TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/18 VGW-151/076/8712/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2021
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Entscheidungsdatum

18.03.2021

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §11 Abs2 Z1
NAG §11 Abs2 Z2
NAG §11 Abs2 Z4
NAG §11 Abs5
NAG §47 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde des Herrn A. B., geb.: 1975, StA: Serbien, zuletzt wohnhaft in Wien, C.-straße .../1/3, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 17.06.2020, Zahl MA35-9/...1-01, mit welchem der Antrag vom 05.09.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) iVm § 11 Abs. 2 Z 2 NAG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 NAG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.02.2021,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Der Beschwerdeführer, serbischer Staatsangehöriger, beantragte am 05.09.2019 – unter Berufung auf seine Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen Frau D. B. – die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid ab, weil 1.) der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG), 2.) mangels eines Rechtsanspruches des Beschwerdeführers auf eine ortsübliche Unterkunft im Bundesgebiet (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG) und 3.) weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreite (§ 11 Abs. 2 Z 1 NAG).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mangels Vorlage aktueller Einkommensnachweise sowie eines aktuellen Auszuges aus dem Kreditschutzverband der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht überprüft werden habe können, ob der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers als gesichert zu werten sei und könne nicht gewährleistet werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Die Wohnung, in welcher der Beschwerdeführer beabsichtige zu wohnen, bestehe aus lediglich einem Wohnraum und werde derzeit bereits von dessen Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn bewohnt, weshalb es bei Zuzug des Beschwerdeführers zu einer Überfüllung der Wohneinheit kommen werde; es könne daher nicht von einer ortsüblichen Unterkunft ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt worden, davon zweimal in Österreich und zweimal in Serbien; die Gerichtsurteile aus Serbien habe der Beschwerdeführer trotz mehrmaligem Ersuchen nicht vorgelegt. Eine Gefährdungsprognose falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, da die Behörde nicht mit Sicherheit davon ausgehen könne, dass er nicht erneut straffällig werde. Bei den begangenen Straftaten handle es sich nicht um Bagatelldelikte, sondern um strafrechtliche Vergehen, welche bereits in der Vergangenheit die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet hätten und sei die Häufigkeit der Straftaten besonders hervorzuheben. Die Behörde verkenne nicht die Bemühungen des Beschwerdeführers, jedoch müsse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit absolute Priorität gegenüber dessen privaten Interessen eingeräumt werden.

Eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, zumal er in Österreich mehrere Straftaten begangen habe, welche mehrere Haftstrafen nach sich zogen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - rechtzeitig eingebrachte - Beschwerde, in welcher zunächst ausgeführt wird, dass der vorliegende Bescheid nichtig sei, weil der Name des Genehmigenden nicht erkennbar sei; der stempelmäßig gedruckte Name "E." unter Beifügung eines als "E." rekonstruierbaren handschriftlichen Buchstabengebildes lasse nicht erkennen, ob dies einen Organwalter "E." betreffe, der über die erforderliche Approbationsbefugnis verfüge. Im Übrigen wird zusammengefasst vorgebracht, dass die von der belangten Behörde getroffene Feststellung über das aktuelle Einkommen nicht ausreiche, weil damit keine ausreichende Prüfung der künftigen Entwicklung erfolgt sei und die – von der belangten Behörde ignorierte – Frage des erlernten Berufes des Beschwerdeführers weitere Anhaltspunkte und Beurteilungsgrundlagen für seine künftigen Einkommensentwicklungen hergebe. Der Nachweis der Unterhaltsmittel könne auch durch Unterhaltsansprüche erfolgen, die Behörde habe jedoch keine Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung der im Familienrecht gegründeten Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber den vorhandenen Angehörigen ermöglichen.

Ferner habe die belangte Behörde dem Sachverhalt die falsche Wohnung zugrunde gelegt, nämlich jene in "Wien, C.-straße .../3", der Beschwerdeführer lebe jedoch mit seiner Familie in "Wien, C.-straße .../1/3". Es komme bei der Frage der Orts(un)üblichkeit einer Unterkunft neben der Unterkunftgröße auf die Zahl und Eigenschaften der Bewohner an. Die Unterkunft müsse für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werden; wann eine Familie als vergleichbar groß angesehen werden könne, müsse einzelfallbezogen beurteilt werden.

Darüber hinaus könne es nicht vom entgegenstehenden öffentlichen Interesse getragen sein, wenn die Behörde meine, sich nicht näher festlegen zu müssen, welche Verurteilungen für das Vorliegen des ausnahmsweise durchschlagenden öffentlichen Interesses einschlägig seien und welche nicht. Die angewendete "Gefährdungsprognose" der Behörde auf Vermutungsbasis sei verfehlt.

4. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 14.07.2020 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

5. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.08.2020 wurde das Landesgericht für Strafsachen Wien um Übermittlung der Akten zu den Zahlen ...2 und ...3 ersucht.

6. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14.08.2020 wurde der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aufgefordert, vollständige Kopien des gültigen und nicht mehr gültigen Reisepasses seit der ersten Einreise in den Schengen-Raum, Einkommensnachweise der letzten drei Monate von ihm selbst und seiner Ehegattin, Frau D. B., Kontoauszüge der letzten sechs Monate von ihm selbst und seiner Ehegattin, Nachweise allfälliger Kreditbelastungen von ihm selbst und seiner Ehegattin, einen aktuellen Auszug des Kreditschutzverbandes 1870 von ihm selbst und seiner Ehegattin, Nachweise über allfällige Pfändungen/Exekutionen von ihm selbst und seiner Ehegattin, Nachweise für die in der Beschwerde behaupteten Vermögenszuwendungen bzw. Unterhaltsansprüche, sowie die Urteile des Bezirksgerichtes F. vom 07.12.2005 (Zahl ...4) und vom 02.10.2008 (Zahl ...5) mit beglaubigter Übersetzung, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen.

7.1. Seitens des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 14.09.2020 (hg. einlangend am 15.09.2020) mitgeteilt, dass das Höhere Gericht in F., Republik Serbien, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen vorgeworfener Körperverletzung eingestellt habe und der betreffende Beschluss in beglaubigter Übersetzung in Kopie vorgelegt. Ferner wurden Lohnnachweise der Monate März 2020 bis August 2020 der Frau D. B., eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, sowie eine "Aufnahmebestätigung" der G. GmbH vom 06.07.2020, wonach der Beschwerdeführer nach Erhalt des Aufenthaltstitels für eine Vollzeitbeschäftigung in diesem Betrieb aufgenommen und einen Nettolohn von ca. 1.600,-- Euro verdienen werde, vorgelegt.

7.2. Mit Schreiben vom 24.09.2020 (hg. einlangend am 25.09.2020) übermittelte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ergänzend eine Lohnabrechnung vom August 2020 der Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau D. B., betreffend eine am 12.07.2020 aufgenommene Tätigkeit als Serviererin bei der H. I. KG (ausbezahlter Lohn: 400,-- Euro), sowie einen Auszug des Kreditschutzverbandes 1870 vom 24.09.2020 betreffend Frau D. B..

7.3. Mit der Ladung vom 28.10.2020 zur mündlichen Verhandlung am 18.02.2021 – seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers nachweislich am 30.10.2020 übernommen – wurde der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer u.a. aufgefordert, die mit hg. Schreiben vom 14.08.2020 aufgetragenen – und noch nicht vorgelegten – Unterlagen bzw. Nachweise vorzulegen.

7.4. Bis zur Durchführung der mündlichen Verhandlung am 18.02.2021 wurden weder vollständige Kontoauszüge der letzten sechs Monate des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, noch Nachweise allfälliger Kreditbelastungen des Beschwerdeführers, noch eine Selbstauskunft des Kreditschutzverbandes 1870 des Beschwerdeführers, noch Nachweise über allfällige Pfändungen/Exekutionen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, noch Nachweise für die in der Beschwerde behaupteten Vermögenszuwendungen bzw. Unterhaltsansprüche, noch beglaubigte Übersetzungen der Urteile des Bezirksgerichtes F. vom 07.12.2005 (Zahl ...4) und vom 02.10.2008 (Zahl ...5) dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt.

8. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 18.02.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die zusammenführende Ehegattin, Frau D. B., sowie ein Vertreter der G. GmbH, Herr J. K., als Zeugen befragt wurden. Der Beschwerdeführer ist der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Beweisverfahren für geschlossen erklärt und das Erkenntnis mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

9.1. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Beschwerdeführer, Herr A. B., geboren am ...1975, ist serbischer Staatsangehöriger und verfügt zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen bis 22.12.2028 gültigen serbischen Reisepass.

Der Beschwerdeführer ist seit ...2013 mit der österreichischen Staatsangehörigen Frau D. B. (geb. L.), geboren am ...1988, verheiratet. Der Beziehung entstammt das gemeinsame Kind M. B., geboren am ...2012, welches die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Der Beschwerdeführer war vor seiner Ehe mit Frau D. B. in erster Ehe von ...2002 bis ...2006 mit Frau N. B. verheiratet; dieser Ehe entstammen die beiden Kinder O. B., geboren am ...2002 und P. B., geboren am ...2005. Beide Kinder des Beschwerdeführers aus erster Ehe leben in Serbien.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebt in einer Mietwohnung in Wien, C.-straße .../3. Der Beschwerdeführer ist laut Zentralem Melderegister an dieser Adresse seit September 2018 regelmäßig (während seiner Aufenthalte in Wien) per Hauptwohnsitz gemeldet. Die Wohnung hat eine Fläche von 50 m2 und besteht aus einem Vorraum, einem Wohnschlafzimmer mit Küche, Badezimmer und Toilette. Das Mietverhältnis wurde auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und endet am 31.01.2024. In dieser Wohnung lebt zudem der gemeinsame 8-jährige Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin und hält sich auch der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in Österreich in dieser Wohnung auf. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse nächtigt die Familie während der Aufenthalte des Beschwerdeführers in Wien zu dritt auf einer ausziehbaren "Wohnlandschaft". Die Mietkosten für die Wohnung betragen monatlich 620,-- Euro.

