RS Lvwg 2020/10/20 VGW-242/081/12751/2020/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

20.10.2020

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §8 Abs4
WMG §8 Abs5

Rechtssatz

Bei Normierung des „Behindertenzuschlags“ nach § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz wurde eine Konstellation wie die vorliegende – dem dauerhaft arbeitsunfähigen Hilfesuchenden, der Berufsunfähigkeitspension bezieht, wurde ein Behindertenpass ausgestellt – offensichtlich nicht bedacht, sodass vom Vorliegen einer Gesetzeslücke auszugehen ist, welche durch Analogie zu schließen ist. Im Hinblick auf die dem Wiener Mindestsicherungsgesetz immanente Teleologie der Sicherung des Lebensunterhalts der in Wien leben-den grundsätzlich anspruchsberechtigten Hilfesuchenden und den Zweck des Zuschlags nach § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz, den erhöhten Bedarf schwerbehinderter Personen abzudecken, ist dem Beschwerdeführer somit die einem Hilfesuchenden, welcher eine Behinderung gemäß § 40 BBG aufweist, im Jahr zustehende Leistung der Wiener Mindestsicherung unter Abzug seines eigenen Einkommens zuzusprechen.

Schlagworte

Mindestsicherung; Zuschlag; Behindertenzuschlag; Anspruchsberechtigung; Information zum Behindertenzuschlag der Wiener Mindestsicherung; Berufsunfähigkeitspension; Gesetzgebungskompetenz; planwidrige Lücke; Analogie

Anmerkung

VwGH v. 21.5.2021, Ra 2020/10/0184; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.242.081.12751.2020.VOR

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten