TE Lvwg Beschluss 2019/8/14 LVwG 46.24-694/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2019
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Entscheidungsdatum

14.08.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §38
WRG 1959 §41
WRG 1959 §102 Abs5
WRG 1959 §104a

Text

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Stocker über die Beschwerden 1. der Umweltorganisation B, Wstraße, W, 2. des C D, vertreten durch E Rechtsanwälte GmbH, Tstraße, W, und 3. der ARGE F – gemeinnütziger Verein, Pstraße, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 29.01.2019, GZ: A17-WGV-076275/2018/0044, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.             Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n.

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.     Beschwerdegegenstand:

1.1.   Mit dem bekämpften Bescheid vom 29.01.2019 des Bürgermeisters der Stadt Graz als Wasserrechtsbehörde (belangte Behörde) wurde der Stadt Graz die wasserrechtliche Bewilligung für die plan- und beschreibungsgemäße Umgestaltung des linken Murufers im Abschnitt des As zwischen Fluss-km. **** und Fluss-km. **** durch eine Wegabsenkung auf einer Länge von 185 m durch eine Geländeabsenkung und Schaffung einer Bucht auf einer Uferlänge von ca. 90 m und durch Errichtung von Steinbuhnen sowie durch die Errichtung von Zugängen zum Wasser in Form von betonierten Sitzstufen, entsprechend der genehmigten Projektunterlagen unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt (Spruchpunkt I.1. des Bescheides).

1.2.   Mit Spruchpunkt I.2. dieses Bescheides wurden die Einwendungen bzw. Vorbringen der ARGE F und des C D ab- bzw. zurückgewiesen.

1.3.   Mit Spruchpunkt I.3. wurde die aufschiebende Wirkung eines gegen den Bescheid erhobenen Rechtsmittels aus überwiegenden öffentlichen Interessen und wegen gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl aberkannt.

1.4.   Der bekämpfte Bescheid stützt sich auf die Rechtsgrundlagen der §§ 38, 41, 98 Abs 1, 105, 111 Abs 1, 112 Abs 1 und 120 Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie auf § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

1.5.   Dieser Bescheid gründet sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf die durchgeführte mündliche Verhandlung vom 13.09.2018, in welcher die beiden beigezogenen Amtssachverständigen aus den Fachgebieten für Wasserbautechnik und Limnologie ihre Gutachten zum Projekt abgegeben haben. Vertreter des C D und der ARGE F nahmen an der Verhandlung teil. Die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes vom 28.08.2018 wurde in der mündlichen Verhandlung laut verlesen und der Inhalt wurde zum Bestandteil der Verhandlungsschrift gemacht. Die Parteien und Beteiligten gaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung ihre Stellungnahmen, so auch der Vertreter der ARGE F und der Vertreter des C D, zu Protokoll.

2.5.   Gegen den Wasserrechtsbescheid vom 29.01.2019 richten sich die vorliegenden Beschwerden der drei Umweltorganisationen B (Erstbeschwerdeführerin), C D (Zweitbeschwerdeführerin, vertreten durch E Rechtsanwälte GmbH) und ARGE F (Drittbeschwerdeführerin).

3.1.   Die Erstbeschwerdeführerin brachte zunächst unter dem Titel „Beschwerdelegitimation“ vor, sie sei anerkannte Umweltorganisation und daher beschwerdelegitimiert, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a (gemeint: WRG) zu verhindern. Von einem möglichen Verstoß gegen den § 104a sei jedenfalls auch im gegenständlichen Fall auszugehen; dies gelte umso mehr, als es sich um einen Bestandteil eines Vorhabens handle (erweiterte Auflage mit Konsensausweitung des Murkraftwerks G-P), bei dem eine Verschlechterung des Gewässerzustandes bereits festgestellt und das mit der Ausnahmebestimmung des § 104a WRG genehmigt worden wäre. Es sei nämlich das falsche Verfahren durchgeführt worden, statt der Materienverfahren sei ein UVP-Änderungsverfahren zum Murkraftwerk im konzentrierten Genehmigungsverfahren durchzuführen. Hier hätten gemäß § 19 UVP-G anerkannte Umweltorganisationen ex lege jedenfalls Beschwerdelegitimation.

3.2.   Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wird ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid am 31.01.2019 auf der WISA-Plattform elektronisch kundgemacht wurde und daher die Beschwerdefrist mit Einbringung der Beschwerde am 28.02.2019 via Einschreiben rechtzeitig wäre.

3.3.   Unter dem Titel der „Beschwerdegründe“ wird zunächst die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gerügt (Spruchpunkt I.3. des Bescheides). Im Lichte des unionsrechtlich gebotenen Grundsatzes eines effektiven Rechtsschutzes sei für die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs 2 VwGVG ein hoher Bewertungsmaßstab und somit für die gesetzlich geschaffene Möglichkeit zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine hohe „Messlatte“ – konkret an die Erfüllung der Voraussetzung „Gefahr im Verzug“ – anzulegen. § 13 VwGVG fordere somit einerseits eine Interessensabwägung und andererseits das tatsächliche Vorliegen von „Gefahr im Verzug“. Die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung sei mangelhaft durchgeführt worden, zumal dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, welche Interessen der Beschwerdeführer einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Die Behörde habe lediglich eine einseitige Darstellung von Interessen vorgenommen, die sie in unschlüssiger Weise gewürdigt habe. Es fehle somit an einer wesentlichen Grundlage einer Interessensabwägung. Auch „Gefahr im Verzug“ lasse sich entsprechend dem von der Judikatur verlangten hohen Bewertungsmaßstab nicht ableiten. Die Beschwerdeführer hätten ein fundamentales rechtliches Interesse, dass Eingriffe in die Umwelt (in weitem Sinne) bzw. deren Ausweitung nur dann durchgeführt werden, wenn sie von der zuständigen Behörde getroffen werden und die Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt wurde. Wirtschaftliche Nachteile durch verzögerte Umsetzung des Vorhabens seien keine hinreichende Voraussetzung, um von Gefahr im Verzug auszugehen. Denkmögliche Gefährdungen, wie etwa erhöhte Hochwassergefahr, seien von der belangten Behörde nicht geltend gemacht worden. Die gegenständliche Einreichung bedeute eine massive Ausweitung der mit Auflage des UVP-Genehmigungsbescheides für das Murkraftwerk G-P vorgeschriebenen Maßnahme und bewirke damit eine Vergrößerung des Eingriffes in sensible Uferbereiche der Mur. Die Erforderlichkeit von allfälligen Synergien im Rahmen des Bauablaufes der Aabsenkung mit dem Bau des Murkraftwerkes liege nicht vor. Die Feststellung der Behörde, dass ein vorzeitiger Vollzug geboten „erscheint“, liefere nicht ausreichend Gewissheit bzw. Bestimmtheit, um damit ein Abweichen vom Rechtsschutzstandard zu rechtfertigen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung berge nach der derzeitigen Rechtslage auch das Risiko des Entstehens einer verfassungswidrigen Rechtsschutzlücke, falls – wie die Verfahrenspraxis wiederholt in Beispielen bereits zeigte – eine verzögerte Beschwerdevorlage erfolge bzw. eine Beschwerdevorlage unterbleibe. Parteien müsse daher nach der Judikatur die Möglichkeit haben, bei unterbleibender Beschwerdevorlage selbst durch Vorlage die Entscheidungsfrist auszulösen. Dies müsse auch für die erforderliche unverzügliche Beschwerdevorlage gelten.

