Entscheidungsdatum
07.04.2021Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG idF BGBl. I 24/2020 §28 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr. Zirm über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb.: 1971, StA: Bosnien und Herzegowina) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 13.11.2020, Zl. MA35-9/...1-06, betreffend Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie BFA - Verfahrensgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.3.2021
zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 24/2020, als unbegründet abgewiesen.
II. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 41a Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 24/2020, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren erteilt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass das unbefristete Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers beendet sei. Begründet wurde von Seiten der belangten Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Strafregisterauskunft zwei Mal rechtskräftig zu Freiheitsstrafen von zwölf Monaten (bedingt) bzw. sechs Monaten (unbedingt) verurteilt worden sei. Das BFA sei um fremdenpolizeiliche Begutachtung des vorliegenden Sachverhalts ersucht worden. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme können nicht verhängt werden, die Voraussetzungen gemäß § 52 Abs. 5 FPG lägen jedoch vor. Es lägen somit alle Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1 NAG vor. Die Erteilung einer RWR-Karte-plus wurde in Aussicht gestellt, aber nicht erteilt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, den Verurteilungen sei nur das Suchtgift Haschisch zugrunde gelegen. Schon bei der zweiten Verurteilung habe der Beschwerdeführer mit Suchtgift überhaupt nichts mehr zu tun gehabt. Der Beschwerdeführer sei in Österreich aufgewachsen, seine gesamte Familie lebe hier, er habe eine Wohnung und eine Beschäftigung. Er habe sich seit der letzten Verurteilung, die fast fünf Jahre zurückliege, wohlverhalten.
3. Das Verwaltungsgericht Wien hat den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Beschwerdeführer und vom Landesgericht für Strafsachen Wien die Akten hinsichtlich der beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers angefordert und Einsicht genommen.
4. Am 8. März 2020 führte das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde. In der mündlichen Verhandlung wurden von Seiten des Beschwerdeführers überdies diverse Unterlagen vorgelegt. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.
5. Mit Beschluss vom 10. März 2021 wurde das Ermittlungsverfahren wiedereröffnet und dem Beschwerdeführer im Wege des schriftlichen Parteiengehörs eine gegen ihn ergangene Strafverfügung und ein gegen ihn ergangenes Straferkenntnis mit Stellungnahmemöglichkeit vorgehalten, sowie der Beschwerdeführer zur Vorlage einer Kopie seines aktuellen Reisepasses/seiner aktuellen Reisepässe aufgefordert.
6. Mit E-Mail vom 24.3.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Farbkopie seines am 22.1.2018 ausgestellten bosnischen Reisepasses, erstattete aber keine Stellungnahme. Am 6.4.2021 übermittelte er eine Stellungnahme zur ihm vorgehaltenen Strafverfügung.
II. Sachverhalt:
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zu Grunde:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein am ... 1971 geborener bosnischer Staatsangehöriger. Er verfügt über einen bis 22. Jänner 2028 gültigen bosnischen Reisepass, worin keine Ein- oder Ausreisestempel enthalten sind. Der Beschwerdeführer lebt seit 1972 im Bundesgebiet und hat die Volkschule und Hauptschule in Wien besucht, das Polytechnikum hat er abgebrochen. Zunächst erhielt der Beschwerdeführer Sichtvermerke bis zum 24.9.1995, seit 25.9.1995 verfügt der Beschwerdeführer über Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer eine den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ dokumentierende Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit bis 2. April 2019 ausgestellt. Am 2. April 2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltskarte. Bereits in den 90er Jahren wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig (siehe dazu 1.5.) und wurde die Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen überprüft, jedoch aufgrund seines verfestigten Aufenthalts im Bundesgebiet davon abgesehen.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. April 2014, ...2, rechtskräftig wegen der Vergehen
1.) der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG,
2.) des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2 SMG,
3.) des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG
4.) unbefugter Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG
5.) unbefugter Besitz zweier verbotener Waffen (§ 17 WaffG) nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG
zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Strafgericht wertete den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers, ein teilweises Geständnis sowie die überlange Verfahrensdauer, als mildernd, das Zusammentreffen von sechs Vergehen, den langen Tatzeitraum und die Vielzahl von Angriffen hingegen als erschwerend.
Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer:
Ad 1.) Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 896,8 Gramm brutto Cannabiskraut, beinhaltend die Wirkstoffe THCA mit einem Reinheitsgehalt von 11,88% und Delta-9-THC mit einem Reinheitsgehalt von 1,03% von einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt um den 15.2.2012 bis zum 21.2.2021 mit dem Vorsatz erworben und besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt wird.
Ad 2.) Suchtgift in einer die Grenzmenge im Zweifel nicht übersteigenden Menge, und zwar Marihuana mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 4,6% THCA und 0,4% Delta-9-THC, in der Zeit von etwa November 2006 bis 21.2.2012 in einer Vielzahl von Angriffen C. D. zu deren ausschließlich persönlichem Gebrauch überlassen hat.
Ad 3.) Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen und Marihuana auch zum ausschließlich persönlichen Gebrauch der C. D. erworben und besessen hat und zwar
I. Seit ca. Anfang 2011 bis 21.2.2012 Marihuana, Cannabis und Kokain,
II. Am 21.2.2012 9,9 Gramm Cannabisharz brutto, 10,9 Gramm Heroin brutto, 23,7 Gramm Cannabiskraut brutto.
Ad 4.) eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Faustfeuerwaffe der Marke GLOCK 19, wenn auch nur fahrlässig unbefugt besessen, und zwar seit einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt ab ca. Anfang 2011 bis zum 21.2.2012.
Ad 5.) verbotene Waffen, nämlich eine Stahlrute und eine Taser-Pistole wenn auch nur fahrlässig unbefugt besessen, und zwar seit einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt ab ca. Anfang 2011 bis zum 21.2.2012.
Der Beschwerdeführer rechnete bei allen Vergehen ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes und fand sich damit ab. Er wusste auch, dass der Besitz, Erwerb und das Überlassen von Suchtgift verboten ist. Beim unter 1.) angeführten Suchtgift kam es ihm darauf an, dieses in Verkehr zu setzen und er hielt es für möglich und fand sich damit auch ab, dass das erworbene und besessene Suchtgift die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigt. Er war zum Tatzeitpunkt auch an Marihuana und Kokain gewöhnt.
1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. März 2017, ...3, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen
1.) des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG
2.) Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig fasste das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschluss, dass die dem Beschwerdeführer im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. April 2014, ...2, gewährte bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen werde, gleichzeitig wurde die Probezeit aber auf fünf Jahre verlängert.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer
Ad 1.) vorschriftswidrig Suchtgift überlassen hat
I. im Zweifel eine den Grenzwert nicht übersteigende Menge Cannabiskraut in straßenüblicher Qualität an E. F. in Wien im Jahr 2016; konkret übergab der Beschwerdeführer am 2.6.2016 am frühen Nachmittag dem F. eine unbekannte Menge Cannabiskraut, nachdem er zuvor mit F. telefoniert hatte. Die beiden wurden observiert und eine Telefonüberwachung von F. durchgeführt. Weitere Übergaben waren nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar.
II. in zumindest 5 Angriffen von 1.1.2016 bis 31.5.2016 in Wien an G. H. eine nicht mehr feststellbare Menge Kokain. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Strafverfahren schlussendlich zugegeben, wobei er angab mehrmals mit H. gemeinsam Kokain konsumiert und dieses zur Verfügung gestellt zu haben.
Ad 2.) Suchtgift zum persönlichen Gebrauch am 21.6.2016, nämlich 4,52 Gramm Cannabisharz erworben und besessen hat. Dieses warf der Beschwerdeführer im Zuge einer Hausdurchsuchung in seiner Wohnung nachweislich aus dem Fenster.