Der Beschwerdeführer ist bei seiner Ehegattin mitversichert und verfügt somit bei der Österreichischen Gesundheitskasse über einen Rechtsanspruch auf eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist teilzeitbeschäftigt bei der Q.-Aktiengesellschaft, wobei sie bis zumindest August 2020 einen Bruttolohn von 1.305,59 Euro bezog. Zusätzlich ist die Ehegattin des Beschwerdeführers geringfügig bei der H. I. KG beschäftigt; im August 2020 bezog die Ehegattin des Beschwerdeführers aus dieser Tätigkeit zuletzt ein Einkommen in Höhe von 400,-- Euro. Aktuell bezieht die Ehegattin des Beschwerdeführers ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.190,-- Euro, wobei nicht festgestellt werden konnte, aus welchen Einkommensquellen sich dieser Betrag konkret zusammensetzt. Für den mj. M. B. erhält die Ehegattin des Beschwerdeführers Familienbeihilfe in Höhe von 180,30 Euro monatlich, wobei der Anteil des Kinderabsetzbetrages 58,40 Euro beträgt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat laufende Exekutionsverfahren gegen sich anhängig, wobei ihr laut eigenen Angaben monatlich "etwa 50,-- Euro" vom Gehalt abgezogen werden; die Gesamtsumme der offenen Verbindlichkeiten beläuft sich ihren eigenen Angaben zufolge auf 300,-- Euro bis 400,-- Euro. Der Beschwerdeführer selbst verdient derzeit in Serbien rund 300,-- Euro.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer offene Kreditschulden und/oder laufende Exekutionsverfahren hat. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer respektive seine Ehegattin über Ersparnisse verfügen.

Der Beschwerdeführer legte eine "Aufnahmebestätigung" der G. GmbH vom 06.07.2020 vor, wonach er nach Erhalt des Aufenthaltstitels in diesem Betrieb beschäftigt und bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche einen Nettolohn von 1.600,-- Euro beziehen werde. Das Unternehmen befand sich beginnend mit 19.07.2018 in einem Konkursverfahren zur GZ ...6, welches mit Beschluss vom 17.01.2019 aufgehoben wurde. Es entspricht nicht dem Willen der Vertragsparteien tatsächlich ein Dienstverhältnis zu begründen.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein ÖSD-Zertifikat für das Niveau A1 vom 12.03.2019.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich nicht unbescholten. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.06.2012 zur GZ ...3 wegen § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG (unbefugter Besitz von verbotenen Waffen) und § 15 StGB iVm §§ 127, 129 Z 1 StGB (versuchter Diebstahl durch Einbruch) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Probezeit drei Jahre) rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einerseits gemeinsam mit einem Mittäter im August 2006 Altkabel im Wert von 500,-- Euro durch Einbruch in ein Firmengelände mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie andererseits im April 2007 einen Schlagring unbefugt besessen hatte. Ferner wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.05.2012 zur GZ ...2 wegen § 15 StGB iVm § 27 Abs. 1 Z 1 neunter Fall SMG (versuchter unerlaubter Umgang mit Suchtgiften), § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG (unbefugter Besitz von verbotenen Waffen) und § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG (gewerbsmäßiger unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt (Probezeit drei Jahre) und vier Monate unbedingt, rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer Ende 2011/Anfang 2012 gewerbsmäßig mit Suchtgift (Kokain) gehandelt, sowie einen Schlagring unbefugt besessen hatte. Die Tilgung dieser beiden Verurteilungen wird voraussichtlich mit 03.07.2022 eintreten.

In seinem Herkunftsland Serbien wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes F. vom 07.12.2005 zur Zahl ...4 wegen Artikel 169 Abs. 1 StGB der Republik Serbien zu einer Haftstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer verbüßte diese Haftstrafe von 11.09.2007 bis 04.05.2010 in der Straf- und Besserungsanstalt in F.. Mit Urteil des Grundgerichtes F. vom 02.10.2008 zur Zahl ...5 wurde der Beschwerdeführer wegen Artikel 122 Abs. 2 StGB zu einer Haftstrafe "mit der Verbüßung zu Hause" in der Dauer von vier Monaten verurteilt.

Welche Sachverhalte respektive welches Fehlverhalten des Beschwerdeführers den strafgerichtlichen Verurteilungen in Serbien zugrunde lagen konnte mangels Vorlage der vollständigen Urteile nicht festgestellt werden. Aufgrund dessen, sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung am 18.02.2021 unentschuldigt nicht erschienen ist, konnte eine Beurteilung, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ("Gefährdungsprognose"), vom Verwaltungsgericht Wien nicht vorgenommen worden.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seiner Ehegattin und des gemeinsamen mj. Sohnes M.. Sonstige Familienangehörige des Beschwerdeführers leben nicht in Österreich. Auch bestehen keine sonstigen nennenswerten sozialen, beruflichen oder sonst berücksichtigungswürdigen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber in Serbien erwerbstätig und lebt dort mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt. In Serbien leben weiters die beiden Kinder des Beschwerdeführers aus erster Ehe, O. B. und P. B., sowie Freunde des Beschwerdeführers, die dieser bereits aus Kindertagen kennt. Der Beschwerdeführer verfügte bisher noch nie über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Der Sohn des Beschwerdeführers, M. B., wurde am ...2012 geboren, die Eheschließung mit Frau D. B. erfolgte am ...2013 und beschränkte sich das bisher geführte Familienleben seither ausschließlich auf die im Rahmen der sichtvermerkfreien Einreise zur Verfügung stehende Zeit (90 Tage innerhalb von 180 Tagen); darüber hinaus lebte die Familie stets getrennt. Die Erziehung und Pflege des mj. M. B. wurde und wird von der Ehegattin des Beschwerdeführers übernommen, der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn beschränkt sich während der Aufenthalte des Beschwerdeführers in Serbien auf die Kommunikation via Messenger-Dienste (z.B. "Viber"). In den Sommer- und Winterferien hält sich der mj. M. B. beim Beschwerdeführer in Serbien auf. Die körperliche und emotionale Entwicklung des mj. M. B. wird von seiner Mutter als "perfekt" beschrieben. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn M. B. besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass sich der mj. M. B. im Falle der Verweigerung des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers gezwungen sieht, Österreich respektive das Unionsgebiet zu verlassen.

