TE Vwgh Beschluss 1997/3/18 94/04/0228

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §56;
AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache 1. der AK, 2. des Dr. WK,

3.

des JD, 4. der XD, 5. des AA, 6. der HA, 7. der KA,

8.

des FY, 9. der HY, 10. des GZ und 11. der SZ, alle in P und alle vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. April 1994, Zl. 308.330/1-III/A/2a/94, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: L-Ges.m.b.H. & Co KG in P), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 91/04/0205, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. Mai 1991 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, mit dem in Stattgebung der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. April 1988 dieser behoben wurde und der mitbeteiligten Partei - unter Änderung des Spruchteiles I. des diesem zugrundeliegenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28. April 1987 - auf Grund des Ansuchens vom 12. Jänner 1987 um Genehmigung einer Lederbearbeitungs-Betriebsanlage "gemäß §§ 74, 77 GewO 1973 idgF iVm § 27 Abs. 2 ANSchG und §§ 4, 6 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRG-K) unter Zugrundelegung folgender Betriebsbeschreibung (A) sowie der mit dem Genehmigungsvermerk des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten versehenen Pläne und Beschreibungen (B) sowie gegen Einhaltung der folgenden Auflagen (C) die Betriebsanlagengenehmigung erteilt" wurde.

In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 7. April 1994, mit dem "der angefochtene und der diesem zugrundeliegende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28.4.1987, Zl. Ge-705/1987, letzterer mit Ausnahme des Ausspruches über die Kommissionsgebühren, die Barauslagen des Arbeitsinspektorates und die Stempelgebühr für die Verhandlungsschrift vom 5.7.1982 (Spruchteil IV Ziff. 2, 3 und 4), gemäß § 77 GewO 1973 idgF behoben (werden) und das Ansuchen der L-Ges.m.b.H. & Co KG vom 12.1.1987 um Genehmigung einer Lederbearbeitungsanlage ... gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (wird)".

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, aus den Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofes (im Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 91/04/0205) lasse sich entnehmen, daß der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Antrag ausdrücklich auf Genehmigung einer Betriebsanlage, somit auf Durchführung eines Verfahrens gemäß § 77 leg. cit. und nicht auf Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage (§ 81 leg. cit.) gerichtet sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien diese beiden Verfahren streng zu trennen und sei die Behörde im Instanzenzug nicht befugt, vom einen zum anderen Verfahren zu wechseln. Da im vorliegenden Fall jedoch eine rechtskräftige Genehmigung der Betriebsanlage bestehe und keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden könnten, daß der rechtskräftige "Grundgenehmigungsbescheid" der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23. Dezember 1981 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei, sei die Durchführung eines weiteren Verfahrens gemäß § 77 für den gleichen Standort nach dem wiedergegebenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Von einer Gesamtänderung der Betriebsanlage könne nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erst dann gesprochen werden, wenn kein örtlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der ursprünglichen und der geänderten Anlage bestehe. Weiters sei die Anwendung des § 81 GewO 1973 dann ausgeschlossen, wenn eine gewerberechtliche Genehmigung bereits nach § 80 Abs. 1 GewO 1973 erloschen sei; dies sei dann der Fall, wenn die Anlage innerhalb der im Gesetz gesetzten Frist nicht wenigstens in einem wesentlichen Teil konsensgemäß betrieben worden sei. Da die gegenständliche Betriebsanlage jedoch immer als Lederbearbeitungsanlage betrieben worden sei, "konnte auch der Verwaltungsgerichtshof dafür keine Anhaltspunkte finden". Die in einem Verfahren gemäß § 77 GewO 1973 ergangenen Vorbescheide seien daher zu beheben und das Ansuchen um (neuerliche) Genehmigung der Betriebsanlage gemäß § 77 GewO 1973 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen gewesen. Aufgabe der Behörde erster Instanz werde es sein - sofern die Genehmigungswerberin ein diesbezügliches Ansuchen stelle - ein Verfahren gemäß § 81 leg. cit. durchzuführen, das zweckmäßigerweise sämtliche seit der Erlassung des nunmehr aufgehobenen letztinstanzlichen Bescheides durchgeführten Änderungen mitzuumfassen hätte.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 27. September 1994, B 1287/94-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat.

Die Beschwerde ist unzulässig, wie dies von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift auch geltend gemacht wird.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof legen die Beschwerdeführer ihre Auffassung dar, daß sie einen Rechtsanspuch auf neuerliche Entscheidung in der Sache, nämlich neuerliche Entscheidung über den seinerzeitigen Antrag der mitbeteiligten Partei auf die Genehmigung einer Betriebsanlage für Lederbearbeitung, deren wesentlicher und für die Immissionen der Nachbarn maßgeblicher Bestandteil die Spritzlackier- und Trocknungsanlage mit Absaugung sei, hätten. Im "Grundgenehmigungsverfahren" könne von einer Rechtskraft des Bescheides vom 23. Dezember 1981, zumindest hinsichtlich der nunmehrigen Beschwerdeführer, keine Rede sein, weil dieser Bescheid gesetzwidrig den Beschwerdeführern nicht zugestellt worden sei.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann unter der Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Dieses Erfordernis der Beschwerdelegitimation setzt demnach voraus, daß der Beschwerdeführer zur Rechtssache, über die der angefochtene Bescheid abspricht, in einer solchen Beziehung stehen muß, die eine Verletzung seines subjektiven Rechtes überhaupt ermöglicht.

In einem Verfahren zur Entscheidung über die Genehmigung einer Betriebsanlage haben die Nachbarn auf der Grundlage der §§ 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 und 5, 77 Abs. 1 und 2 und 356 Abs. 3 GewO 1994 das Recht, sei es durch die Erteilung von Auflagen anläßlich der Erteilung der Genehmigung, sei es durch die Versagung der Genehmigung, vor Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen geschützt zu werden. Den Nachbarn stehen hingegen keine Rechte zu, daß über einen diesbezüglichen Antrag des Konsenswerbers eine Sachentscheidung in Ansehung der Errichtung und des Betriebes der betreffenden Betriebsanlage ergeht (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 28. Jänner 1997, Zl. 96/04/0289, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Daran vermag auch nichts zu ändern, daß nach dem Beschwerdevorbringen den Beschwerdeführern in einem früheren Verfahren gesetzwidrig keine Parteistellung eingeräumt wurde, weil diese Frage nicht Gegenstand des nunmehrigen (auf einen neuen Antrag bezogenen) Verfahrens war (und sein konnte).

Damit fehlt aber den Beschwerdeführern mangels entsprechender subjektiv-öffentlicher Rechte die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihnen geltend gemachten Beschwerdepunktes in ihren Rechten im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG verletzt zu werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994040228.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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