3.4.   Gerügt wird weiters, dass die Wasserrechtsbehörde unzuständig sei und das falsche Verfahren (Wasserrechtsverfahren anstelle eines UVP-Änderungsgenehmigungsverfahrens) durchgeführt worden ist. Es handle sich bei den Maßnahmen nämlich um die Erfüllung einer Auflage (F3) aus dem UVP-Verfahren Murkraftwerk G-P. Auch die Einreichunterlagen würden auf Seite 7 die UVP-Auflage F3 als Grund für das eingereichte Projekt ansehen. Diese Maßnahme (Auflage F3 der UVP-Genehmigung) sei mit dem vorliegenden Projekt offensichtlich abgeändert und erweitert worden und könne nunmehr nicht als geringfügige Änderung gewertet werden. Es hätte somit ein UVP-Änderungsverfahren auf Basis des geänderten Projektes durchgeführt werden müssen, wobei die Stadt Graz diesem Verfahren entweder als Mitantragstellerin beitreten hätte müssen oder der H I entsprechende Vollmacht erteilen hätte müssen. Als weiterer Beleg für die Notwendigkeit einer UVP könne gelten, dass selbst die belangte Behörde im Bescheid mit einer Mischung aus Fluss-km. und Projekt-km. operiere, wobei Projekt-km. aus dem UVP-Projekt zum Murkraftwerk Graz abgeleitet wurden. Auch die zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ins Treffen geführten Synergieeffekte der Bauausführung der Aabsenkung mit dem Bau des zentralen Speicherkanales sowie des Murkraftwerkes zeige deutlich den Zusammenhang der beiden Projekte „Murkraftwerk“ und „Aabsenkung“ auf. Auch wenn die Auflage F3 aus der UVP nicht dem erforderlichen Bestimmtheitsgebot entspreche, sei sie in Rechtskraft erwachsen und dürfe nicht falsch umgesetzt werden. Es handle sich daher beim gegenständlichen Vorhaben um ein Projekt, das im Rahmen des UVP-Verfahrens abzuhandeln wäre (VwGH vom 22.11.2018, Ro 2017/07/0033, Rn. 170 ff).

3.5.              Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Zusammenhänge und der bedenklichen Nähe der belangten Behörde zur Projektwerberin der volle Anschein der Unabhängigkeit wohl nicht gewährleistet sei, da die erteilte Bewilligung als „in sich Vorgang“ erscheine.

3.6.              Mehrfach sei im Bescheid von einem „Einvernehmen mit der UVP-Behörde“ die Rede, was weder nachvollziehbar, noch hinreichend sei. Der Hinweis auf Absprachen zwischen Kraftwerksbetreibern und der UVP-Behörde erscheine darüber hinaus bedenklich.

3.7.              Auch aus der Stellungnahme der H I vom 15.03.2012 zum UVP-Verfahren des Wasserkraftwerkes Graz ergebe sich, dass die Aabsenkung nicht unabhängig vom UVP-Projekt Murkraftwerk Graz betrachtet werden könne, da die H I Graz darauf hinwies, dass eine Geländeabsenkung eine Veränderung der Umweltauswirkungen nach sich ziehen und eine Projektänderung zur Untersuchung und Vermeidung potenziell fachlicher Konflikte erfordern würde. Somit müsse für das gegenständliche Projekt die UVP-Genehmigung entsprechend geändert werden, wofür die UVP-Behörde zuständig ist und nicht die belangte Behörde.

3.8.              Letztlich sei noch auf den weiten Vorhabensbegriff eines UVP-Projektes nach der Judikatur hinzuweisen, welcher auch auf den Gegenstandsfall Anwendung finde. Es handle sich damit um die Errichtung eines Wasserkraftwerkes samt Uferneugestaltung, wobei die Maßnahmen bereits Gegenstand des UVP-Verfahrens gewesen wären und auch in einem engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Wasserkraftwerk stünden. Es sei somit das falsche Verfahren bei der unzuständigen Behörde durchgeführt worden und erachtet sich die Beschwerdeführerin daher auch im Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.

3.9.              Begehrt wird hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung, die belangte Behörde möge die Sache unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen, das Landesverwaltungsgericht möge unverzüglich über die von der Behörde rechtswidrig vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entscheiden und die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs 1 zuerkennen, für den Fall, dass die Behörde ihrer gesetzlichen Verpflichtung der unverzüglichen Weiterleitung nicht nachkomme, zur Vermeidung einer rechtswidrigen Rechtsschutzlücke „im Eilverfahren“ die Vorlage der Beschwerde einfordern, bei Unterbleiben der unverzüglichen Beschwerdevorlage per Beschluss die Zuständigkeit trotz Nichtvorlage förmlich feststellen und in Folge unverzüglich ohne mündliche Verhandlung und Parteiengehör auf Basis der in Kopie übermittelten Beschwerde zu Gunsten der Beschwerdeführerin entscheiden sowie – falls die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird – in einer gesonderten Entscheidung vorab darüber abzusprechen, wobei auf die Manuduktionspflicht in diesem Zusammenhang hingewiesen wird.

