TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/25 LVwG-2021/25/0345-5

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Veröffentlicht am 25.03.2021
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Entscheidungsdatum

25.03.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, vom 28.01.2021, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.01.2021, Zl ***, betreffend Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG 1991, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.01.2021 wurde das Verfahren zur Änderung des Campingplatzes Y gemäß § 38 AVG 1991 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Tiroler Landesregierung darüber, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhangs 1 oder des § 3a Abs 1 bis 3 UVP-Gesetz 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird, ausgesetzt.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher die Rechtsmittelwerberin durch ihre Rechtsvertretung im Wesentlichen ausführt, dass für den gegenständlichen Campingplatz Y eine Sonderflächenwidmung „Campingplatz“ vorliege. Auf diesem Campingplatz seien 160 Stellplätze genehmigt und im gegenständlich beantragten Betriebskonzept seien nur noch 80 Stellplätze vorgesehen. Im Anhang 1 des UVP-Gesetzes sei für die Frage, ob ein Verfahren auf einem Campingplatz nach § 3 UVP-Gesetz UVP-pflichtig ist, in Z 23 festgelegt, dass dies auf Campingplätze außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete mit mindestens 500 Stellplätzen oder solchen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit mindestens 250 Stellplätzen außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete zutreffe. Im Hinblick auf die Normierung in § 3a Abs 1 bis 3 UVP-Gesetz 2000 stehe zweifelsfrei fest, dass aufgrund der bereits genehmigten Anzahl von 160 Stellplätzen und der im Ansuchen reduzierten Anzahl von 80 Stellplätzen kein Anlass bestehe, die Frage einer UVP-Pflicht zu prüfen und deshalb das behängende Verfahren nach dem Tiroler Campinggesetz auszusetzen. Der angefochtene Bescheid gründe offenkundig auf einer rechtlichen Fehlbeurteilung der gegebenen Sach- und Rechtslage. Richtigzustellen sei, dass die Anzeige betreffend eine wesentliche Änderung des Campingplatzes Y nicht am 02.10.2020 erfolgt sei, sondern unter Einreichung der Projektunterlagen am 21.09.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingebracht worden sei. Es wäre auch zu keinen Projektergänzungen gekommen, die der Behörde übermittelt wurden. Bei richtiger Beurteilung hätte die Behörde das Verfahren nicht aussetzen dürfen, weshalb Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt werde, in eventu Bescheidbehebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung am 15.03.2021 argumentierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dahingehend, dass im Hinblick auf die Anzeige vom 21.09.2020 die vier Monatsfrist in § 4 Abs 4 Tiroler Campinggesetz bereits vor Erlassung des bekämpften Bescheides abgelaufen gewesen sei, weshalb die Rechtsfolgen des Abs 5 leg cit eingetreten wären. Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass die Anzeige erst am 03.12.2020 mit der Einreichung des Gutachtens von CC vollständig gewesen und erst zu dieser Zeit die vier Monatsfrist zu laufen begonnen hätte, sei unzutreffend, weil die Aufforderung der belangten Behörde zur Vorlage eines kfz-technischen Gutachtens betreffend die Ortsveränderlichkeit der antragsgegenständlichen Mobilheime auf einer Entscheidung zur Tiroler Bauordnung beruht hätte, die auf einer alten Rechtslage sich gegründet hätte. In der aktuellen Geltung der Tiroler Bauordnung gelte gemäß § 1 Abs 3 lit t dieses Gesetz nicht für bauliche Anlagen dem Kampieren im Sinn des § 2 lit a Tiroler Campinggesetz dienende mobile Unterkünfte, wie Zelte und Mobilheime, sofern die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen insgesamt überdeckte Fläche 60 m2 nicht übersteigt. Sowohl aufgrund der eingereichten Unterlagen als auch des Sachverständigengutachtens des Architekten DD vom 14.10.2020 ergebe sich zweifelsfrei und sei bestätigt, dass die verfahrensgegenständlichen Mobilheime unter 60 m2 gedeckte Fläche aufwiesen und auf einem gewidmeten Campingplatz errichtet werden sollen. Somit sei die Frage, ob die Tiroler Bauordnung zur Anwendung gelangt oder nicht, nicht mehr zu klären gewesen, da sich nach der aktuellen Rechtslage diese Frage nicht mehr gestellt habe. Dennoch habe die belangte Behörde auf der Vorlage eines kfz-technischen Gutachtens bestanden, dem die Beschwerdeführerin nachgekommen sei. Die Vorlage eines kfz-technischen Gutachtens zähle somit nicht zu den zur Anzeige gehörigen Unterlagen; die in der Anzeige eingereichten Unterlagen seien somit vollständig gewesen und hätte die Behörde innerhalb der vier Monatsfrist die Unterlagen zu prüfen gehabt.

