TE Lvwg Beschluss 2021/2/5 VGW-101/045/5726/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2021
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Entscheidungsdatum

05.02.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art. 20 Abs4
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1
AuskunftspflichtG Wr 1988 §3 Abs2
VwGVG §28 Abs3

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerde des Herrn MMag. Dr. A. B., vertreten durch die Dr. A. B. Rechtsanwalts GmbH, gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Stabstelle Recht, vom 06.12.2019, Aktenzahl ..., betreffend Erteilung einer Auskunft gemäß dem Wiener Auskunftspflichtgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.11.2020, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wird der Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes III aufgehoben und das Verfahren an die belangte Behörde zur Erteilung der begehrten Auskünfte, soweit dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird, oder zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

1.) Mit Schreiben vom 09.09.2019 stelle der nunmehrige Beschwerdeführer – soweit hier noch von Relevanz – folgende Anträge an die Magistratsabteilung 37, Gebietsgruppe ...:

1.1.) „Die Baujahre gemäß § 2 Abs 3 RichtWG der Gebäude an den folgenden Adressen bekanntzugeben (gelegen in ... bzw ... Wien):

C.-straße 41, C.-straße 43, C.-straße 44, C.-straße 46, C.-straße 48, C.-straße 49, C.-straße 51, C.-straße 52, C.-straße 53, C.-straße 55, C.-straße 57, C.-straße 61; D.-gasse I, D.-gasse 2, D.-gasse 13;

E.-straße 102, E.-straße 106, E.-straße 108, E.-straße 110, E.-straße 112, E.-straße 124, E.-straße 127, E.-straße 138; F.-straße 106, F.-straße 115, F.-straße 118, F.-straße 120, F.-straße 124, F.-straße 128, F.-straße 130, F.-straße 132, F.-straße 145-147; G.-gasse 15, G.-gasse 17, G.-gasse 18-20, G.-gasse 23, G.-gasse 26, G.-gasse 27, G.-gasse 41, G.-gasse 43, G.-gasse 45, G.-gasse 50, G.-gasse 52; H.-Straße 14, H.-Straße 18, H.-Straße 41, H.-Straße 43, H.-Straße 51, H.-Straße 61, H.-Straße 63, H.-Straße 65, H.-Straße 67, H.-Straße 69, H.-Straße 71, H.-Straße 73, H.-Straße 79, H.-Straße 81, H.-Straße 83, H.-Straße 87, H.-Straße 89; I.-gasse 6-8; J.-gasse 7A, J.-gasse 8, J.-gasse 9, J.-gasse 10, J.-gasse 11, J.-gasse 49, J.-gasse 50; K.-gasse 1A, K.-gasse 5-9, K.-gasse 15, K.-gasse 10, K.-gasse 12, K.-gasse 13A, K.-gasse 15, K.-gasse 16, K.-gasse 17, K.-gasse 18, K.-gasse 23, K.-gasse 27, K.-gasse 32, K.-gasse 34, K.-gasse 36, K.-gasse 37, K.-gasse 46; L.-gasse 1A, L.-gasse 8, L.-gasse 16; M.-gasse 19, M.-gasse 27, M.-gasse 52, M.-gasse 53, M.-gasse 67, M.-gasse 74, M.-gasse 76, M.-gasse 78; N.-gasse 5, N.-gasse 21, N.-gasse 27, N.-gasse 33, N.-gasse 49, N.-gasse 51; O.-gasse 4, O.-gasse 5, O.-gasse 6, O.-gasse 7. O.-gasse 14, O.-gasse 39, O.-gasse 41; P.-gasse 6B, P.-gasse 7, P.-gasse 15.

1.2.) Bekanntzugeben, ob gemäß § 2 Abs 3 RichtWG in den Gebäuden an den folgenden Adressen im Zeitpunkt der Errichtung überwiegend (flächenmäßig, im Verhältnis zu den anderen, nicht Kategorie D-Wohnungen in diesem Gebäude) kleine, mangelhaft ausgestattete Wohnungen (Wohnungen der Ausstattungskategorie D) vorhanden waren:

C.-straße 35, C.-straße 37, C.-straße 45, C.-straße 47, C.-straße 47A, C.-straße 50, C.-straße 54, C.-straße 56, C.-straße 59, C.-straße 60, C.-straße 62, C.-straße 63, C.-straße 64, C.-straße 65, C.-straße 66, C.-straße 68, D.-gasse 3, D.-gasse 5, D.-gasse 7, D.-gasse 11; E.-straße 103, E.-straße 104, E.-straße 105, E.-straße I05A, E.-straße 107, E.-straße 109, E.-straße 111, E.-straße 113, E.-straße 114, E.-straße 116, E.-straße 118, E.-straße 120, E.-straße 122, E.-straße 125, E.-straße 126, E.-straße 128, E.-straße 130, E.-straße 131, E.-straße 132, E.-straße 134, E.-straße 135, E.-straße 136, E.-straße 139, E.-straße 140, E.-straße 142, E.-straße 144, E.-straße 148, E.-straße 150, E.-straße 152, E.-straße 154; F.-straße 109, F.-straße 110, F.-straße 111-113, F.-straße 112, F.-straße I 16, F.-straße 121, F.-straße 122, F.-straße 123, F.-straße 125, F.-straße 126, F.-straße 127, F.-straße 129, F.-straße 131, F.-straße 133, F.-straße 134, F.-straße 135, F.-straße 136, F.-straße 138, F.-straße 139, F.-straße 140; G.-gasse 17, G.-gasse 22, G.-gasse 24, G.-gasse 25, G.-gasse 28, G.-gasse 29, G.-gasse 33, G.-gasse 35, G.-gasse 40, G.-gasse 42, G.-gasse 42A, G.-gasse 44, G.-gasse 47, G.-gasse 48, G.-gasse 49, G.-gasse 54, G.-gasse 56; H.-Straße 40, H.-Straße 42, H.-Straße 44, H.-Straße 45, H.-Straße 47, H.-Straße 47A, H.-Straße 48, H.-Straße 49, H.-Straße 49A, H.-Straße 50, H.-Straße 53, H.-Straße 54, H.-Straße 55, H.-Straße 59, H.-Straße 75, H.-Straße 77, H.-Straße 85; Q.-gasse 18, Q.-gasse 20; I.-gasse 4, I.-gasse 32; J.-gasse 6, J.-gasse 11, J.-gasse 16, J.-gasse 17, J.-gasse 19, J.-gasse 20, J.-gasse 28, J.-gasse 30, J.-gasse 35, J.-gasse 37, J.-gasse 40, J.-gasse 42-44, J.-gasse 43, J.-gasse 51, J.-gasse 57; K.-gasse 24, K.-gasse 25, K.-gasse 26, K.-gasse 29; L.-gasse 4, L.-gasse 6, L.-gasse 6A, L.-gasse 14, L.-gasse 17, L.-gasse 19; M.-gasse 33, M.-gasse 35, M.-gasse 38, M.-gasse 46, M.-gasse 47, M.-gasse 51, M.-gasse 55, M.-gasse 57, M.-gasse 58, M.-gasse 60, M.-gasse 62, M.-gasse 63, M.-gasse 65, M.-gasse 68; N.-gasse 12, N.-gasse 13, N.-gasse 22, N.-gasse 25, N.-gasse 33 O.-gasse 15, O.-gasse 21, O.-gasse 22-24, O.-gasse 26, O.-gasse 28 P.-gasse 4B, P.-gasse 10A, P.-gasse 19-23.

1.3.) Bezüglich jener Gebäude an den Adressen aus Punkt 1.1), die nach den Erhebungen entsprechend § 2 Abs 3 RjchtWG ein Baujahr von 1870 bis 1917 aufweisen, bekanntzugeben, ob gemäß § 2 Abs 3 RichtWG in jenen Gebäuden im Zeitpunkt der Errichtung überwiegend (flächenmäßig, im Verhältnis zu den anderen, nicht Kategorie D-Wohnungen in diesem Gebäude kleine, mangelhaft ausgestattete Wohnungen (Wohnungen der Ausstattungskategorie D) vorhanden waren.“

Im Falle der teilweisen oder gänzlichen Auskunftsverweigerung beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Verweigerung gemäß § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.

2.) Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.12.2019 stellte die belangte Behörde gemäß § 3 Abs. 3 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes fest, dass die mit Schreiben vom 9. September begehrten Auskünfte

1)   die Baujahre von Gebäuden, die sich an 111 Adressen in ... und ... Wien befänden, bekannt zu geben

2)   bekanntzugeben, ob in den Gebäuden an weiteren 160 Adressen im Zeitpunkt ihrer Errichtung überwiegend Wohnungen der Kategorie D vorhanden gewesen sein und

3)   bezüglich jener Gebäude aus Punkt 1), die ein Baujahr von 1870-1917 aufwiesen, bekanntzugeben, ob in jenen Gebäuden im Zeitpunkt ihrer Errichtung überwiegend Wohnungen der Kategorie D vorhanden gewesen seien,

nicht zu erteilen seien.

In der Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, dass Auskünfte Wissenserklärung zum Gegenstand hätten, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen seien, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt seien und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssten. Auskunftserteilung bedeute auch nicht die Gewährung der im AVG 1991 geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen würden, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Darüber hinaus bedinge schon die Verwendung des Begriffes Auskunft, dass die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen und dergleichen verhalten sei. Aus dem Gesetz selbst sei schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergebe, das Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen, enthalten müssten.

Niemand in der MA 37 verfüge über das Wissen, um die gestellten Fragen beantworten zu können. Um dieses Wissen zu erlangen, wären umfangreiche Recherchen nötig. Das beginne damit, dass erst einmal die Akten von den im Antrag genannten 271 Adressen ausgehoben werden müssten. Danach müsste ein/e MitarbeiterIn diese Akten, von denen jeder mehrere hundert Seiten (inklusive verschiedener Baupläne) umfasse und oftmals nicht chronologisch geordnet seien, nach den gewünschten Informationen durchsuchen. Diese Tätigkeit würde zumindest mehrere Tage in Anspruch nehmen. Dementsprechend seien die begehrten Auskünfte nicht zu erteilen, da ansonsten die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt wäre.

3a.) In der rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass für den Begriff „Wissen“ gemäß § 1 Abs. 2 Wiener Auskunftspflichtgesetz nicht derselbe Maßstab wie bei einer einzelnen natürlichen Person angelegt werden könne. Da bei einem Organ selbstverständlich nicht jeder Organwalter über das Wissen des gesamten Organes verfügen könne, müsse eine kurze Einsicht in die eigenen Akten jedenfalls noch als „bekannte Information“ und nicht als Prozess der umfangreichen Wissensbeschaffung gelten. Die beantragten Auskünfte seien auch durch kurze Einsicht in die eigenen Akten erhebbar. Das Baujahr könne durch das Datum der Benützungsbewilligung/Baubewilligung/Baupläne (je nach Rechtsansicht der belangten Behörde) erhoben werden und das Überwiegen von Kategorie D-Wohnungen durch Einsicht in die ursprünglichen Baupläne. Die beantragten Auskünfte seien dadurch weit von der Erstellung eines Gutachtens entfernt und könnten in aller Kürze, etwa tabellarisch, beantwortet werden. Dementsprechend seien auch keine umfangreichen Recherchen oder eine besondere rechtliche Expertise notwendig. Die beantragten Auskünfte wiesen auch in keiner Weise die Detailliertheit an Informationen auf, die durch eine Akteneinsicht zu erlangen wäre, da lediglich eine Information sehr geringen Umfanges, die die Parteien des Bauverfahrens in keiner Weise in ihren Parteien- und Persönlichkeitsrechten beeinträchtigten, begehrt werde.