3.10.            Weiters wird hinsichtlich der sonstigen Beschwerdepunkte beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge die Unzuständigkeit der belangten Behörde feststellen sowie, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, den bekämpften Bescheid aufheben und den Genehmigungsantrag zurückweisen, in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und den Genehmigungsantrag abweisen, in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und den Genehmigungsantrag zurückweisen, in eventu den Bescheid aufheben und die Rechtssache zur ersten Instanz zurückzuverweisen.

Das Landesverwaltungsgericht möge so den Begehren nicht unmittelbar entsprochen werden kann, eine mündliche Verhandlung anberaumen.

4.1.              Die Zweitbeschwerdeführerin führt zur Beschwerdelegitimation zunächst aus, die Behörde habe ihre Berechtigung, Einwendungen gegen das Projekt zu erheben, bestritten (Bescheid Seite 57). Es könne aber an der Parteistellung der Beschwerdeführerin kein ernsthafter Zweifel im Lichte der Judikaturlinie des EuGH (Entscheidung vom 20.12.2017, C 664/15 „Protect gegen BH Gmündt“) bestehen. Das Wasserrechtsgesetz in der Fassung des Aarhus-Beteilungsgesetzes normiere jetzt jedenfalls in § 102, dass Beteiligte auch anerkannte Umweltorganisationen seien, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG zu verhindern, weshalb Umweltorganisationen Beschwerdelegitimation zukomme. Von einem möglichen Verstoß gegen den § 104a WRG sei jedenfalls auch in diesem Verfahren auszugehen; dies gelte umso mehr, als es sich um einen Bestandteil eines Vorhabens handle (erweiterte Auflage mit Konsensausweitung des Murkraftwerkes G-P), bei dem eine Verschlechterung des Gewässerzustandes bereits festgestellt worden wäre und welches mit der Ausnahmebestimmung des § 104a WRG genehmigt worden wäre.

4.2.              Selbst wenn vom gegenständlichen Vorhaben keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten wären, so können Umweltorganisationen auch Handlungen und begangene Unterlassungen anfechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechtes verstoßen würden.

4.3.              Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei rechtswidrig, der bekämpfte Bescheid leide diesbezüglich an schweren Begründungsmängeln, die Entscheidung sei geradezu willkürlich. Für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei eine Interessensabwägung vorzunehmen, die zwar notwendig, aber nicht hinreichend sei, zumal auch Gefahr im Verzug tatsächlich vorliegen müsse. Die Beschwerdeführer hätten ein fundamentales rechtliches Interesse, dass Eingriffe in die Umwelt (in weitem Sinne) bzw. deren Ausweitung nur dann durchgeführt werden, wenn sie von der zuständigen Behörde getroffen werden und die Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt wurde. Das bei nicht unverzüglicher Umsetzung der Maßnahmen denkmögliche Gefährdungen, wie erhöhte Hochwassergefahr drohen würden, wurde nicht geltend gemacht. Der Bescheidbegründung sei keine Abwägung öffentlicher Interessen zu entnehmen, die abzuwägenden Interessen seien einander nicht gegenübergestellt worden, welche Interessen entgegenstünden, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Auch würden keine drohenden Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen bei verzögertem Baubeginn genannt. Gefahr im Verzug könne nicht begründet werden. Den angeblichen Zeitdruck, den die belangte Behörde anführt, habe der Bauwerber selbst zu verantworten bzw. selbst herbeigeführt. Die Argumentationslinie der belangten Behörde zum Schutzgut Umwelt sei keine ausreichende Begründung für das Vorliegen von „Gefahr im Verzug“, wobei aktenwidrig eine Verbesserung für Fauna und Flora angenommen worden sei. Ein in der Begründung angeführtes „Verbesserungsgebot“ kenne die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes überhaupt nicht. Auch die wirtschaftlichen Argumente aus der Sicht der Stadt Graz können den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht tragen. Es bestehe keine Verpflichtung der Stadt Graz zur Umsetzung des Projektes. Wirtschaftliche Nachteile seien auch keine hinreichende Voraussetzung, um von Gefahr im Verzug auszugehen. In diesem Zusammenhang sei es auch von Bedeutung, dass es sich bei der Maßnahme um eine Auflage des Murkraftwerkes G-P handle, das seit vielen Jahren rechtskräftig genehmigt sei.

4.4.              Die gegenständliche Einreichung bedeute eine massive Ausweitung der mit Auflage des UVP-Genehmigungsbescheides für das Murkraftwerk G-P vorgeschriebenen Maßnahme und bewirke damit eine Vergrößerung des Eingriffes in sensible Uferbereiche der Mur. Die Erforderlichkeit von allfälligen Synergien im Rahmen des Bauablaufes der Aabsenkung mit dem Bau des Murkraftwerkes liege nicht vor. Das Versäumnis der Stadt Graz, zeitgerecht die erforderlichen Projektänderungen bzw. Konsensausweitungen zu beantragen, stelle keine ausreichende Begründung dar, warum nachteilig in die Interessen der Beschwerdeführer nunmehr eingegriffen werde und aufschiebender Rechtsschutz ausgehebelt wurde.

4.5.              Weiters wird die Unzuständigkeit der belangten Behörde vorgebracht. Es handle sich bei den Maßnahmen nämlich um die Erfüllung einer Auflage (F3) aus dem UVP-Verfahren Murkraftwerk G-P. Auch die Einreichunterlagen würden auf Seite 7 die UVP-Auflage F3 als Grund für das eingereichte Projekt ansehen. Es hätte somit ein UVP-Änderungsverfahren auf Basis des geänderten Projektes durchgeführt werden müssen, wobei die Stadt Graz diesem Verfahren entweder als Mitantragstellerin beitreten hätte müssen oder der H I entsprechende Vollmacht erteilen hätte müssen. Selbst die belangte Behörde operiere im Bescheid mit einer Mischung aus Fluss-km. und Projekt-km., wobei Projekt-km. aus dem UVP-Projekt zum Murkraftwerk Graz abgeleitet wurden. Auch die zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ins Treffen geführten Synergieeffekte der Bauausführung der Aabsenkung mit dem Bau des zentralen Speicherkanales sowie des Murkraftwerkes zeige deutlich den Zusammenhang der beiden Projekte „Murkraftwerk“ und „Aabsenkung“ auf.