9.2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Behördenakt, die Akten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu den Zahlen ...2 und ...3, sowie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Ferner hat das Verwaltungsgericht Wien verschiedene Registerauszüge (Zentrales Melderegister, Informationssystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister, etc.) eingeholt. Am 18.02.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die zusammenführende Ehegattin, Frau D. B., sowie ein Vertreter der G. GmbH, Herr J. K., als Zeugen einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer blieb der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. Dahingehend wird im Hinblick auf das Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters, wonach es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der sichtvermerkfreien Zeit nicht möglich gewesen sei "kurzfristig" nach Österreich zu reisen, zumal er sich sonst illegal in Österreich aufgehalten hätte, darauf hingewiesen, dass die Ladung vom 28.10.2020 für die mündliche Verhandlung am 18.02.2021 dem Beschwerdeführer – zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung – am 30.10.2020 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Aufgrund des rund vier Monate im Vorhinein bekannten Verhandlungstermins ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen sein muss, seine Aufenthalte in Österreich im Rahmen der sichtvermerkfreien Zeit derart zu "planen", dass eine Einreise zur mündlichen Verhandlung am 18.02.2021 möglich gewesen wäre. Darüber hinaus ist anzumerken, dass keinerlei Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden, woraus ersichtlich gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer der Ladung nicht folgen konnte oder es ihm nicht möglich war, zur Verhandlung zu erscheinen.

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers (Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Gültigkeit des Reisepasses, Eheschließungen, Kinder), sowie zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers auf Niveau A1 ergeben sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den vorgelegten Urkunden und sind überdies unstrittig.

Die Feststellungen zur Wohnsituation, zur Größe der Wohnung (50 m2), zu den Mietkosten und dazu, dass die Wohnung über lediglich einen Wohnraum ("Wohnschlafzimmer") verfügt, ergeben sich insbesondere aus den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers (welche in der mündlichen Verhandlung eine Skizze der Wohnung anfertigte, vgl. Beilage ./A) in der mündlichen Verhandlung am 18.02.2021, sowie aus dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Mietvertrag. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab darüber hinaus Folgendes an: "Wenn mein Mann kommt, schlafen wir wie Sardinen." (vgl. VH-Protokoll S.9). Bereits aufgrund dieser Aussage ist daher evident, dass die Familie während der Aufenthalte des Beschwerdeführers in Wien in äußerst beengten Platzverhältnissen lebt und dies offenkundig auch dem Empfinden der Ehegattin des Beschwerdeführers entspricht.

Die Feststellungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin stützen sich im Wesentlichen auf die vorgelegten Einkommensnachweise (bis August 2020) sowie die Angaben der Ehegattin in der mündlichen Verhandlung am 18.02.2021, welche auf Nachfrage des Beschwerdeführervertreters aus Eigenem angab über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.190,-- Euro zu verfügen und Familienbeihilfe in Höhe von 180,30 Euro monatlich zu erhalten. Diese Angaben wurden den getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt, zumal aktuelle Einkommensnachweise der Ehegattin des Beschwerdeführers respektive des Beschwerdeführers selbst trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht vorgelegt wurden (vgl. Punkt I.7.). Die letzten vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen der Ehegattin des Beschwerdeführers datieren vom August 2020 und wurden darüber hinaus auch keine Kontoauszüge der Ehegattin des Beschwerdeführers respektive des Beschwerdeführers vorgelegt. Vor diesem Hintergrund konnte auch nicht festgestellt werden, aus welchen Einkommensquellen sich das bekannt gegebene monatliche Nettoeinkommen in Höhe von 1.190,-- Euro konkret zusammensetzt (Erwerbstätigkeit[en], eventueller Arbeitslosengeldbezug etc.). Ebenso verhält es sich mit den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers betreffend offener Verbindlichkeiten: sie gab dahingehend an, dass ihr monatlich "etwa 50,-- Euro" vom Gehalt abgezogen werden; die Gesamtsumme der offenen Verbindlichkeiten beläuft sich ihren eigenen Angaben zufolge auf 300,-- Euro bis 400,-- Euro; ob der Beschwerdeführer selbst Schulden habe, wisse sie nicht; diesbezügliche Nachweise (über allfällige Pfändungen/Exekutionen der Ehegattin des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst bzw. Kreditverbindlichkeiten des Beschwerdeführers) wurden bis zur mündlichen Verhandlung – trotz mehrmaliger dahingehender Aufforderungen – nicht vorgelegt. Mangels vorgelegter Unterlagen konnte auch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer respektive seine Ehegattin über Ersparnisse verfügen und wurden weiters keinerlei Nachweise für die in der Beschwerde behaupteten Vermögenszuwendungen bzw. Unterhaltsansprüche vorgelegt.