3b.) Gemäß § 3 Abs. 2 Wiener Auskunftspflichtgesetz sei die Auskunft ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen. Das zuständige Organ habe also 40 Arbeitstage Zeit, um die betreffenden Akten auszuheben, was rund 6,8 Akten pro Arbeitstag entspreche. Da unterstellt werde, dass die belangte Behörde pro Arbeitstag Akten im hohen zweistelligen/niedrigen dreistelligen Bereich aushebe und jene sowieso zu bewältigenden Arbeitsschritte gut mit der Aushebung der antragsgegenständlichen Akten verknüpft werden könnten, bestehe diesbezüglich jedenfalls keine wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organs, da die Aktenaushebung zweckmäßig nebenbei erledigt werden könne. Zu dieser Aktenaushebung sei auch kein besonders ausgebildetes Personal erforderlich. Zudem sei nicht bezüglich aller Akten beantragt, beide Informationen (Baujahr, Überwiegen Kategorie D-Wohnungen) auszuheben, was jedenfalls eine wesentliche Erleichterung der Tätigkeit der belangten Behörde darstelle. Außerdem könne es ihm wohl kaum zur Last fallen, dass die Akten nicht chronologisch geordnet seien, da sich ansonsten jede Behörde auf ihre nicht zweckmäßige Ordnung berufen könnte. Befremdlich erscheine auch, dass die Baubehörde der Stadt Wien keinen Überblick über die Baujahre der von ihr laufend bearbeiteten Gebäude habe. Auch dies sollte ihm nicht zur Last fallen. Baujahre und Einreichpläne sollten der belangten Behörde schon aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, etwa § 63 Wr BauO, bekannt sein. Da die beantragten Auskünfte jeweils die Errichtung des Gebäudes betreffen würden (Baujahr, Kategorie D-Wohnungen zum Zeitpunkt der Errichtung), sei schon aufgrund der Papierqualität und der verwendeten Schrift ein Herausfiltern der einschlägigen Dokumente kein besonders aufwändiges Vorhaben, da erfahrungsgemäß der größte Aktenbestandteil neuere Erledigungen seien, die nahezu ohne näherer Betrachtung sofort ausgeschieden werden könnten. Ein geübter Mitarbeiter könne wahrscheinlich die notwendigen Informationen in einem Zeitraum von 3-5 Minuten ausheben. Da die Feststellung der Kriterien Baujahr und Kategorie D-Wohnung nach uU kurzer Erläuterung keine besondere rechtliche Expertise erfordere, sei eine Arbeitsteilung auf den umfangreichen Personalkörper der belangten Behörde leicht möglich und beeinträchtige daher in keiner Weise ihre übrigen Aufgaben. Für die Frage, welche Auskünfte noch zulässig seien, ohne die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes zu beeinträchtigen, sei außerdem ein sehr hoher Maßstab anzulegen, da die Auskunft sowieso „insoweit“ zu erteilen sei, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt werde (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Auch fehle es in den Ausführungen der belangten Behörde an nachvollziehbaren Tatsachenfeststellungen, von denen es abhänge, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich seien, verbunden sei, da nur pauschal angeführt werde, dass die Tätigkeit für einen Mitarbeiter mehrere Tage in Anspruch nehmen würde. Selbst wenn man davon ausgehe, dass dies richtig sei, berücksichtige dies nicht, dass die MA 37 einen außergewöhnlich hohen Personalstand habe (für sämtliche Gebietsgruppen mehrstöckige Gebäude, laut Ethikkodex Juli 2019 aktuell ca. 340 MitarbeiterInnen) und der Aufwand bei effizienter Organisation und Arbeitsteilung unter Berücksichtigung der entstehenden Leerläufe bei Mitarbeitern geringgehalten werden könne. Die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes könne daher schon allein ob der Größe der Behörde nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Darüber hinaus würden die Aufgaben der Behörde auch schon deshalb nicht wesentlich beeinträchtigt, da die Erteilung der Auskunft einen erheblichen Mehrwert für die Behörde und die Öffentlichkeit darstelle. Als Teil des Magistrates, zu dessen Aufgaben offenkundig auch die Inventarisierung von Gebäuden zähle, könne die belangte Behörde einen maßgeblichen Beitrag zu dieser Inventarisierung leisten. Die Aufgaben könnten schon deshalb nicht wesentlich beeinträchtigt werden, da es zu den ureigenen Aufgaben einer Baubehörde gehöre, einen Überblick über die wichtigsten Informationen der von ihr „betreuten“ Gebäude (wozu das Baujahr zweifellos gehöre) zu haben und wäre es auch ausgesprochen sinnvoll (schon um die richtige Anwendung des § 2 Abs. 3 RichtWG zu sichern), ein flächendeckendes Verzeichnis der Gebäude in Wien bezüglich dieser Kriterien anzulegen. Die Erstellung eines solchen Verzeichnisses bzw. die Auskunftserteilung stelle daher jedenfalls einen positiven Nebeneffekt für die belangte Behörde dar.

3c.) Soweit die belangte Behörde ausführe, dass es bei ihr leider niemanden gebe, der über das Wissen verfüge, um die gestellten Fragen beantworten zu können, so sei dem entgegenzuhalten, dass für den Begriff „Wissen“ nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz ein anderer Maßstab anzulegen sei, als für natürliche Personen; auch sei kein besonders ausgebildetes Personal erforderlich. Der Einwand verfange daher nicht. Ganz im Gegenteil könne daher nach uU kurzer Erläuterung jedes Mitglied des Personalkörpers der belangten Behörde die beantragten Informationen erheben.