4.6.              Zum Vorhabensbegriff sei auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach ein Vorhaben alle auch verschiedenartigen Projektsteile umfasse und es bei einem Vorhaben auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang und nicht auf Projektwerberidentität ankomme (eine Stückelung dürfe nicht vorgenommen werden, um der UVP zu entgehen – vgl. etwa VwGH 2011/03/0160 vom 19.12.2013). Ein Vorhaben könne eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stünden (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218). Beim gegenständlichen Vorhaben handle es sich um ein „Vorhaben mit engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang“ mit der Errichtung eines Wasserkraftwerks samt Uferneugestaltung).

4.7.              Dazu ist auf weitere nachträgliche hinzugekommene Projektänderungen (Fußballwiese im A soll während der Bauphase als Baustelleneinrichtungsfläche genutzt werden) hinzuweisen. Es sei somit das falsche Verfahren bei der unzuständigen Behörde durchgeführt worden, weshalb der Bescheid schon aus diesem Grunde rechtswidrig und aufzuheben wäre.

4.8.              Der Bescheid sei auch deswegen inhaltlich rechtswidrig und mit Verfahrensmängel behaftet, weil der wasserbautechnische Amtssachverständige sich in seinen Ausführungen nur auf den allgemeinen Zustand im Gewässer beziehe und die Auswirkungen dieser Neugestaltung des Ufers nur im Hinblick auf das Gewässer als Ganzes beurteile. Das Verhalten bezüglich Strömungen und Sedimentation im Bereich der Buhnen und der Bucht seien hingegen nicht behandelt worden, weshalb auch keine Aussage über die Entwicklung der Bucht und des Ufers gemacht werden könne. Der Bescheid stelle auch fest, dass hinsichtlich der Gefahr von Fischfallen allfällige Materialablagerungen ebenso wenig wie zukünftige Hochwässer vorhergesagt werden könnten. Dennoch stellt das Gutachten der limnologischen Amtssachverständigen eine Verbesserung der Ufergestaltung und der limnologischen Gegebenheiten durch die neue Ufergestaltung fest, obwohl – wie dargelegt – allfällige Materialablagerungen nicht vorhergesagt werden können, welche sich aber auf die limnologische Qualität der Ufergestaltung entscheidend auswirken werden. Dies könne bis zum völligen Verschwinden der Bucht und dem Bedarf, sie regelmäßig frei zu baggern, gehen, was aus limnologischer Sicht keine Verbesserung des Ist-Zustandes sein könne. Es ist für die Beschwerdeführerin daher insgesamt nicht nachvollziehbar, warum statt einer Modellrechnung, die von der Behörde als unnötig erachtet wird, im Zuge von Erhebungen nach Fertigstellung und nach der ersten Stauraumabsenkung bauliche Maßnahmen vorgeschlagen werden sollten (Auflagen des Bescheides Nr. 15 und Nr. 16), um Mängel der Planung und Ausführung eventuell zu beheben. Dies entspreche nicht den Erfordernissen einer sorgfältigen Planung und einer möglichst kostengünstigen Ausführung des Projektes. Würden in der Bucht Fischfallen oder „problematische Bereiche“ entstehen, sei auch das limnologische Gutachten nicht aufrecht zu erhalten. Der fehlende Nachweis, dass die Bucht tatsächlich einen neuen Lebensraum bilden werde und nicht wieder verschwinde, sei aus Sicht des Naturschutzbundes ein wesentlicher Mangel des Projektes.

4.9.              Nicht nachvollziehbar sei es auch, dass durch die Verlegung des stark frequentierten Radweges in den Park hinein eine Erhöhung des Erholungswertes im Park miteinhergehe.

4.10.            Unklar sei auch die Projektsbeschreibung, wenn einerseits von Fluss-km., andererseits von Projekt-km. ausgegangen werde. Dies zeige, dass das Projekt nicht unabhängig von der UVP behandelt werden könne. Auch die angegebenen Grundstücksnummern würden nicht mit den betroffenen Grundstücken laut GIS übereinstimmen, wobei dabei anzunehmen sei, dass diese im Laufe des Verfahrens geändert wurden und der Bescheid nicht angepasst wurde. Der Bescheid sei damit eindeutig zu wenig bestimmt und sollte auf eine konsistente und richtige Benennung überarbeitet werden. Auch Fehler in der Berechnung der Flächenbilanz (Bestand bisher zu Aabsenkung) seien gemacht worden, Grundstücksflächen seien beliebig als geneigte Flächen berechnet worden, statt sie korrekt auf die ebene Projektion zu beziehen.

4.11.            Begehrt wird daher, in Bezug auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unverzüglich aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu für den Fall, dass die belangte Behörde ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur unverzüglichen Weiterleitung der Beschwerde nicht nachkomme, unverzüglich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes trotz Nichtvorlage der Beschwerde festzustellen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie in Bezug auf die erteilte wasserrechtliche Bewilligung und die Zurück- bzw. Abweisung der Einwendungen eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben sowie den Bewilligungsantrag der Stadt Graz abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungsrechtssache an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

5.1.     In der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin wird nach zusammengefasster Wiedergabe des Sachverhaltes zunächst zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde vorgebracht, dass die ARGE F eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 UVP-G 2000 sei und ihr der Bescheid am 05.02.2019 zugestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde somit fristgerecht eingebracht sei.

5.2.     Inhaltlich wird zunächst begründet, das Vorbringen der ARGE F, wie es im vorliegenden Wasserrechtsbescheid unter anderem auf Seite 58 ausgeführt wurde, hätte zum Inhalt, dass der Sachverhalt im Hinblick auf die obersten Leitlinien der Stadt Graz im eigenen Wirkungsbereich (Stadtentwicklungskonzept und Sachprogramme) überprüft werden sollte; es sei nicht eingewendet worden, dass das STEK oder das Sachprogramm Grünraum eine Rechtsgrundlage für das Wasserrechtsverfahren darstellen würden. Die von der ARGE F im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vorgebrachten Ziele und Maßnahmen seien Grundlage für die Priorität und für das Handeln der Verwaltung.

5.3.   Auch wenn nach österreichischer Rechtslage der betroffenen Öffentlichkeit (einer anerkannten Umweltorganisation) grundsätzlich keine Parteistellung im Wasserrechtsverfahren zukomme, dann müsse trotzdem die Aarhus-Konvention eingehalten bzw. EU-Recht berücksichtigt werden und direkt angewendet werden.

