Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.10.2020Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §8 Abs4Rechtssatz
Diese über den Grundbetrag zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs hinausgehenden Leistungen gebühren nach der Systematik und Zielsetzung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zusätzlich zum Mindeststandard, wenn die in § 8 Abs. 4 bzw. 5 leg.cit. normierten Voraussetzungen zutreffen. In diesem Sinne ist auch die Wortfolge „zum monatlichen Mindeststandard“ zu verstehen, wobei der Gesetzgeber durch die Verwendung dieser Wortfolge offensichtlich zum Ausdruck zu bringen beabsichtigte, dass die Sonderzahlungen bzw. der Zuschlag für behinderte Personen über den Mindeststandard hinausgehende und daher zusätzliche Leistungen darstellen.
Schlagworte
Mindestsicherung; Zuschlag; Behindertenzuschlag; Anspruchsberechtigung; Information zum Behindertenzuschlag der Wiener Mindestsicherung; Berufsunfähigkeitspension; Gesetzgebungskompetenz; planwidrige Lücke; AnalogieAnmerkung
VwGH v. 21.5.2021, Ra 2020/10/0184; AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.242.081.12751.2020.VORZuletzt aktualisiert am
21.06.2021