3d.) Durch die Weigerung der belangten Behörde, die von ihm beantragten Auskünfte zur Verfügung zu stellen, werde zudem in sein Recht der Meinungs-und Informationsfreiheit, seine Erwerbsfreiheit gemäß Art. 6 StGG, sein Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und seine Wissenschaftsfreiheit eingegriffen.

Auch könne es - wie im konkreten Fall - geboten sein, ihm nicht nur bloß mündlich oder schriftlich Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern ihm den Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren, zumal damit gegebenenfalls der Arbeitsaufwand für das auskunftspflichtige Organ - und damit eine mögliche Beeinträchtigung der Besorgung dessen übriger Aufgaben - geringer ausfallen könne (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).

4.) In der Rechtssache fand am 19.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich, sowie Herr Mag. R. als Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll:

Die Beschwerde beschränkt sich ausschließlich auf die Bekämpfung des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides.

Meine Anfrage an die belangte Behörde begründet sich im Wesentlich auf eine Judikaturänderung des OGH im Jahre 2017. Früher war die Frage des Lagezuschlages relativ einfach und unkompliziert zu lösen. Nunmehr erfordert die Judikaturänderung die Eruierung der Baujahre und des Bestandes von Gebäuden in einem gewissen Umkreis und ist es tatsächlich so, dass diese Informationen nur über die Hauseinlagen der belangten Behörde eruierbar sind. Die belangte Behörde hat mich im Vorfeld auf diverse Angebote in ihren Websites verwiesen, in denen tatsächlich Abfragen zum Baubestand in Wien getätigt werden können. Soweit mir diese Websites Auskunft geben konnten, sind sie nicht von meiner Anfrage umfasst. Diesbezüglich verweise ich auf mein E-Mail vom 22.07.2019.

Hinsichtlich der von mir angeführten 272 Liegenschaften im …) und …) Wiener Gemeindebezirk standen bzw. stehen mir tatsächlich nach wie vor keine Möglichkeiten zur Verfügung, die für mich erforderlichen Informationen zu eruieren.

Ich habe auch tatsächlich in einigen Fällen versucht, mit den Hauseigentümern in Verbindung zu treten, um an die entsprechenden Informationen zu gelangen; das ist in keinem einzigen Fall geglückt.

Ich habe auch versucht, bei der belangten Behörde die Möglichkeit zu bekommen, selbst in die entsprechenden Hauseinlagen Einsicht zu nehmen. In diesem Zusammenhang habe ich versucht, bei der MA 37 – Gebietsgruppe ..., ein derartiges Ansinnen zu stellen und wurde mir das dort abschlägig beschieden. Mit der Leitung oder der Rechtsabteilung der MA 37 habe ich keinen Kontakt diesbezüglich aufgenommen.

Der Vertreter der belangten Behörde gab Folgendes zu Protokoll:

Wir haben lediglich eine weitere ähnliche Anfrage wie die Verfahrensgegenständliche. Bei dieser ist allerdings schon ein Verfahren bei der MA 50 gelaufen.

Die angefragten Daten sind zwar nicht aktuell vorhanden, wären aber in den Baueinlagen der entsprechenden Lageadressen mit großer Sicherheit zu finden.

Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer selbst in die Akten Einsicht nimmt, existiert nur insoweit, als er über eine entsprechende Bewilligung oder Zustimmung des Eigentümers verfügt oder einen wissenschaftlichen Auftrag vorweisen kann.

Zum konkret angezogenen Verweigerungsgrund führe ich aus, dass es wahrscheinlich einfach ist, die Baujahre hinsichtlich der angefragten Lageadressen zu eruieren. Wirklich schwierig ist aber die Frage nach den Kategoriewohnungen zu beantworten. Diesbezüglich müsste man tatsächlich in die Baupläne und die Ausstattung der einzelnen Wohnungen Einsicht nehmen, um entsprechende Informationen gewinnen zu können. Ich gehe davon aus, dass sich Wohnungen der jetzigen Kategorie D im Wesentlichen auf zwei Räume beschränken.