5.4.   Gerügt wird die Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde, da das Projekt die Umsetzung der Auflage F3 der UVP-Genehmigung bilde und daher das Land Steiermark als Behörde (als UVP-Behörde gemeint) zuständig gewesen wäre. Auch falls es eine Verknüpfung mit dem ZSK-Projekt geben sollte, wäre das Land Steiermark als Behörde zuständig (gemeint: der Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde). Der Bescheid leide auch hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung an schweren Begründungsmängeln, zumal hiefür immerhin ein öffentliches Interesse erforderlich wäre bzw. Gefahr im Verzug vorliegen müsste.

5.5.   Begehrt wird nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung des tatsächlichen Sachverhaltes in den relevanten Punkten abzuändern bzw. gegebenenfalls den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

6.1.   Zu den Beschwerden äußerte sich als Antragstellerin aufgetretene Stadt Graz (mitbeteiligte Partei im Beschwerdeverfahren, vertreten durch die J & K Rechtsanwalts GmbH) mit Schriftsatz vom 14.03.2019. Ausdrücklich bestritten wird, dass die Beschwerdeführerinnen anerkannte Umweltorganisationen sind, weshalb begehrt wird, die Beschwerdeführer zur Vorlage ihrer Anerkennungsbescheide aufzufordern bzw. zu prüfen, ob die Beschwerdeführer mehr als 100 ordentliche Mitglieder haben.

6.2.   Das Vorhaben selbst betreffe keine Auswirkungen auf den Gewässerzustand gemäß § 104a WRG, was sowohl durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen als auch durch die limnologische Amtssachverständige, wie auch durch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan übereinstimmend bestätigt wurde. Negative Auswirkungen auf eine der für den Gewässerzustand relevanten Qualitätskomponenten seien nicht zu erwarten, eine Verschlechterung des Gewässerzustandes könne daher ausgeschlossen werden und öffentliche Interessen oder fremde Rechte würden nicht negativ beeinflusst werden.

6.3.   Beim vorliegenden Projekt handle es sich auch um eine wasserrechtliche Genehmigung gemäß §§ 38, 41 WRG und nicht um eine Wasserbenutzungsanlage.

6.4.   Es fehle den Beschwerden schon an jeglicher für eine Beschwerdelegitimation erforderlichen Behauptung, dass es durch das Projekt zu einer Zustandsverschlechterung kommen würde bzw. dass gegen die Verpflichtungen gemäß § 104a WRG verstoßen würden. Laienhafte und unsubstantiierte Allgemeinphrasen seien nicht hinreichend, um den Feststellungen der im Verfahren beigezogenen Sachverständigen entgegentreten zu können. Die unzulässigen Beschwerden seien mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.

6.5.   Die erkennende Behörde sei entgegen den Beschwerdevorbringen auch zuständig als Wasserrechtsbehörde, da die Umsetzung des Projektes „Aabsenkung“ weder als Auflage im UVP-Bescheid vorgeschrieben, noch von Seiten der Kraftwerksbetreiber geplant war. Das Vorhaben ist somit ein eigenes, vom UVP-Projekt Murkraftwerk gänzlich verschiedenes Projekt. Eine Auflage, die eine solche Umsetzung auch erfordere, habe es im UVP-Verfahren nicht gegeben. Die UVP-Auflage F3 habe auch lediglich eine nicht näher definierte „Planung für den Böschungsbereich im A“, nicht jedoch die Umsetzung des A-Projektes umfasst und vorgegeben. Die hier gegenständliche Aabsenkung würde weder die Errichtung noch den Betrieb einer Wasserkraftanlage betreffen, eine UVP-pflichtige Änderung des Murkraftwerkes durch die Aabsenkung sei auch deshalb absurd, da UVP-Änderungen von Vorhaben nur dann UVP-pflichtig seien, wenn eine Änderung der Kapazitätsausweitung des im Anhang I des UVP-G für das Vorhaben festgelegten Schwellenwertes betroffen wäre. Die gegenständliche Aabsenkung ziele keinesfalls darauf ab, eine entsprechende Leistungssteigerung des Murkraftwerkes Graz zu bewirken.

6.6.   Die Behörde habe auch zu Recht die Voraussetzungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde als gegeben erachtet. Den von der belangten Behörde aufgrund fachlicher Beurteilungsgrundlagen erhobenen Aspekten sowohl des öffentlichen Interesses als auch der Gefahr im Verzug sei in den Beschwerden nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden bzw. überhaupt nicht auf fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Die Beschwerdeausführungen würden sich auf unsubstantiierte Behauptungen allgemeiner Art beschränken. Schon aus diesem Grunde sei das Vorbringen unbeachtlich.

6.7.   Auch der Hinweis in den Beschwerden, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegen das Unionsrecht verstoßen würde, könne nicht greifen. Beide von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte EuGH-Entscheidungen (Factorame bzw. Zuckerfabrik) würden zwar einstweiligen Rechtsschutz betreffen, beide aber in direktem Zusammenhang mit Rahmenbedingungen und Anforderungen des Gemeinschaftsrechtes. Dem gegenüber steht das gegenständliche Verfahren ohne Auswirkungen auf den Gewässerzustand gemäß § 104a WRG in keiner Relation zu Rechtsvorschriften der Union. Eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Bewilligung wird in den Beschwerden gar nicht behauptet und sei diesem Beschwerdepunkt mangels substantiiertem Vorbringen daher nicht weiter zu folgen.

6.8.   Auch mit dem Einwand, es würden Modellrechnungen für die Auswirkungen der Ufergestaltung fehlen, treten die Beschwerdeführer nicht auf (gleicher) fachlicher Ebene bzw. mit adäquaten Gegengutachten den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen entgegen.

6.9.   Begehrt wird daher, die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen bzw. in eventu als unbegründet abzuweisen. Für den Fall, dass das Gericht nicht wider Erwarten die Beschwerden als unzulässig zurückweisen würde, wird auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellt.

