Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
20.10.2020Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §8 Abs4Rechtssatz
Bei Normierung des „Behindertenzuschlags“ nach § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz wurde eine Konstellation wie die vorliegende – dem dauerhaft arbeitsunfähigen Hilfesuchenden, der Berufsunfähigkeitspension bezieht, wurde ein Behindertenpass ausgestellt – offensichtlich nicht bedacht, sodass vom Vorliegen einer Gesetzeslücke auszugehen ist, welche durch Analogie zu schließen ist. Im Hinblick auf die dem Wiener Mindestsicherungsgesetz immanente Teleologie der Sicherung des Lebensunterhalts der in Wien leben-den grundsätzlich anspruchsberechtigten Hilfesuchenden und den Zweck des Zuschlags nach § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz, den erhöhten Bedarf schwerbehinderter Personen abzudecken, ist dem Beschwerdeführer somit die einem Hilfesuchenden, welcher eine Behinderung gemäß § 40 BBG aufweist, im Jahr zustehende Leistung der Wiener Mindestsicherung unter Abzug seines eigenen Einkommens zuzusprechen.
Schlagworte
Mindestsicherung; Zuschlag; Behindertenzuschlag; Anspruchsberechtigung; Information zum Behindertenzuschlag der Wiener Mindestsicherung; Berufsunfähigkeitspension; Gesetzgebungskompetenz; planwidrige Lücke; AnalogieAnmerkung
VwGH v. 21.5.2021, Ra 2020/10/0184; AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.242.081.12751.2020.VORZuletzt aktualisiert am
21.06.2021