Bei der Bescheiderstellung waren wir uns im Wesentlichen einig darüber, dass der Ablehnungsgrund der wesentlichen Behinderung anderer Aufgaben der Verfahrensentscheidende war. Eine mutwillige Antragsstellung würde ich eher nicht erkennen, da mir durchaus bewusst ist, dass er die benötigten Informationen für die Ausübung seines Berufes benötigt und tatsächlich offensichtlich auf anderem Wege nicht erlangt werden kann.

Der Beschwerdeführer gab weiters an:

Wenn ich gefragt werde, ob die Bestimmungen des Wiener Auskunftspflichtgesetzes das einzige Instrument sind, zu meinen Auskünften zu gelangen, so gebe ich an, dass dies aus meiner Sicht der Fall ist. Ich habe alle anderen Varianten versucht und dies auch schriftlich dargelegt. Offenbar ist auch die belangte Behörde dieser Ansicht. Gäbe es eine andere Möglichkeit, hätte ich diesen rechtlichen Weg nicht beschritten. Insbesondere kommt es mir nicht darauf an, in irgendeiner Weise möglichst kostengünstig zu den Grundlagen für meine Expertisen zu kommen. Vielmehr ist es tatsächlich so, dass es für mich keine aktuell andere Möglichkeit gibt.

Der Vertreter der belangten Behörde gab weiters an:

Zur Frage des erforderlichen Arbeitsaufwandes seitens der belangten Behörde möchte ich ergänzend hinzufügen, dass tatsächlich ein Zeitaufwand von etwa zwei bis drei Wochen eines durchschnittlichen Mitarbeiters der belangten Behörde erforderlich wäre, um sämtliche Anfragen zu beantworten.

Dazu der Beschwerdeführer:

Dem möchte ich insoweit entgegenhalten, dass aus meiner Erfahrung die Hauseinlagen sehr wohl chronologisch geordnet sind und zur Beantwortung meiner Anfrage tatsächlich immer nur der älteste Teil der Hauseinlagen durchgesehen werden müsste. Ich habe schon in der Beschwerde eine entsprechende Zeitkalkulation dargelegt und gehe davon aus, dass für die Beantwortung meiner Frage ein Zeitaufwand von maximal 5 Minuten pro Lageadresse notwendig wäre und insgesamt daher ein Aufwand von maximal 3 Tagen bestünde.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor:

Sofern der belangten Behörde die vollständige Beantwortung meiner Auskunftsersuchen tatsächlich aus dem angezogenen Ablehnungsgrund nicht möglich ist, würde ich meinen Antrag in eventu dahingehend einschränken, dass die nächstgelegenen Liegenschaften zur Lageadresse F.-straße 131 als prioritär für mich anzusehen sind. Dabei handelt es sich um jenes Objekt, von deren Eigentümerin ich von der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wurde.

Darüber hinaus beantrage ich in eventu die Daten durch Einsichtnahme in die entsprechenden Baueinlagen selbst zu erheben, allenfalls unter ausdrücklicher Zusicherung meiner ohnehin gegebenen Verschwiegenheitsverpflichtung. Diese Möglichkeit habe ich schon in der Beschwerde ausgeführt und auch auf ein entsprechendes Judikat des VwGH verwiesen. Schlussendlich wäre mir auch genüge getan, wenn mir die entsprechenden Informationen in Form von Kopien der ältesten Bestandteile der Hauseinlagen, Errichtungspläne etc. übermittelt würden oder werden könnten.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde der vorliegende Beschluss mündlich verkündet und die Niederschrift gem. § 29 Abs. 2a iVm § 31 Abs. 3 VwGVG den anwesenden Parteien ausgefolgt. Innerhalb der Frist gemäß § 29 Abs. 2a Z. 1 VwGVG verlangten sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

5.) Rechtslage

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Art. 20 Abs. 4

Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.

Gesetz über die Auskunftspflicht (Wiener Auskunftspflichtgesetz)

§ 1. (1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.

(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.

(4) Die Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den diesen Vertretungen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.

§ 2. (1) Auskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.

(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines umfangreichen mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie die Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist aufgetragen werden. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

§ 3. (1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.

(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.

(3) Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.

(4) Langt bei einem Organ ein Begehren um Auskunft in einer Sache ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Begehren unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu weisen. Der Auskunftswerber ist von der Weiterleitung zu verständigen.