In weiterer Folge wurden noch Ausführungen dazu getätigt, dass das Geschäftsmodell mit den Mobilheimen so angelegt sei, dass dadurch keine unzulässigen Freizeitwohnsitze begründet würden und von der Rechtsvertretung versucht worden sei, dies der belangten Behörde plausibel zu machen.

II.      Sachverhalt:

Mit dem mit 20.09.2020 datierten Schreiben von Architekt EE an die Bezirkshauptmannschaft Z wurde eine Änderungsanzeige im Sinn des § 4 Tiroler Campinggesetz betreffend eine Änderung der Anzahl und Lage der Stellplätze im Campingplatz Y-Adresse 2 für die Europarks Ferienregion X-Y GmbH erstattet. Dieser Anzeige beigeschlossen waren ein TIRIS-Auszug, Lagepläne, eine technische Beschreibung, der Plan eines Mobilheims und das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abt Tourismus, vom 11.05.2016. Davor gab es bei der Bezirkshauptmannschaft Z am 21.09.2020 eine Besprechung zwischen Vertretern der AA mit Behördenvertretern und gewerbetechnischem Amtssachverständigen, in welcher das Änderungsprojekt vorgestellt wurde. Dabei stellte sich heraus, dass die Projektunterlagen nicht vollständig im Sinn des § 4 Abs 2 Tiroler Campinggesetz waren, weshalb vereinbart wurde, die Anzeige nach Ergänzung der Unterlagen einzureichen. Mit dem mit 02.10.2020 datierten Schreiben von BB, wurde einerseits dessen rechtsfreundliche Vertretung der AA bekannt gegeben, sowie unter Einbringung der Beschreibungen der Mobilheimtypen, die Änderung der Anzahl und Lage der Standplätze angezeigt. Am 02.10.2020 ist die Anzeige, bestehend aus dem mit 20.09.2020 beziehungsweise mit 02.10.2020 datierten Schreiben samt jeweiliger Unterlagen, tatsächlich bei der belangten Behörde eingelangt und folglich mit dem Einlaufstempel der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.10.2020 versehen worden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.10.2020 wurde die Antragstellerin zur Nachreichung eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens aufgefordert, welches mit Schreiben vom 03.12.2020 der Behörde übermittelt wurde. Der bekämpfte Bescheid vom 22.01.2021 wurde der AA zuhanden ihrer Rechtsvertretung am 28.01.2021 zugestellt.

Mit Schreiben vom 22.01.2021 stellte die Bezirkshauptmannschaft Z einen Antrag zur Feststellung einer allfälligen UVP-Pflicht an die Tiroler Landesregierung, Abt Umweltschutz. In diesem Zusammenhang richtete die Tiroler Landesregierung an die nunmehrige Beschwerdeführerin ihr Schreiben vom 11.02.2021, in welchem eine vorläufige Ersteinschätzung der UVP-Behörde mitgeteilt wurde und die Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme dazu erging. Dazu wurde eine Reihe von Fragen gestellt. Auf dieses Schreiben antwortete die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin der Landesregierung mit ihrem Schreiben vom 12.03.2021. Darauf erging wiederum die Aufforderung der Tiroler Landesregierung vom 18.03.2021 an die AA.

III.     Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Z und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

IV.      Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren ist folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes maßgeblich:

㤠38.

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

V.       Erwägungen:

In diesem Verfahren ist zuerst die Frage zu klären, ob zur Zeit der Erlassung des bekämpften Bescheides die vier Monatsfrist nach § 4 Abs 4 Tiroler Campinggesetz bereits abgelaufen war oder nicht. Die diesbezügliche Gesetzesstelle räumt der Behörde ab Vorliegen einer vollständigen Anzeige eine vier Monatsfrist zur Prüfung derselben ein.