7.     Mit hg. Schreiben vom 31.03.2019 hielt das Landesverwaltungsgericht Steiermark der Drittbeschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde vor, zumal ihr der Bescheid am 04.02.2019 persönlich zugestellt wurde (Zustellnachweis mit persönlicher Übernahme und Unterschrift im Akt der belangten Behörde), sodass die Beschwerdefrist mit Ablauf des 04.03.2019 endete und die erst am 05.03.2019 zur Post gegebene Beschwerde als verspätet eingebracht zu betrachten ist. DI L M von der ARGE F teilte per Mail vom 01.04.2019 dazu mit, dass ihn der Obmann der ARGE F, N O, am 05.02.2019 per Mail um 11.48 Uhr vom Eingang des Bescheides verständigte und hätte auch das Organ der Behörde ihn explizit auf den 05.02.2019 hingewiesen.

II.    Sachverhalt:

8.     Aus den dem wasserrechtlichen Bewilligungsantrag der Stadt Graz zugrundeliegenden Projektsunterlagen in Verbindung mit den Befundteilen der von den beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Limnologie (Gewässerökologie) erstatteten Gutachten ergibt sich folgender Projektsumfang (Kurzbeschreibung), der maßgebend für den Gegenstand und den Umfang der erteilten Wasserrechtsbewilligung ist:

8.1.   Das Projekt Aabsenkung soll eine Umgestaltung des linken Murufers im Abschnitt des As zwischen Fluss-km. **** und Fluss-km. **** bewirken. Dabei soll der Weg auf einer Länge von 158 m abgesenkt werden, auch das Gelände soll abgesenkt werden und eine Bucht auf einer Uferlänge von ca. 90 m soll geschaffen werden; es sollen Steinbuhnen sowie betonierte Sitzstufen als Zugänge zum Wasser errichtet werden. Die Aabsenkung soll einerseits eine großzügige Verbindung und Anbindung des As an die Mur und ihrer Uferbereiche darstellen und andererseits vielfältig nutzbare Terrassen sowie flache Böschungen mit Sitz- und Liegemöblierung im A bieten.

Von einer großzügigen Flachuferzone ausgehend soll sich die Absenkung mit einer maximalen Breite von ca. 90 m und einer Länge von ca. 70 m als Naturarena in den A ziehen; sie wird innerhalb der HQ5-Anschlagslinie als „naturnahe“ Uferzone mit einem breiten Flachufer- bzw. Flachwasserbereich gestaltet werden.

8.2.   Der Ist-Zustand für das vorliegende Projekt bezieht sich dabei auf den Ausbauzustand des UVP-genehmigten Murkraftwerks Graz. Dabei liegen im Bereich des A steile und stark verbaute Böschungen mit einer Neigung von 1:2 vor und liegt die Böschungsoberkante zwischen 4,5 und 6,0 m über dem Ausbauwasserspiegel, sodass ein Zugang zum Gewässer nicht möglich ist. Die ursprünglich flachen Ufer sind aufgrund des Gewässerausbaus und der Mureintiefung nicht mehr vorhanden.

8.3.   Die Aufweitung erfolgt daher an der Uferlinie auf Höhe QA auf einer Uferlänge von ca. 90 m und zieht sich trichterförmig auf ca. 70 m in den A, wobei die Mulde arenaförmig gestaltet und mit sehr flachen Neigungen ausgeformt werden wird (Neigungen zwischen 1:7 und 1:9). Der Uferbereich in der Bucht soll als flache Schotterfläche gestaltet werden, als naturnahe Sitzgelegenheiten werden Wasserbausteine, Wurzelstöcke und Raubäume errichtet werden. Eine Niederwassersituation wird nur bei einer Wartung des Murkraftwerks eintreten, wobei in diesem Fall die Aufweitung nicht mehr benetzt wäre. Durch die Längsneigung in Richtung Mur ist ein Ausfließen des Wassers möglich und es kommt nicht zur Entwicklung einer sogenannten Fischfalle.

8.4.   Zur Strukturierung der Wasserfläche in der Bucht werden vom bestehenden Ufer zwei Inseln stehen gelassen und abgesenkt. Die zusätzliche Wasserfläche, die durch die Aufweitung entsteht, beträgt ca. 450 m².

8.5.   Die neu zu schaffende Murarena soll Raum für eine Vielzahl an Nutzungsmöglichkeiten bieten (Radabstellplätze, Rastplätze mit Tischen und Bänken). Die ebenen Terrassen sollen als Spiel- und Liegewiesen dienen, Sitzbänke und Liegedecks in der Arena sollen das Aufenthaltsangebot abrunden. Der Flachuferbereich am Fuß der Arena soll als Bucht mit zwei vorgelagerten Inseln ausgeführt werden, da der Fluss hier leicht zugänglich und als Naturspielplatz, Aufenthalts- und Aussichtsplatz mit Sitzsteinen und Strukturelementen ausgestattet sein soll.

8.6.   Durch eine Wegabsenkung soll eine neue Murpromenade geschaffen werden, sodass die Mur beim Spazieren erlebbar wird, neue Sichtbezüge entstehen und der Bezug des As zum Wasser damit erhöht wird. Die bestehende Radwegeverbindung soll aufgelassen werden und ein neuer Radweg soll errichtet werden, wobei die neue Uferpromenade in den Eingangsbereichen Nord und Süd für Radfahrer nicht passierbar gestaltet werden soll. Die neue Murpromenade soll vom Radverkehr befreit werden, womit eine deutliche Beruhigung des gesamten Abschnittes inklusive der Arena erwartet wird.

8.7.   Der Aufstau der Mur durch das Murkraftwerk G bewirkt einen im Bereich des As zwischen rund 1 m und 1,5 m höher liegenden Wasserspiegel und erleichtert damit die Zugänglichkeit zum Wasser. Die Böschungen sind aber zu steil, um eine durchgängige Begehbarkeit zu gewährleisten.