(5) Auf Antrag des Auskunftswerbers hat das Organ mit schriftlichem Bescheid über seine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung zu entscheiden.

(6) Für das in den Abs. 3 und 5 vorgesehene Verfahren gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.

§ 4. Die Gemeindeorgane besorgen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 5. Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung mit 1. Juli 1988 in Kraft getreten.

6.) Vorliegendenfalls ist zu prüfen, ob die seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Antrag vom 09.09.2019 von der belangten Behörde begehrten Auskünfte, nämlich

1.) die Baujahre gemäß § 2 Abs. 3 RichtWG von Gebäuden an 112 Adressen in ... und ... Wien bekannt zu geben

2.) weiters bekannt zu geben, ob gemäß § 2 Abs. 3 RichtWG in den Gebäuden an weiteren 160 Adressen im Zeitpunkt ihrer Errichtung überwiegend Wohnungen der Ausstattungskategorie D vorhanden waren und schließlich

3.) bezüglich jener Gebäude an den Adressen aus dem Auskunftsbegehren zu Punkt 1.) bekanntzugeben, ob gemäß § 2 Abs. 3 RichtWG in jenen Gebäuden im Zeitpunkt ihrer Errichtung überwiegend Wohnungen der Ausstattungskategorie D vorhanden gewesen sind

um eine Auskunft handelt, die nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz einer korrekten Beantwortung zugänglich ist, oder ob die belangte Behörde die begehrte Auskunft – im Ergebnis – zu Recht verweigert hat.

6a.) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Reihe von Erkenntnissen (vgl. etwa Ra 2015/03/0038 vom 13.09.2016, Ra 2017/03/0083 vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 vom 29.05.2018 und VwGH vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083) mit zentralen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Wiener Auskunftspflichtgesetz auseinandergesetzt und dabei Rechtssätze entwickelt, anhand derer die Frage einer Auskunftsverpflichtung zu bejahen oder zu verneinen ist.

Demnach bezieht sich die Auskunftspflicht sowohl auf Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung. Der Auskunftsbegriff im Sinn des Art 20 Abs 4 B-VG ist im Bundesrecht und Landesrecht grundsätzlich ident. Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Dabei bedingt die Verwendung des Begriffs "Auskunft", dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen. Gegenstand einer Auskunft kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich – sein. Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art 20 Abs 4 B-VG wurde zudem eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden geschaffen, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Darüber hinaus ist zu beurteilen, ob und inwieweit dem Auskunftsbegehren eine Verpflichtung zur Beachtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (etwa der Amtsverschwiegenheit) entgegensteht. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt. Eine weitere Einschränkung erfährt die Auskunftspflicht gemäß durch § 1 Abs 5 Wr AuskunftspflichtG, wonach Auskunft nur insoweit zu erteilen ist, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Eine Auskunft ist auch nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird. Durch § 1 Abs 5 Wr AuskunftspflichtG soll einerseits sichergestellt werden, dass an sich gerechtfertigte Auskunftsbegehren die Verwaltung nicht übermäßig belasten und dadurch an der Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben hindern. Andererseits soll verhindert werden, dass mutwillige Auskunftsbegehren die Verwaltung belasten (VwGH vom 13.09.2016, Ra 2015/03/0038 mit entsprechenden Nachweisen).

Das Wiener Auskunftspflichtgesetz fordert kein über das in § 1 Abs. 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz anerkannte rechtliche Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung. Auskünfte sind vielmehr grundsätzlich zu geben, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht (§ 1 Abs. 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz), und insoweit, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird; Auskunft ist weiters dann nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 mit Hinweis auf VwGH vom 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).

6b.) Sachverhaltsbezogen ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Auskunftsbegehren in die Sphäre der Hoheitsverwaltung der Stadt Wien reicht und demnach von der Auskunftspflicht gemäß § 1 Wr. AuskunftspflichtG grundsätzlich erfasst ist und darüber hinaus ein Wissen zum Gegenstand hat, über das die belangte Behörde grundsätzlich verfügt, nämlich die Bekanntgabe von Daten zu einer Vielzahl von Gebäuden im ... und ... Wr. Gemeindebezirk. Gegenteiliges ist auch der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse ist weiters davon auszugehen, dass das vorliegende Auskunftsersuchen für den Beschwerdeführer die einzige Möglichkeit darstellt, an die erforderlichen Auskünfte zu gelangen und, dass dasselbe seitens des Beschwerdeführers nicht offenkundig mutwillig gestellt wurde. Weiters ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer alle ihm zu Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft hat, um allenfalls auf einen anderen Weg an die von ihm benötigten Informationen zu gelangen. Letzteres wird auch seitens der belangten Behörde so gesehen.

