. Nach dessen Beobachtung aus 30 bis 40 Meter Entfernung entschloss sich N***** schließlich aufgrund der Vermutung, dass es sich dabei um einen Security-Mitarbeiter der Bank oder einen Polizisten handelte, „aus Angst vor Entdeckung und erwarteter Aussichtslosigkeit des gewollten Vorgehens“ dazu, den Bankraub abzubrechen (US 15).
[5] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) reklamiert zu A./I./ einen Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB), erklärt aber nicht, weshalb auf Basis dieses Urteilssachverhalts (RIS-Justiz RS0099810) ein freiwilliger Rücktritt vorliegen soll, obwohl sich der Angeklagte angesichts der konkreten Situation vor der Bank zur (aktuellen) Erreichung seines Ziels außerstande sah. Aus welchem Grund dieser Umstand in rechtlicher Hinsicht „unbeachtlich“ sein sollte, macht die Beschwerde nicht klar (vgl aber RIS-Justiz RS0089866, RS0090012, RS0089813, RS0089862, RS0109973).
[6] Welcher weiterer Feststellungen zu A./I./ es zur rechtsrichtigen Beurteilung der Tat bedurft hätte, lässt die in diesem Zusammenhang einen Feststellungsmangel behauptende Beschwerde offen.
[7] Insoweit das inhaltlich allein gegen A./I./ ausgeführte Rechtsmittel mit dem auf gänzliche Aufhebung des Schuldspruchs gerichteten Rechtsmittelantrag auch C./ erfasst, blieb es mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 298 Abs 3 StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E132009European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00056.21F.0610.000Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021