Die Rechtsmittelwerberin vertritt die Ansicht, dass am 21.09.2020 die diesbezügliche Änderungsanzeige erstattet wurde und an diesem Tag der Lauf der vier Monatsfrist ausgelöst wurde. Die Anzeige nach § 4 Tiroler Campinggesetz, bestehend aus dem mit 20.09.2020 beziehungsweise mit 02.10.2020 datierten Schreiben samt jeweiliger Unterlagen, ist mit 02.10.2020 tatsächlich bei der belangten Behörde eingelangt und trägt folglich den Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.10.2020. Damit ist diese Anzeige seit 02.10.2020 bei der Behörde vorgelegen und konnte frühestens mit diesem Tag die viermonatige Prüffrist – unter der Prämisse der Vollständigkeit einer Anzeige -nach § 4 Abs 4 leg cit zu laufen begonnen haben. Das Datum, mit dem ein Schreiben versehen ist, sagt nichts über das Datum der Einbringung aus; ansonsten könnte die behördliche Prüffrist willkürlich verändert werden, was weder Sinn der Regelung ist, noch Auskunft darüber gibt, ab wann die Anzeige (bei der Behörde) vorgelegen ist. Dieses Datum ergibt sich aus dem Einlaufstempel der Behörde. Die Projektpräsentation bzw Vorbesprechung am 21.09.2020 kann schon alleine deshalb nicht den Lauf der vier Monatsfrist in Gang gesetzt haben, weil die Projektunterlagen zu dieser Zeit noch unzureichend waren und deshalb keine vollständige Anzeige vorgelegen war. Wenn die viermonatige Entscheidungsfrist am 02.10.2020 zu laufen begonnen hat, so endete diese mit Ablauf des 02.02.2021. Der bekämpfte Bescheid vom 22.01.2021 wurde der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin am 28.01.2021 zugestellt und somit vor Ablauf der vier Monatsfrist erlassen.

Hinsichtlich der Viermonatsfrist nach § 4 Abs 4 Tiroler Campinggesetz führt die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 15.03.2021 aus, dass die Frage, ob eine UVP-Pflicht vorliegt - knapp vor Ablauf der Viermonatsfrist - nach einer Scheinbegründung, um den Ablauf der Viermonatsfrist hintanzuhalten, aussehe. Auch diese Aussage der Beschwerdeführerin unterstreicht, dass der Aussetzungsbescheid von der belangten Behörde vor Ablauf der Viermonatsfrist erging und die Viermonatsfrist noch nicht abgelaufen war.

In weiterer Folge ist nun zu prüfen, ob durch diese Bescheiderlassung die Rechtsfolgen des § 4 Abs 5 Tiroler Campinggesetz ausgelöst wurden, nämlich, dass das angezeigte Vorhaben ausgeführt werden darf, oder nicht.

Nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Behörde, die von ihrem durch § 38 AVG eingeräumten Recht auf Aussetzung des Verfahrens Gebrauch macht, nicht gegen die Bestimmungen über die Entscheidungspflicht verstoßen, solange die Aussetzung berechtigt andauert (VwGH 19.12.1994, 94/10/0119). Dies führt beispielsweise auch dazu, dass so lange die Entscheidungspflicht auch nicht im Wege einer Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden könnte (vgl § 8 Abs 2 Z 1 VwGVG). Eine Verfahrensaussetzung führt zu einer Unterbrechung der Entscheidungsfrist, was bedeutet, dass der Behörde ab Wegfall des Unterbrechungsgrundes, das heißt ab Vorliegen einer rechtskräftigen Vorfrageentscheidung, wieder die volle Entscheidungsfrist zur Verfügung steht (VwGH 16.09.1997, 97/05/0226, 29.09.2017, Fr 2017/10/0007).

In weiterer Folge ist zu klären, welche Wirkung eine Beschwerde gegen einen Aussetzungsbescheid hat. Die Rechtsmittelwerberin vertritt die Ansicht, dass ihrer vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt und damit jedenfalls die viermonatige Frist nach § 4 Abs 4 Campinggesetz abgelaufen sei. Es ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes jedoch anzunehmen, dass Beschwerden gegen den Aussetzungsbescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dies lässt sich damit begründen, dass es ansonsten im Belieben der Partei stünde, den einzigen Sinn und Zweck eines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG, die Entscheidungspflicht der Behörde zu suspendieren, zu vereiteln (VwGH 16.01.1985, 84/11/0243). Dies bedeutet, dass die Entscheidungsfrist schon mit der Erlassung des Aussetzungsbescheides unabhängig davon unterbrochen wird, ob dagegen noch ein Rechtmittel zulässig ist.

Dies führt zur rechtlichen Schlussfolgerung, dass im vorliegenden Fall der bekämpfte Aussetzungsbescheid die vier Monatsfrist nach § 4 Abs 4 Tiroler Campinggesetz unterbrochen hat und deshalb die Rechtsfolgen des § 4 Abs 5 leg cit nicht eingetreten sind. Damit ist in weiterer Folge zu prüfen, ob der Aussetzungsbescheid inhaltlich zurecht ergangen ist.