Die Feststellung, dass die Effektuierung der vorgelegten "Aufnahmebestätigung" der G. GmbH vom 06.07.2020 durch die Vertragsparteien nicht beabsichtigt ist, gründet sich auf die Aussage des Zeugen J. K. in der durchgeführten mündlichen Verhandlung. So fiel grundsätzlich bei Erörterung des Zustandekommens der gegenständlichen Aufnahmebestätigung auf, dass diese im Wesentlichen durch die Bekanntschaft des Sohnes des Zeugen mit dem Beschwerdeführer zustande kam. Der Zeuge – welcher die gegenständliche Aufnahmebestätigung vom 06.07.2020 schrieb und unterschrieb – gab an, nicht zu wissen, welche Ausbildung der Beschwerdeführer habe und welchen Beruf dieser erlernt habe; auch über die Vorstrafen des Beschwerdeführers wusste der Zeuge nicht Bescheid; er kenne den Beschwerdeführer nur über seinen Sohn und habe den Beschwerdeführer selbst nur kurz gesehen. Ein Vorstellungsgespräch im herkömmlichen Sinne hat nach den Angaben des Zeugen nicht stattgefunden, sondern hat er lediglich mit dem Beschwerdeführer besprochen, ob er "das" (gemeint: spachteln und ausmalen) könne, was der Beschwerdeführer bejaht habe. Auf Nachfrage, was geschehen werde, wenn der Beschwerdeführer dazu nicht in der Lage sein sollte, gab der Zeuge lediglich an, dass er den Beschwerdeführer dann entlassen müsse. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass für die vom Beschwerdeführer in Aussicht genommenen Tätigkeiten (Spachtel- und Malerarbeiten) im Allgemeinen von diversen in dieser Branche tätigen Arbeitgebern kein überaus aufwendiger respektive diffiziler Bewerbungsprozess durchgeführt werden wird, jedoch erscheint es unglaubwürdig, dass ein Facharbeiter keinerlei Befähigungsnachweise zu erbringen hat (respektive zumindest einen "Probearbeitstag" zu absolvieren hat, anhand dessen bereits erste Eindrücke der Befähigung des Beschwerdeführers gesammelt hätten werden können, zumal der Zeuge selbst aussagte, dass man die fachliche Qualifikation "binnen kürzester Zeit sieht"), sondern dass dieser einfach aufgrund einer Empfehlung eines Familienangehörigen beschäftigt wird, zumal der Beschwerdeführer auch nicht über eine facheinschlägige Ausbildung verfügt (vgl. die dahingehende Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer "gelernter Verkehrstechniker und Kellner" sei). Darüber hinaus erscheint auch aufgrund der offenkundig in der Vergangenheit vorhandenen wirtschaftlichen Probleme der G. GmbH (Konkursverfahren 2018/2019) und der aufgrund der Pandemie derzeit ohnehin schwierigen wirtschaftlichen Gegebenheiten die Einstellung einer Arbeitskraft, deren Qualifikation dem Arbeitgeber gänzlich unbekannt ist, nicht nachvollziehbar. Viel eher ist auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse und der Aussage des J. K. daher davon auszugehen, dass die im Verfahren geltend gemachte Aufnahmebestätigung über Vermittlung eines Bekannten des Beschwerdeführers zu dem Zweck hergestellt wurde, im Aufenthaltsverfahren ausreichende finanzielle Mittel nachweisen zu können. Aufgrund der sich so ergebenden mangelnden Plausibilität der vorgelegten Aufnahmebestätigung war daher festzustellen, dass die Effektuierung dieses Dienstverhältnisses durch die Parteien nicht beabsichtigt ist.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vom Verwaltungsgericht Wien beigeschafften Akten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu den Zahlen ...2 und ...3. Jene zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Serbien ergeben sich aus einem im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Führungszeugnis des Beschwerdeführers aus Serbien. Welche Sachverhalte den strafgerichtlichen Verurteilungen in Serbien zugrunde lagen konnte mangels Vorlage der vollständigen Urteile nicht festgestellt werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der mit Schriftsatz vom 14.09.2020 vorgelegte Beschluss des Höheren Gerichtes F. vom 15.07.2020 – betreffend die Verurteilung vom 02.10.2008 zur Zahl ...5 – lediglich aufzeigt, dass das Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen absoluter Verjährung der Straftat einer leichten Körperverletzung eingestellt wurde, weil es einen Mangel an Geräten und eine lange Warteliste gab, aufgrund dessen der Vollzug der Strafe einer Fußfessel im häuslichen Umfeld für die Dauer von vier Monaten nicht möglich war und seither mehr als zwei Jahre ab Rechtskraft des Urteils vergangen sind. Über die dem Urteil zugrundeliegende Tat und das zugrundeliegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers enthält der vorgelegte Beschluss jedoch keinerlei Ausführungen. Vor dem Hintergrund der bis zuletzt nicht erfolgten Vorlage der Urteile aus Serbien sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung am 18.02.2021 unentschuldigt nicht erschienen ist, konnte eine Beurteilung, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ("Gefährdungsprognose"), vom Verwaltungsgericht Wien nicht vorgenommen worden.