Als mildernd nahm das Landesgericht für Strafsachen Wien das teilweise Geständnis zum Besitz von Cannabiskraut und dem Überlassen an G. H. an, als erschwerend das Zusammentreffen von zumindest 2 Fakten, eine einschlägige Vorverurteilung und der Rückfall während der offenen Probezeit.
Der Beschwerdeführer wusste – nicht zuletzt auch schon aufgrund seiner Vorverurteilung – dass der Erwerb, Besitz und das Überlassen von Suchtgift verboten ist. Er gab im Zuge seiner Einvernahme auch an, an Suchtgift gewohnt zu sein.
1.4. Der Beschwerdeführer ist auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht unbescholten, sondern weist im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes Wien mehrere ungetilgte Vormerkungen wegen Verwaltungsübertretungen des WLSG und des Sicherheitspolizeigesetzes auf.
1.4.1. Mit Straferkenntnis der LPD vom 12.8.2017, VStV/...4/2017 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), sowie des § 82 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt. Dieser Bestrafung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 12.8.2017 von 04:55 Uhr bis 05:00 Uhr den öffentlichen Anstand verletzt hat, indem er zu den Einsatzbeamten mehrfach „Fickts euch!“ gesagt hat. Weiters hat er trotz vorausgegangener Abmahnung sich gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm aggressiv verhalten, indem er in aggressiver Weise in Richtung der Einsatzbeamten gestikuliert hat, sodass es erforderlich war zurückzuweichen, um den angemessenen Sicherheitsabstand aufrecht zu erhalten und dieses Verhalten trotz mehrfacher Abmahnung fortgesetzt hat. Zudem hat sich der Beschwerdeführer einem uniformierten Polizisten so genähert, dass sich ihre Nasenspitzen fast berührt hätten. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und von 5:00 bis 12 Uhr des nächsten Tages in Haft genommen.
Erschwerend wurde bei der Strafbemessung die Fortsetzung des strafbaren Verhaltens, welches schlussendlich zur Festnahme führte, sowie insbesondere die Intensität des aggressiven Verhaltens gewertet.
1.4.2. Mit Strafverfügung der LPD vom 8.2.2018, VStV/...5/2017 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 81 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt. Dieser Bestrafung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 21.9.2017 von 15:32 Uhr bis 15:40 Uhr ein berechtigtes Ärgernis erregt und dadurch die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört hat, indem er in alkoholisiertem Zustand den Gehsteig sowie zeitweise den Radweg blockiert hat, wodurch Passanten gezwungen waren auszuweichen, oder gar die Straßenseite zu wechseln. Durch das Verhalten wurde ein Polizeieinsatz provoziert.
1.5. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer zahlreiche getilgte Verurteilungen und Verwaltungsstrafen auf, deren genauer Inhalt und Umfang nicht mehr festgestellt werden kann. Namentlich bekannt ist eine strafgerichtliche Verurteilung vom Strafbezirksgericht Wien zur Zahl ...6/92 am 16.11.1992 wegen § 16 Abs. 1 Suchtmittelgesetz und § 36 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 7.200 Schilling, bzw. 30 Tage Ersatzarrest. Weiters wurde der Beschwerdeführer am 21.8.1995 wegen Verletzung des § 5 Abs. 1 StVO zu 8.000 Schilling (Ersatzarrest 7 Tage) sowie des § 64 Abs. 1 KFG zu 11.000 Schilling (Ersatzarrest 10 Tage) bestraft.
1.6. Der Beschwerdeführer ist an der Adresse I.-gasse, Wien, aufrecht gemeldet. Er ist Mieter dieser Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 60 m² und bewohnt diese Wohnung alleine mit seinem Hund. Der Mietvertrag ist bis 31. Mai 2023 befristet, die Miete beträgt 775 Euro. Mit der Vermieterin hat er eine Stundungsvereinbarung getroffen, dass er nur 500 Euro bezahlen muss, wenn ihm nicht ausreichend Geld zur Verfügung steht.