9.     Im technischen Bericht der Firma P GmbH vom Juni 2018 (vidierte Planunterlage) findet sich auch eine gewässerökologische Bewertung (Seite 46/47), wonach durch die Strukturmaßnahmen (Inseln, Steinbuhnen, Dreiecksbuhnen mit Totholz, Wasserbausteinen und Raubäumen) die monotone Uferlinie der Mur im Bereich der Wasseranschlaglinie neu strukturiert und in ihrer Geradlinigkeit gebrochen wird. Es kommt daher zu einer Verbesserung der Strömungsvarianz mit vielfältigeren Strömungsmustern. Prozesse zur Anlandung und Erosion sowie zur Entwicklung von Furten und Kolken im Uferbereich werden initiiert. Durch die somit entstehenden variierenden Wassertiefen und Fließgeschwindigkeiten entwickeln sich unterschiedlichste Lebensbereiche, Laichplätze und Schutzmöglichkeiten für die Tier- und Pflanzenwelt. Die harten Ufersicherungen werden im Bereich der Aufweitung entfernt werden und verdeckt wieder eingebaut werden, sodass sich die Ufer dynamisch entwickeln können. Da durch die Maßnahmen eine dynamische Entwicklung im Gewässerbett gefördert wird, ist somit abzusehen, dass die Gewässermorphologie verbessert werden wird. Die gesamten Maßnahmen stellen sich als Verbesserung der Gewässerökologie und -morphologie dar. Sie entsprechen auch den Zielen der EU-Wasserrahmenrichtlinie zur Verbesserung des gewässerökologischen Zustands. Die Maßnahmen verbessern auch den hydromorphologischen Zustand der Mur, was Voraussetzung zur Erreichung der in der QZV-Ökologie OG festgelegten Werte für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten und somit zum Erreichen des guten Gesamtzustandes ist.

10.    Aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 13.09.2018 erstatteten Gutachten der limnologischen Amtssachverständigen ergeben sich folgende Feststellungen:

10.1.            Die limnologische Amtssachverständige beurteilte das gegenständliche Vorhaben auf Basis der Grundlagen des Wasserrechtsgesetzes und der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV-Ökologie OG), wobei in dieser Verordnung insbesondere der gute ökologische Zustand, die jeweiligen Referenzzustände sowie die physikalisch-chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes festgelegt sind.

10.2.            Die limnologische Amtssachverständige beurteilt das vorgelegte Projekt hinsichtlich der limnologischen Detailaspekte als fachkundig erstellt. Das Projekt mündet in schlüssigen und nachvollziehbaren Bewertungen der möglichen Auswirkungen und werden von der Amtssachverständigen auszugsweise auch in den Befund übernommen. Im Befund hält die ASV fest, dass die vorliegende Planung von einem Ist-Zustand ausgeht, wie er nach Errichtung des Murkraftwerkes Graz (MKWG) gegeben sein wird. Damit ergibt sich bei Stauhaltung ein deutlich höherer Wasserspiegel, als derzeit in der Natur vorhanden. Diese höheren Wasserspiegellagen sind im Projekt als Ist-Zustand auch dargestellt. In der Beurteilung der Auswirkungen kommt die Sachverständige zum Schluss, dass die geplanten Strukturierungsmaßnahmen im betroffenen Abschnitt Flachwasserbereiche bewirken werden, die aufgrund der verstärkten Lichtexposition des Sedimentes vor allem pflanzlichen Zönosen entsprechende Entwicklungsmöglichkeiten bieten werden. Die entstehenden Lebensräume werden bei höheren Wasserführungen einer verstärkten Dynamik unterliegen, was die Entwicklung einer für Flachwasserbereiche typischen Lebensgemeinschaft initiieren wird; diese Vorgänge sind aus gewässerökologischer Sicht jedenfalls positiv zu bewerten. Die geplanten Strukturen werden möglicherweise vermehrt auch als Fischeinstände angenommen werden. Projektseitig wurden bauliche Maßnahmen definiert, die bewirken sollen, dass die Entstehung von „Fischfallen“ weitgehend ausgeschlossen ist. Es wird aus fachlicher Sicht dennoch als sinnvoll erachtet, dass nach baulicher Fertigstellung bezüglich der Auswirkungen der Wasserspiegeländerungen auf die entstandenen Lebensräume eine Erhebung durch einen Fachkundigen durchgeführt werden wird, die allenfalls problematische Bereiche aufzeigen und Maßnahmen zur Funktionsoptimierung definieren soll, sofern dies notwendig sein sollte.

10.3.            Die Realisierung des Vorhabens bewirkt räumlich begrenzte Veränderungen der strukturellen Gegebenheiten des betroffenen Oberflächengewässers, die eine typspezifische Besiedlung nach sich ziehen wird und aus fachlicher Sicht jedenfalls zu begrüßen wird.

10.4.            Die Amtssachverständige führt abschließend aus: „Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass bei projektgemäßer Errichtung der geplanten Anlagen jedenfalls weder eine Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Oberflächenwasserkörpers, noch eine Verschlechterung des Zustandes einzelner biologischer Qualitätselemente erwartet werden muss. Es kann erwartet werden, dass die räumlich begrenzten Maßnahmen einen Beitrag zur Erreichung des Zielzustandes leisten werden.“

10.5.            Die Amtssachverständige für Limnologie schlägt die Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht für den Fachbereich Ökologie vor und formuliert einen Auflagenvorschlag dergestalt, dass nach baulicher Fertigstellung bezüglich der Auswirkungen der Wasserspiegeländerungen auf die entstandenen Lebensräume eine Erhebung durch einen auf dem Gebiet der Fischökologie fachkundigen durchzuführen ist, die allenfalls problematische Bereiche aufzeigt und Maßnahmen zur Funktionsoptimierung definiert, sollten diese notwendig sein.

10.6.            Festzuhalten ist auch, dass im Zuge der mündlichen Verhandlung DI Q (Vertreter des C D) die Frage an die limnologische Amtssachverständige stellte, ob es durch die Entfernung der Beschattung und die Verlandung der Bucht nicht zu einer ökologischen Verschlechterung des Gewässers komme, wobei die beigezogene Amtssachverständige die Frage wie folgt beantwortete: „Die Verschlechterung des ökologischen Zustandes des Oberflächenwasserkörpers 802710012 der Mur durch die geplanten Maßnahmen kann ausgeschlossen werden.“ (siehe Seite 22 der Verhandlungsschrift).

11.    Weiters wird festgestellt, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in seiner Stellungnahme vom 28.08.2018 zum Projekt ausführte, dass der Oberflächenwasserkörper der Mur einen guten ökologischen Zustand aufweist und durch das geplante Vorhaben mit den im Projekt beschriebenen Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf eine, der für den Gewässerzustand relevanten Qualitätskomponenten zu erwarten sind und eine Verschlechterung des ökologischen Zustandes ausgeschlossen werden kann. Die wasserwirtschaftlichen Interessen werden bei projektsgemäßer Umsetzung nicht nachteilig beeinflusst werden.