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich und in Serbien, zum bisherigen Familienleben und zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem mj. Sohn M. B. und insbesondere dazu, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis besteht, aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass sich der mj. M. B. im Falle der Verweigerung des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers gezwungen sieht, Österreich respektive das Unionsgebiet zu verlassen, stützen sich auf die insoweit glaubwürdigen Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung. Diese gab konkret danach gefragt, was sich im Falle der Nichterteilung des Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer für den mj. Sohn ändern würde, an, dass dieser seinen Vater dann "nach wie vor" nur alle drei Monate sehen würde und das "sehr schwer für ihn" wäre. Dass sich hierdurch nachteilige Folgen für das mj. Kind – abgesehen von dem durchaus nachvollziehbaren Wunsch des mj. M., seinen Vater um sich zu haben – ergeben würden bzw. eine Mangelversorgung vorliegen würde, kam im Verfahren in keiner Wiese hervor und wurde insbesondere auch von der Ehegattin des Beschwerdeführers selbst nicht behauptet; die Ehegattin des Beschwerdeführers gab an, sich während der Aufenthalte des Beschwerdeführers in Serbien stets selbst um M. gekümmert zu haben und hat diese die körperliche und emotionale Entwicklung ihres Sohnes – der seinen Vater während seines gesamten Lebens lediglich im Rahmen des sichtvermerkfreien Aufenthaltes in Österreich persönlich sehen konnte – vielmehr als "perfekt" beschrieben. An den bisherigen familiären Gegebenheiten tritt sohin durch die Verweigerung des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers keine Änderung ein, sodass letztlich kein tatsächlich bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn M. B. besteht, aufgrund dessen sich M. B. de facto zum Verbleib außerhalb des Unionsgebiets gezwungen sähe.

II. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG lauten auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

[…]

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

[…]

Mitwirkung des Fremden

§ 29. (1) Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken.

(2) – (4) […]

[…]

Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' und 'Niederlassungsbewilligung – Angehöriger'

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) – (5) […]

[…]

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde."

III. 1. Zum Vorbringen, wonach der Bescheid nichtig sei, weil der Name des Genehmigenden nicht erkennbar sei, zumal der stempelmäßig gedruckte Name "E." unter Beifügung eines als "E." rekonstruierbaren handschriftlichen Buchstabengebildes nicht erkennen lasse, ob dies einen Organwalter "E." betreffe, der über die erforderliche Approbationsbefugnis verfüge, ist vorab festzustellen, dass der Stempelaufdruck "E." samt Unterschrift der damaligen Referentin der MA 35 Frau R. E. zugeordnet werden kann. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dies jedenfalls ausreichend (vgl. VwGH vom 29.07.2019, Ra 2019/02/0072; 27.10.2017, Ra 2016/17/0214; 29.09.2015, Ra 2015/05/0005; 28.06.2011, Zl 2010/17/0176).

2. Zu den besonderen Erteilungsvoraussetzungen:

Gemäß § 47 Abs. 2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist "Familienangehöriger" unter anderem wer Ehegatte ist. Der Beschwerdeführer ist Ehegatte der österreichischen Staatsbürgerin D. B.. Als solcher ist er nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ein Familienangehöriger. Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen sind daher insoweit erfüllt.

3. Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen:

Für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels müssen jedoch auch die Erteilungsvoraussetzungen des 1. Teiles des NAG vorliegen. Von der belangten Behörde wurden als Abweisungsgründe der nicht ausreichende Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG, der mangelnde Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nach § 11 Abs. 2 Z 2 NAG, sowie der Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreite (§ 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG), herangezogen.

3.1. Zur Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG:

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG darf der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Dabei sind im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG die regelmäßigen Einkünfte und Ausgaben dem erforderlichen Richtsatz gegenüberzustellen.

Bei der Frage der zur Verfügung stehenden Mittel ist eine Prognoseentscheidung über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. VwGH vom 19.04.2016, Ra 2015/22/0153; 22.03.2018, Ra 2017/22/0177). Hierbei hat der Beschwerdeführer initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. etwa VwGH vom 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 13.11.2018, Ra 2017/22/0130; 10.04.2014, Zl 2013/22/0230, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung eine allgemeine Pflicht der Parteien an, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften (§ 39 Abs. 1 AVG) vorgesehen ist, steht andererseits der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 39 Abs. 2 AVG) entgegen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden (vgl. VwGH vom 10.12.1991, Zl 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr, von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (vgl. VwGH vom 30.04.1998, Zl 97/06/0225).

Die Offizialmaxime entbindet die Parteien aber nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei hat zur Folge, dass sie eine sich daraus ergebende, zu ihrem Nachteil unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme durch die belangte Behörde nicht mehr geltend machen kann (vgl. VwGH vom 06.03.2008, Zl 2007/09/0233; 28.02.2014, Zl 2012/03/0100). Unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH vom 10.09.2008, Zl 2006/05/0062). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen.

Dieser auf das allgemeine Verwaltungsverfahren schlechthin anwendbaren Rechtsprechung korrespondiert die in § 29 Abs. 1 NAG normierte besondere Mitwirkungspflicht des Fremden im Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren.

Vor dem Hintergrund des durchgeführten Verfahrens ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:

Im Beschwerdefall beträgt der gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa iVm Abs. 1 zweiter Satz ASVG in der aktuellen Fassung und unter Berücksichtigung von BGBl. II 576/2020 maßgebliche Richtsatz für Ehegatten und ein gemeinsames mj. Kind mit Stand 2021 netto 1.732,73 Euro (= 1.578,36 Euro + 154,37 Euro) monatlich. Diesem Betrag sind die monatlich zu tragenden Mietkosten in Höhe von 620,-- Euro als regelmäßige Aufwendungen hinzuzurechnen, sowie der Betrag der "freien Station" in Höhe von 304,45 Euro gemäß § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen. Im Ergebnis (1.732,73 Euro + 620,-- Euro – 304,45 Euro) ist damit jedenfalls ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt zumindest 2.048,28 Euro netto zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nachzuweisen.