6c.) Die belangte Behörde verweigert die Auskunft allerdings mit der Behauptung, dass niemand über dieses Wissen aktuell verfüge und tatsächlich umfangreiche Recherchen nötig wären, um dieses Wissen zu erlangen. Dies insbesondere durch Aushebung der Akten zu den im Antrag genannten 272 unterschiedlichen Adressen samt deren Durchsuchung nach den gewünschten Informationen. Diese Tätigkeit würde zumindest mehrere Tage in Anspruch nehmen, weshalb die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ra 2017/03/0083 vom 29.05.2018 mwN) zum Auskunftsverweigerungsgrund der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben vermag die Berufung auf diesen Grund im Regelfall eine pauschale Auskunftsverweigerung - im Hinblick auf alle mit einem Auskunftsantrag begehrten Auskünfte - nicht zu rechtfertigen. Auch in diesem Fall ist die begehrte Auskunft "insoweit" zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird, was etwa zur Folge haben kann, dass Übersichtsauskünfte zu geben sind, wenn erst die Erteilung von darüber hinaus begehrten detaillierten Auskünften zur wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben führen würde. Wie bei der Verweigerung der Auskunft aufgrund von Verschwiegenheitspflichten erfordert auch eine Verweigerung der Auskunftserteilung im Hinblick auf die wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen, insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind, verbunden ist.

Die vorliegenden Beweisergebnisse lassen keine Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde erkennen, ihre Behinderung bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der seitens des Höchstgerichtes erforderlichen Detailliertheit darzulegen. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob die belangte Behörde allenfalls überhaupt den Versuch unternommen hat, in die entsprechenden Hauseinlagen der angefragten Lageadressen Einsicht zu nehmen, um so feststellen zu können, ob allenfalls einzelne der beantragten Informationen, etwa die Baujahre der in Punkt 1.) der Anfrage angeführten Häuser, leicht zu beschaffen sind und allenfalls erst die weitergehenden Anfragen bezüglich der Anteil von Wohnungen der Ausstattungskategorie D im Zeitpunkt der Errichtung der Häuser an 272 Adressen zur wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben führen würde. Der Umstand, dass ein/e Mitarbeiter/in allenfalls mehrere Tage mit der Aushebung und der Durchsicht der (Haus)Akten beschäftigt wäre, oder dass die entsprechenden Hauseinlagen allenfalls tatsächlich nicht chronologisch geordnet sind, vermag für sich alleine gesehen angesichts des gemäß § 3 Abs. 2 Wr. Auskunftspflichtgesetz zur Verfügung stehenden Zeitraums und des dem Beschwerdeführer durch das Wr. Auskunftspflichtgesetz eingeräumten subjektiven Anspruchs auf Auskunftserteilung den seitens der belangten Behörde ins Treffen geführten Verweigerungsgrund nicht zu begründen. Vielmehr kommt es auf das tatsächliche Vorliegen dieser Gründe an, wozu die belangte Behörde entsprechende Feststellungen hätte treffen müssen (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). In diesem Zusammenhang erscheint auch wesentlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung seinen Antrag eventualiter für den Fall, dass der belangten Behörde die Erteilung sämtlicher angefragten Auskünfte tatsächlich nicht möglich ist, dahingehend eingeschränkt hat, dass die nächstgelegenen Liegenschaften zur Lageadresse F.-straße 131 als prioritär für ihn anzusehen seien.

7.) Zurückverweisung

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

         1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

         2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dieser Rechtsprechung unter anderem dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.

Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde eine konkrete Ermittlungstätigkeit unterlassen hat und die Auskunft mit dem Hinweis auf die wesentliche Beeinträchtigung anderer Aufgaben pauschal verweigert hat. Das Verwaltungsgericht kann die Auskunft nicht selbst erteilen.

Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil die Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Auskunftspflicht; Auskunft; rechtliches Interesse; Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.045.5726.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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