1.7. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in der Höhe von durchschnittlich maximal 800 Euro netto monatlich. Der Beschwerdeführer hat Kreditverbindlichkeiten in der Höhe von insgesamt noch ca. 7.000 Euro bei der Bank Austria, welche er in monatlichen Raten von 260 Euro zu begleichen hat. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit ist er in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Der Beschwerdeführer verfügt über keine nennenswerten verfügbaren Ersparnisse.
1.8. Nach der zweiten Verurteilung des Beschwerdeführers am 15.3.2017 bezog dieser von 13.4.2017 bis 4.2.2018 bedarfsorientierte Mindestsicherung. Von 15.2.2018 bis 15.8.2018 war er bei den J. erwerbstätig. Von 16.8.2018 bis 31.3.2019 war der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig, war nicht als arbeitslos gemeldet, hat keine Mindestsicherung bezogen und war nicht sozialversichert. Es ist nicht feststellbar, was der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum gemacht hat und wie dieser sich finanziert hat. Das Schengengebiet hat er nicht verlassen.
Von 1.4.2019 bis 31.10.2019 war der Beschwerdeführer bei K. L. als Hilfsarbeiter beschäftigt. Von 1.11.2019 bis 15.3.2020 war der Beschwerdeführer erneut nicht erwerbstätig, war nicht als arbeitslos gemeldet, hat keine Mindestsicherung bezogen und war nicht sozialversichert. Es ist auch bezüglich dieses Zeitraums nicht feststellbar, was der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum gemacht hat und wie dieser sich finanziert hat. Auch in diesem Zeitraum hat der Beschwerdeführer das Schengengebiet nicht verlassen.
Von 16.3.2020 bis 11.10.2020 war der Beschwerdeführer arbeitslos gemeldet. Seit 29.10.2020 geht er seiner jetzigen Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter bei M. N. nach.
1.9. Der Beschwerdeführer hatte schon als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener Kontakte mit dem Suchtgiftmilieu und Suchtgiftkonsum. Durch seine spätere Lebensgefährtin C. D. kam er vermehrt im Jahr 2006 mit Suchtgift in Berührung. Beide haben regelmäßig Suchtgift konsumiert. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers C. D. hat sich vom Beschwerdeführer ca. 8 Monate nach seiner zweiten Verurteilung getrennt, somit ca. Ende 2017. Der Beschwerdeführer ist aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und hat eine Zeit lang bei seiner Mutter gewohnt, war dort aber nicht gemeldet. C. D. und der Beschwerdeführer haben mittlerweile wieder Kontakt aufgenommen, sind befreundet, haben aber auch gelegentlich romantische Kontakte.
1.10. Dass der Beschwerdeführer nicht mehr an Suchtgift gewöhnt bzw. von diesem abhängig ist, kann nicht festgestellt werden.
1.11. Der Beschwerdeführer ist im Inland aufgewachsen, er hat keine Kinder. Neben den Eltern des Beschwerdeführers lebt auch deren Schwester mit Kindern im Bundesgebiet. Sämtliche soziale Kontakte des Beschwerdeführers finden in Österreich statt. In Bosnien verfügt der Beschwerdeführer über Kontakt zu seinen dort lebenden Cousins.
2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der folgenden Beweiswürdigung:
2.1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Behördenakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, Beischaffung und Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Beschwerdeführer, die Akten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien betreffend die beiden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers, Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien und das Magistrat der Stadt Wien betreffend etwaige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers sowie Beischaffung der Straferkenntnisse und Strafverfügungen den Beschwerdeführer betreffend. Schließlich hat das Verwaltungsgericht Wien am 8. März 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.
2.2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der Aktenlage, dies gilt auch für die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers. Eine vollständige Kopie des Reisepasses wurde vorgelegt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 1972, die erteilten Sichtvermerke und Aufenthaltstitel wie auch die erwähnten Straffälligkeiten des Beschwerdeführers als junger Erwachsener ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu den Anträgen auf Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers. Darin nimmt die Bundespolizeidirektion wiederholt zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers bzw. zur Nichteinleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen Stellung; die belangte Behörde spricht in einem Schreiben vom 18.11.1997 von „zahlreichen Bestrafungen“.