Bemerkt wird, dass es sich dabei um den geringstmöglichen Betrag handelt, der zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers zur Verfügung stehen muss, zumal – entgegen der im § 29 Abs. 1 NAG statuierten Mitwirkungspflicht – mangels Vorlage diesbezüglicher Unterlagen bzw. Nachweise nicht feststellbar war, in welcher (Gesamt-)Höhe die Ehegattin des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführer selbst offene Verbindlichkeiten zu bedienen haben. In der – für den Beschwerdeführer äußerst vorteilhaften – Berechnung der nötigen finanziellen Mittel fanden daher – mangels Feststellbarkeit – abgesehen von den monatlichen Mietkosten keinerlei regelmäßige Aufwendungen Eingang.

Gemäß den getroffenen Feststellungen wird das geforderte monatliche Einkommen in Höhe von zumindest 2.048,28 Euro im gegenständlichen Fall – selbst unter Zugrundelegung einer aus Sicht des Beschwerdeführers in vielfacher Hinsicht besonders vorteilhaften Berechnung – eindeutig nicht erreicht:

Den aufzubringenden monatlichen Geldmitteln steht – ihren eigenen Angaben zufolge – lediglich ein monatliches Nettoeinkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers in Höhe von 1.190,-- Euro gegenüber. Diesem Betrag ist der Kinderabsetzbetrag in Höhe von 58,40 Euro hinzuzurechnen (vgl. VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/22/0106, wonach es nicht erlaubt ist, die die dem Zusammenführenden für ein Kind gewährte Familienbeihilfe – anders als den Kinderabsetzbetrag – bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für den Fremden zu berücksichtigen), sodass sich ein monatliches Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers in Höhe von 1.248,40 Euro ergibt.

Wenngleich mangels vorgelegter aktueller Einkommensnachweise (die letzten datieren vom August 2020) der Ehegattin des Beschwerdeführers letztlich nicht abschließend feststellbar war, woraus sich das von ihr bekannt gegebene monatliche Nettoeinkommen in Höhe von 1.190,-- Euro konkret zusammensetzt, so ist in einer für den Beschwerdeführer möglichst günstigen Betrachtungsweise davon auszugehen, dass es sich dabei um den Verdienst aus der
(Teilzeit-)Erwerbstätigkeit bei der Q.-Aktiengesellschaft handelt und diesem Einkommen noch jenes aus der geringfügigen Beschäftigung bei der H. I. KG hinzuzurechnen ist; mangels aktueller Einkommensnachweise ist dieses Einkommen – erneut zugunsten des Beschwerdeführers – mit dem Maximalbetrag von 460,66 Euro (Geringfügigkeitsgrenze) zu veranschlagen.

Im Ergebnis liegt daher – im für den Beschwerdeführer "günstigsten" Fall – ein monatlich zur Verfügung stehendes Nettoeinkommen in Höhe von 1.709,06 Euro (1.190,-- Euro + 58,40 Euro + 460,66 Euro) vor. Im Verfahren sind weiters keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer respektive seine Ehegattin über nennenswerte Ersparnisse verfügen. Darüber hinaus wurden keinerlei Nachweise für die in der Beschwerde relevierten "Vermögenszuwendungen" der Eltern anlässlich der Eheschließung im Jahr 2013 bzw. Unterhaltsansprüche des Beschwerdeführers gegenüber Angehörigen vorgelegt.

Stellt man dem Betrag von 1.709,06 Euro den erforderlichen Betrag von 2.048,28 Euro pro Monat gegenüber, steht fest, dass der Beschwerdeführer keinen ausreichenden Lebensunterhalt für die Dauer des beantragten Aufenthalts-titels nachzuweisen vermochte. Bei diesem Differenzbetrag von über 300,-- Euro handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht um eine "geringfüge" Unterschreitung der Richtsätze des § 293 ASVG (vgl. etwa VwGH vom 08.10.2019, Ra 2018/22/0260; 10.12.2019, Ra 2018/22/0288; 29.03.2019, Ra 2018/22/0080; 14.04.2011, Zl 2008/21/0300), weshalb der Annahme der belangten Behörde, wonach der Aufenthalt des Fremden in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, nicht entgegenzutreten ist.

Weiters wurde im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine "Aufnahmebestätigung" der G. GmbH vom 06.07.2020 vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass der Bschwerdeführer nach Erhalt des Aufenthaltstitels in diesem Unternehmen beschäftigt und bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche einen Nettolohn von 1.600,-- Euro beziehen werde.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vorlage von arbeitsrechtlichen Vorverträgen bzw. Einstellungszusagen im Familiennachzugsverfahren aus, dass der Fremde nachweisen muss, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels - im Anlassfall handelte es sich um einen solchen nach § 47 Abs. 2 NAG - einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (vgl. etwa VwGH vom 25.03.2010, Zl 2010/21/0088). Dieser Nachweis kann nicht nur durch einen im § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV nur beispielsweise genannten "arbeitsrechtlichen Vorvertrag", sondern auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich diesfalls jedoch mit der vom Fremden vorgelegten Bestätigung inhaltlich auseinanderzusetzen und sie einer Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH vom 21.12.2010, Zl 2009/21/0096). Der Fremde muss somit vorbringen und nachweisen, dass im Falle der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit – überdies in erlaubter Weise – nachgehen zu können, und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften (vgl. VwGH vom 06.07.2010, Zl 2008/22/0111, 29.04.2010, Zl 2010/21/0109). Weiters judizierte der Gerichtshof zur Frage des relevanten Beurteilungszeitpunktes des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel, dass für die Beurteilung dieses Nachweises die Behörde jenen Zeitpunkt in Blick zu nehmen hat, in dem der Familiennachzug vollzogen wird (vgl. VwGH vom 25.03.2010, Zl 2010/21/0088).