Eine Behörde darf im Sinn des § 38 AVG ihr Verfahren unterbrechen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet, das heißt, wenn das Verfahren bereits eingeleitet worden ist und noch nicht beendet, also noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Die Verfahrensaussetzung nach § 38 letzter Satz AVG steht auch dann im Ermessen der Behörde, wenn ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Es ist davon auszugehen, dass das andere Verfahren von der aussetzenden Behörde anhängig gemacht werden muss, ansonsten wäre ein solches gleichzeitiges Anhängigmachen von vorne herein nicht möglich. Dies ist im Gegenstandsfall vorgelegen, da sowohl der Aussetzungsbescheid als auch das Anhängigmachen des Verfahrens vor der UVP-Behörde das Datum 22.01.2021 tragen. Damit ist im gegenständlichen Fall ein gleichzeitiges Anhängigmachen des Verfahrens über die Vorfrage gegeben.

Es steht im Ermessen der Behörde, entweder die Vorfrage selbstständig zu beurteilen oder das Verfahren zu Gunsten des bereits anhängigen Verfahrens über die Vorfrage auszusetzen bzw das Verfahren auszusetzen und jenes über die Vorfrage gleichzeitig anhängig zu machen (VwGH 12.03.1999, 97/19/0066). § 38 AVG enthält keine ausdrückliche Regelung der ermessensleitenden Determinanten (VwGH 22.05.2001, 2001/05/0029); auch die Materialien schweigen zu dieser Frage. Dementsprechend rekurriert der VwGH auf das Effizienzprinzip des § 39 Abs 2 letzter Satz AVG als leitenden Grundsatz insbesondere des Ermittlungsverfahrens sowie auf das Ziel des § 38 AVG und den Zusammenhang mit § 69 Abs 1 Z 3 AVG. Seiner Rechtsprechung zufolge hat die Behörde bei der Gebrauchnahme des ihr eingeräumten Ermessens nämlich einerseits auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie, also auf Aspekte der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis und Zweckmäßigkeit, Bedacht zu nehmen; andererseits besteht der Sinn des § 38 AVG aber auch in der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen und damit der Vermeidung von Wiederaufnahmen wegen nachträglicher abweichender Vorfrageentscheidungen. Nach der zu bereits anhängigen Verfahren über die Vorfrage entwickelten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes liegt danach in der Regel eine Aussetzung des Verfahrens im Sinn des Gesetzes (VwSlg 12.019 A/1986). Es wäre nämlich unzweckmäßig, parallel ein Ermittlungsverfahren zu führen, wenn die andere Behörde aufgrund ihrer Spezialisierung oder Vertrautheit mit der Sache voraussichtlich zumindest gleich rasch zu einer Entscheidung gelangen wird. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall zweifelsohne vorgelegen, zumal die UVP-Behörde sehr rasch nach Anhängigmachen des Verfahrens bei ihr das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat und entsprechende Verfahrensschritte bereits gesetzt wurden. Damit ist davon auszugehen, dass die UVP-Behörde zumindest gleich rasch zu einer Entscheidung gelangen wird, wozu noch der Umstand tritt, dass sie aufgrund ihres speziellen Fachwissens im Bereich des UVP-G auf diesem Gebiet eine höhere Fachkompetenz aufweisen wird, als die belangte Behörde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts entspricht gegenständliches Vorgehen im bekämpften Bescheid dem Effizienzprinzip des § 39 Abs 2 letzter Satz AVG, womit die belangte Behörde ihr Ausfallermessen zwischen selbstständiger Beurteilung der Vorfrage und Verfahrensaussetzung rechtmäßig ausgeübt hat.

„Sache“ eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Aussetzungsbescheid ist ausschließlich die von der Unterbehörde verfügte Aussetzung des bei ihr anhängigen Verfahrens, nicht aber der Gegenstand des unterbehördlichen Verfahrens (VwGH 13.11.1990, 89/08/0052; 27.06.2002, 2002/07/0065). Aus diesem Grund ist es nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, darüber zu befinden, ob für das gegenständliche Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand allenfalls verwirklicht würde.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

Schlagworte

Verfahrensaussetzung

Anmerkung

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.03.2021, Z LVwG-2021/25/0345-5, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 08.06.2021, Z Ra 2021/06/0080-3, zurück.
Mit Beschluss vom 28.02.2022, Z E 1832/2021-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.03.2021, Z LVwG-2021/25/0345-5 erhobenen Beschwerde ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.25.0345.5

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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