2.3. Die Feststellungen zur Wohnsituation, und den aktuellen Einkünften des Beschwerdeführers beruhen auf den vorgelegten Urkunden (Mietvertrag, Lohnzettel, Kontoauszüge) und der Einvernahme des Beschwerdeführers. Der maximale Nettolohn ergibt sich aus einem Durchschnitt der vorgelegten Gehaltszettel, wobei der Erhalt dieses Geldes nicht nachgewiesen wurde. Auf den Kontoauszügen bis Ende des Jahres 2020 ist lediglich eine Gutschrift des M. N. idHv 500 Euro am 4.12.2020 verzeichnet, wobei der Nettolohn laut Gehaltszettel aus November 953,57 Euro betragen hätte sollen. Das Verwaltungsgericht geht zwar von einer tatsächlichen Anstellung des Beschwerdeführers beim genannten Arbeitgeber aus, die vom Beschwerdeführer erwähnten in Aussicht gestellten möglichen 1.400 Euro an Verdienst wird der Beschwerdeführer tatsächlich prognostisch aber nicht ins Verdienen bringen. Dabei ist auch die wirtschaftlich schlechte Auftragslage aufgrund von COVID-19 zu berücksichtigen.
Der aufgenommene Kredit ergibt sich aus einem vorgelegten KSV-Auszug. Die offene Resthöhe ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, welcher auch angab, aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten gerade in Verhandlung über eine Senkung der Raten zu sein.
Dass der Beschwerdeführer über keine nennenswerten Ersparnisse verfügt, ergibt sich aus dem vorgelegten Kontoauszug und aus seinen nicht nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er im Jahr 2012 seine Lebensversicherung auflösen musste und daraus 35.000 Euro erhielt. Auf die Frage, wofür der Beschwerdeführer dieses Geld benötigte, wollte er ganz offensichtlich keine konkrete Antwort geben und hat ausweichend dahingehend geantwortet, dass er das Geld für verschiedene Dinge benötigte. Das Verwaltungsgericht geht aufgrund des vermittelten Eindrucks davon aus, dass das Geld in Zusammenhang mit seinem Suchtmittelkonsum, -erwerb und –besitz benötigt wurde, auch da beim Beschwerdeführer am 21.2.2012 die der Verurteilung vom 4.4.2014 zugrunde gelegenen Beweismittel (Suchtgift, Waffen) sichergestellt wurden und der Beschwerdeführer in U-Haft genommen wurde. Befragt gab der Beschwerdeführer an, es sei von dem Geld noch etwas vorhanden, er habe jedoch keine Ahnung wie viel; das Geld werde von seiner Mutter verwahrt. Ebenso gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter habe zwei Wohnungen verkauft und der Verkaufserlös sei für seine Schwester und ihn vorgesehen. Auch diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben machen. Das Verwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer ein Geldbetrag in nennenswerter Höhe zur Verfügung steht, weil es nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer über tausende Euro an Schulden hat, für welche er aktuell nach eigenen Angaben mit der Bank niedrigere Raten verhandelt, da er sie nicht mehr bezahlen kann, weiters mit der Vermieterin seiner Wohnung eine Stundungsvereinbarung über den Mietzins abschließen musste, da er auch die volle Höhe der Miete nicht mehr begleichen kann, aber gleichzeitig ihm jederzeit Geld in höheren Beträgen zur Verfügung stehen würde, das seine Mutter verwahrt. Dies erscheint dem Verwaltungsgericht unplausibel und lebensfremd, ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise beziffern konnte, wie viel Geld – verwahrt von seiner Mutter – ihm zur Verfügung stünde.