Somit steht fest, dass Voraussetzung für die Beachtlichkeit eines derartigen Vorvertrages bzw. einer Einstellungszusage deren hinreichende Konkretisierung, die Rechtskonformität der so gewählten Vereinbarung sowie der Umstand ist, dass die gegenständliche Tätigkeit im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges ausgeübt werden kann. Weiters ist unabdingbare Voraussetzung für die Berücksichtigung einer derartigen Vereinbarung bei der Ermittlung des tatsächlichen Haushaltseinkommens auch der Wille beider Vertragsparteien, diesen Vorvertrag im relevanten Zeitpunkt, sohin entweder im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges oder, sollte der Nachzug zulässigerweise bereits früher erfolgt sein, spätestens im Zeitpunkt der Erteilung eines zur unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels zu effektuieren, somit das vereinbarte Beschäftigungsverhältnis tatsächlich in Vollzug zu setzen und zumindest bis zum Eintritt derartiger Umstände fortzusetzen, welche das finanzielle Auskommen des Bewilligungswerbers auch ohne Effektuierung dieser Erwerbstätigkeit sichern, wobei der so gewählte Betrachtungszeitraum jedenfalls mit der zeitlichen Gültigkeit des beantragten Titels limitiert ist. Dieser Effektuierungswille und somit die Richtigkeit der vorgelegten Vereinbarung ist im behördlichen Verfahren einer entsprechenden Überprüfung und Beweiswürdigung zu unterziehen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Vereinbarung somit nicht hinreichend konkretisiert, verstößt sie gegen zwingende arbeitsrechtliche Regelungen oder soll sie nach dem Willen der Vertragsparteien nicht umgesetzt werden, so ist das Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages oder einer diesem gleichzuhaltenden Bestätigung unbeachtlich und bei der Ermittlung des nach § 11 Abs. 5 NAG relevanten Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen.

Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, mangelt es sowohl dem Beschwerdeführer als auch den Proponenten der G. GmbH am Willen, die im Verfahren vorgelegte Aufnahmebestätigung entsprechend zu effektuieren und wurde diese lediglich zu dem Zweck errichtet, diese zur Bescheinigung ausreichender finanzieller Mittel des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren vorzulegen. Hieraus erhellt, dass die oben formulierten Voraussetzungen für die Zugrundelegung einer derartigen Vereinbarung bei der Bemessung nach § 11 Abs. 5 NAG eindeutig nicht vorliegen. Aus diesen Gründen konnte somit die vorgelegte "Aufnahmebestätigung" betreffend ein Anstellungsverhältnis zwischen der G. GmbH und dem Beschwerdeführer bei der Einkommensbemessung nach § 11 Abs. 5 NAG nicht berücksichtigt werden.

Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG ist daher nicht erfüllt.

3.2. Zur Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG:

Im vorliegenden Fall ist vom Beschwerdeführer beabsichtigt, dauerhaft in die von ihm bereits jetzt während seiner Aufenthalte in Wien genutzte Wohnung seiner Ehegattin in Wien, C.-straße .../3, einzuziehen. Den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers und dem vorgelegten Mietvertrag zufolge beträgt die Nutzfläche der Wohnung 50 m2 und verfügt diese über lediglich ein Wohnschlafzimmer. Die Wohnung wird derzeit von der Ehegattin des Beschwerdeführers und dem gemeinsamen Sohn bewohnt; bei Zuzug des Beschwerdeführers würden somit drei Personen, darunter zwei Erwachsene und ein fast 9-jähriges Kind, gemeinsam in lediglich einem – sowohl als Wohn- als auch als Schlafzimmer genutzten – Raum zusammenleben. Unter Berücksichtigung des Alters des Kindes ist die Wohnung für die vorliegende Familienkonstellation zu klein, zumal für den fast 9-jährigen Sohn keinerlei Rückzugsmöglichkeit (etwa um Hausaufgaben für die Schule zu erledigen) vorhanden ist. Gegenständlich steht für drei Personen somit lediglich ein Zimmer sowohl als Aufenthaltsraum als auch als Schlafzimmer zur Verfügung und erachtet das erkennende Gericht die gegenständliche Unterkunft daher als ortsunüblich.

Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG ist daher nicht erfüllt.

3.3. Zur Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG:

Eine weitere gesetzliche Voraussetzung zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist, dass der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet, was gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG dann der Fall ist, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Hierzu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Auslegung des § 11 Abs. 4 Z 1 NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten ist. Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung ist die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht berechtigt, alle den antragstellenden Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, aber auch verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl. VwGH vom 08.10.2019, Ra 2019/22/0012). Im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den ko

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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