2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Schulbesuch aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die ersten Kontakte mit Suchtgift gab der Beschwerdeführer mit dem Alter 18, 19 Jahre an, dies stimmt jedenfalls im Wesentlichen mit der Verurteilung vom 16.11.1992 überein (damals war der Beschwerdeführer 21 Jahre alt), auch wenn der Beschwerdeführer offenkundig diese Verurteilungen vor dem Verwaltungsgericht verheimlichen wollte. Die Beziehung zu C. D. ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben sowie übereinstimmenden Meldeadressen über einen längeren Zeitraum mit dieser. Dass er ca. 2006 durch C. D. wieder vermehrt mit Suchtgift in Berührung kam, ergibt sich aus der Strafgerichtlichen Verurteilung vom 4.4.2014 (Überlassen von Suchtgift an D. in einem Zeitraum von November 2006 bis 21.2.2012) in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach er in das Drogenmilieu durch seine Beziehung mit C. D. gekommen sei, wenngleich auch die Jahresangaben des Beschwerdeführers (2009, 2010) in Zusammenhang mit den der rechtskräftigen Verurteilung unrichtig waren, was ich auch aus den übereinstimmenden Einvernahmeprotokollen des Strafaktes ergibt, wo sowohl D. als auch der Beschwerdeführer angegeben haben, seit Ende November 2006 eine Beziehung zu führen. Den Trennungszeitpunkt von D. hat der Beschwerdeführer mit ca. 8 Monaten nach der zweiten Verurteilung im März 2017 angegeben. Die neuerliche Kontaktaufnahme und Freundschaft ergibt sich ebenfalls aus den nicht weiter anzuzweifelnden Angaben des Beschwerdeführers. Der Aufenthalt bei seiner Mutter ergibt sich aus seinen Angaben, die Nichtmeldung durch einen ZMR-Auszug.
2.5. Die Feststellungen betreffend die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen sind den Akten bzw. den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu den Zl. ...2 und ...3 entnommen. Die Feststellungen hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus dem beigeschafften Straferkenntnis bzw. der Strafverfügung. Zur Strafverfügung hat der Beschwerdeführer Stellung genommen, zum Straferkenntnis langte keine Stellungnahme ein.
Zu den beiden Verurteilungen ist ergänzend auszuführen, dass im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung eine Bindung in der Frage besteht, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die Verurteilung wird in allseits bindender Weise über die Begehung der Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht abgesprochen. Diese Bindung hat zur Folge, dass damit die Tatsache der Handlung (bzw. Unterlassung), derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht und eine nochmalige Beurteilung nicht (mehr) zulässig ist (VwGH 1.6.2017, Ro 2014/08/0076). Die materielle Rechtskraft des strafgerichtlichen Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch – vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens – mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (VwGH 15.7.2015, Ro 2014/09/0064). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht Wien anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sämtliche Tathandlungen wie vom Landesgericht für Strafsachen Wien festgestellt, begangen hat.
2.6. Die getilgten Verurteilungen ergeben sich aus den verwaltungsbehördlichen Akten zu den Anträgen auf Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers. Darin ist die Erwähnung von „zahlreichen Bestrafungen“ zu lesen. Die konkret bezeichnete Verurteilung und Verwaltungsübertretung sind aus einer Stellungnahme der Bundespolizeidirektion vom 31.8.1995 bzw. vom 22.9.1995 an die belangte Behörde entnommen.
2.7. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit und Finanzierung des Beschwerdeführers nach der Verurteilung im März 2017 ergibt sich aus einem AJ-Web-Auszug und der Befragung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer weist wie ausgeführt größere Lücken zwischen seinen Anstellungen auf und konnte für die erkennende Richterin in der Verhandlung nicht plausibel erklären, was er in diesen mehrere Monate dauernden Zeiträumen gemacht hat. Die Aussage, es sei ihm „zu peinlich“ gewesen, zum Arbeitsamt zu gehen, wertet das Verwaltungsgericht als bloße Ausrede. Schließlich bezog der Beschwerdeführer auch schon zu früheren Zeitpunkten und auch später Arbeitslosengeld. Warum es ihm gerade in den genannten Zeiträumen „peinlich“ gewesen sein soll, ist nicht zu erkennen. Auch wie sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit finanziert hat, konnte nicht festgestellt werden. Dieser gab an, von seiner Mutter und C. D. unterstützt worden zu sein. Von D. war der Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen jedoch getrennt, weshalb von einer finanziellen Unterstützung nicht ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer gab weiters zunächst an, längere Zeit in seinem Heimatstaat (bei Cousins) aufhältig gewesen zu sein, dann gab er an, dass er sich Ende 2019 um seinen Vater kümmern musste und mit ihm des Öfteren nach Bosnien und wieder zurück nach Österreich gefahren sei. Im vorgelegten, am 22.1.2018 ausgestellten Reisepass des Beschwerdeführers finden sich jedoch keine Ein- und Ausreisestempel, die derartige Reisen belegen würden. So ist festzuhalten, dass – egal welches Transportmittel gewählt wurde – Stempel aufgrund der Einreise vom Schengenraum nach Bosnien vorhanden sein müssten. Das Verwaltungsgericht wertet die Aussagen des Beschwerdeführers daher als bewusst falsche Angaben und gewann den Eindruck, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich etwas zu verheimlichen hat.
2.8. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung auf Befragen hinsichtlich einer Drogentherapie an, er habe eine freiwillige „Begleitung“ bei „O.“ durchgeführt. Bescheinigungen über die tatsächliche Durchführung, Dauer und Erfolg liegen dem Verwaltungsgericht bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor und erschienen die Angaben des Beschwerdeführers eher wage und zweifelhaft. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer noch Suchtgift konsumiert bzw. wann er dies zuletzt getan hat, antwortete dieser ausweichend und gab dann an, er habe nach der zweiten Verurteilung kein Suchtgift mehr konsumiert und er trinke jetzt lieber ein Bier anstatt Suchtgift zu konsumieren.
III. Rechtliche Beurteilung:
1. Rechtslage
1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 lauten:
"Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
[…]
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
[…].
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und
2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,
es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
[...]
Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels
§ 28. (1) Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).
[…]
Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 41a. […]
(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß § 28 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.
Übergangsbestimmungen
§ 81. […]
(5) Die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach dem Bundesgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005 gilt als erbracht, wenn Fremde zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens die Integrationsvereinbarung gemäß § 50a FrG bereits erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Auf Fremde, die zum Eingehen der Integrationsvereinbarung gemäß § 50a FrG verpflichtet sind, finden die Bestimmungen über die Integrationsvereinbarung (§§ 14 ff.) in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005 keine Anwendung, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten nach dem Bundesgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005 mit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung begonnen haben und diese nach § 50a FrG bis längstens 31. Dezember 2006 erfüllen. Eine solche Erfüllung gilt als Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach dem Bundesgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005.
[…]
(17) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung gemäß § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
[…]
(36) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.“
1.2. § 50a Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 lautete:
„Integrationsvereinbarung
§ 50a. (1) Drittstaatsangehörige, die sich nach dem 1. Jänner 1998 mit Erstniederlassungsbewilligung in Österreich niedergelassen haben, oder denen ab 1. Jänner 2003 eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt wird, sind zum Eingehen und zur Erfüllung einer Integrationsvereinbarung verpflichtet. Die Frist zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung beginnt mit der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung; bei Drittstaatsangehörigen, die sich nach dem 1. Jänner 1998 und vor dem 1. Jänner 2003 mit Erstniederlassungsbewilligung in Österreich niedergelassen haben, jedoch mit der Erteilung der für die Integrationsvereinbarung maßgeblichen weiteren Niederlassungsbewilligung zu laufen (§ 14 Abs. 3b).
(2) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration auf Dauer niedergelassener Fremder. Sie bezweckt den Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache (§ 10a StBG) zur Erlangung der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich. Diese Befähigung kann durch den Besuch eines Deutsch-Integrationskurses erworben werden.“
1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, BGBl. I 27/2020, lauten auszugsweise:
„8. Hauptstück
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde
1. Abschnitt
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
Rückkehrentscheidung
§ 52. […]
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
[...]
Einreiseverbot
§ 53. […]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
[…].“
1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 29/2020 lauten:
„3. Hauptstück
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
2. Erwägungen:
2.1. Zu Spruchpunkt I.:
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 NAG hat die Behörde, wenn gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden kann, das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).
2.1.2. § 28 Abs. 1 NAG kommt zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen. In einem ersten Schritt war daher zunächst zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine Gefährdung im Sinne des § 52 Abs. 5 iVm § 53 Abs. 3 FPG ausgeht:
Gemäß § 52 Abs. 5 FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Dabei ist auch auf ein Wohlverhalten seit Begehung der zugrundeliegenden Straftat Bedacht zu nehmen (VwGH 17.12.2009, 2008/22/0491; VwGH 31.3.2008, 2007/21/0533). Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (vgl. VwGH 22. 1.2015, Ra 2014/21/0009). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270).
2.1.3. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in bestimmten Fällen auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4.4.2014 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten – bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren – verurteilt. Die Probezeit wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.3.2017, auf fünf Jahre verlängert. Ferner wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.3.2017, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Da der Beschwerdeführer somit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, sowie bereits zwei Mal rechtskräftig zu einer (im ersten Fall bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde und auch die zweite Verurteilung auf der gleichen schädlichen Neigung beruht wie die erste Verurteilung, liegt gegenständlich die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls vor.
2.1.4. Im vorliegenden Fall ist auch davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Zu dieser Annahme gelangt das Verwaltungsgericht Wien aus den folgenden Überlegungen:
Der Beschwerdeführer wurde bereits im jungen Erwachsenenalter für strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Suchtgift- und Waffenbesitz rechtskräftig verurteilt. Das Verwaltungsgericht übersieht keinesfalls, dass diese Bestrafungen getilgt sind, es muss jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des gegenwärtigen Gefährdungspotentials die gesamte bisherige strafrechtliche Entwicklung des Beschwerdeführers mitberücksichtigt werden, um der konkreten Beurteilung im Einzelfall gerecht zu werden. Der Beschwerdeführer verschwieg in seiner Befragung diese lange zurückliegenden Verurteilungen und erwähnte lediglich, dass er erstmals mit 18 oder 19 Jahren mit Drogen in Kontakt kam.
Befragt zu seiner ersten nicht getilgten Verurteilung für strafbare Handlungen, mit welcher der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde, weil er mehrere (verbotene) Waffen fahrlässig besessen und Suchtgift verschiedener Arten und Mengen erworben und besessen hatte sowie Cannabiskraut in größerer Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen hat, es in Verkehr zu setzen, leugnete der Beschwerdeführer die meisten seiner Taten. Der Beschwerdeführer hat sich im Hinblick auf diese Verurteilung auch ca. 7 Jahre nach der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen nicht mit jenen strafbaren Handlungen auseinandergesetzt, wegen derer er rechtskräftig verurteilt wurde. Vielmehr hat der Beschwerdeführer auch vor der erkennenden Richterin im Zuge der mündlichen Verhandlung am 8. März 2021 ausgesagt, er habe nie mit Drogen gehandelt und sämtliche bei ihm gefundene Drogen außer einer kleinen Dose für den Eigengebrauch hätten einem Freund gehört, wie auch die gefundenen Waffen.
Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien wiederholt die Möglichkeit gehabt hat, sich zu den ihm vorgeworfenen Tathandlungen zu äußern und dennoch die Tathandlungen des Beschwerdeführers als eindeutig erwiesen angenommen wurden. Der Beschwerdeführer hat sich somit aber auch fast sieben Jahre nach seiner Verurteilung nach wie vor nur teilweise schuldeinsichtig gezeigt und ist offenkundig immer noch nicht bereit, die Verantwortung für die