12.    Zum UVP-genehmigten Projekt Murkraftwerk Graz wird Folgendes festgestellt:

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung als Behörde nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) vom 20.08.2012 in der Fassung des Bescheides des Umweltsenats vom 26.08.2013, GZ: US3A/2012/19-51, wurde der H I AG die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Wasserkraftanlage Graz“ rechtskräftig erteilt.

Dieser Bescheid enthält unter Abschnitt F folgende Nebenbestimmung:

„F. Landschaft

………

3)  Für den A ist bis spätestens 2 Monate vor Baubeginn eine detaillierte, den gesamten Böschungsbereich umfassende Planung vorzulegen, die durch bereichsweise Verflachung der Uferböschung und Absenkung des Geländes im Anschluss an die bestehende Geländemodellierung eine Heranführung des Parks bis an die Uferlinie ermöglicht.“

In der Begründung der UVP-Genehmigung ist dazu Folgendes festgehalten (S. 406 des UVP-Bescheides):

„Zu Auflage F.3: Der Sachverständige für Landschaft hat die Vorlage einer Detailplanung im Zusammenhang mit dem A vorgeschrieben. In seinem Gutachten kommt zum Ausdruck, dass das Projekt Murkraftwerk Graz nur dann umweltverträglich sei, wenn die von ihm vorgeschlagenen Auflagen eingehalten würden. Hiezu ist festzuhalten, dass es sich bei der Frage, ob ein Vorhaben umweltverträglich ist oder nicht, um eine Rechtsfrage handelt. Die zitierte Auflage ist nach Ansicht der Behörde so zu verstehen, dass eine Detailplanung für die Umgestaltung des As bis spätestens zwei Monate vor Baubeginn der Behörde vorzulegen ist. Die Realisierung eines so konzipierten Vorhabens kann jedoch nicht Voraussetzung für die (Beurteilung der) Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens sein. Die Behörde sieht keine Veranlassung im Fachbereich Landschaft von einer Umweltunverträglichkeit bei Nichtvorlage der Detailplanung oder bei Nichtausführung der Maßnahmen auszugehen. Auch kommt eine Beauftragung dieser Maßnahmen ebensowenig wie eine Antragsabweisung aus diesem Grund in Betracht.“

13.    Zur Stellung der Beschwerdeführerinnen als „anerkannte Umweltorganisationen“ ist nach Einsicht in der öffentlich zugänglichen Liste der anerkannten Umweltorganisationen mit Stand 16.07.2019 (allgemein zugänglich unter der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus, siehe www.bmnt.gv.at/umwelt/betriebl_umweltschutz_uvp/uvp/anerkennung_uo.html) Folgendes festzustellen:

13.1.            Der Verein (B) ist unter Nr. **** als anerkannte Umweltorganisation mit einem Tätigkeitsbereich für gesamt Österreich aufrecht eingetragen (Anerkennungsbescheid vom 17.12.2013, BMLFUW-UW.1.4.2/0070-V/1/2013).

13.2.            Der C D ist unter Nr. 1 als anerkannte Umweltorganisation mit einem Tätigkeitsbereich für Steiermark, Kärnten, Salzburg, Oberösterreich, Niederösterreich, Burgenland aufrecht eingetragen (Anerkennungsbescheid vom 20.04.2005, BMLFUW-UW.1.4.2/0008-V/1/2005).

13.3.            Die ARGE F ist unter Nr. **** als anerkannte Umweltorganisation mit einem Tätigkeitsbereich für gesamt Österreich aufrecht eingetragen (Anerkennungsbescheid vom 19.08.2005, BMLFUW-UW.1.4.2/0069-V/1/2005).

III.   Beweiswürdigung:

14.      Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die unstrittig gebliebenen Feststellungen auf die vidierten Projektunterlagen des Einreichprojektes zum wasserrechtlichen Bewilligungsantrag stützen, womit Gegenstand und Umfang der wasserrechtlichen Bewilligung definiert wird. Die Auswirkungen des wasserrechtlich bewilligten Projektes auf die Gewässerökologie und Gewässermorphologie wurden auch fachkundig im Projekt (technischer Bericht der Firma P GmbH (siehe II.9.) dargestellt und von der beigezogenen limnologischen Amtssachverständigen in ihrem Gutachten beurteilt. Die Feststellungen zu den Auswirkungen des wasserrechtlich bewilligten Projektes auf den Oberflächenwasserkörper Mur beruhen somit auf das fachkundig erstellte Einreichprojekt und auf die darauf beruhenden gutachtlichen Äußerungen der limnologischen Amtssachverständigen.

15.    In Bezug auf die Ausführungen über den gewässerökologischen Zustand der Mur unter den Rahmenbedingungen der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV-Ökologie OG) sind die Ausführungen sowohl im technischen Bericht der P GmbH, als auch im darauf beruhenden Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen für Limnologie schlüssig und nachvollziehbar.

15.1.            Selbst das wasserwirtschaftliche Planungsorgan legte dar, dass durch das geplante Vorhaben mit den im Projekt beschriebenen Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf eine, der für den Gewässerzustand relevanten Qualitätskomponenten zu erwarten sind und eine Verschlechterung des ökologischen Zustandes ausgeschlossen werden kann. Die wasserwirtschaftlichen Interessen werden bei projektsgemäßer Umsetzung nicht nachteilig beeinflusst werden (siehe oben II.11.)

15.2.            Den Beschwerdeführerinnen, insbesondere den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin, gelingt es nicht, in diesem Zusammenhang eine Unschlüssigkeit des gewässerökologischen/limnologischen Gutachtens der ASV aufzuzeigen. Ein Zusammenhang der monierten, fehlenden Modellrechnungen für das Verhalten bezüglich Strömungen und Sedimentationen mit den hydromorphologischen Eigenschaften der Mur wurde in der Beschwerde nicht dargetan und ist ein solcher Zusammenhang auch für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Dies trifft auch auf das bemängelte Optimierungspotential der Fischeinstände zu.

16.    Die Feststellungen zum UVP-genehmigten Projekt Murkraftwerk Graz sind unstrittig und unter den Parteien des Beschwerdeverfahrens auch bekannt. Der UVP-Genehmigungsbescheid selbst ist auch im Internet allgemein zugänglich und abrufbar (siehe UVP-Datenbank des Umweltbundesamtes unter www.umweltbundesamt.at/uvp_online).

17.               Die Stellung der Beschwerdeführerinnen als anerkannte Umweltorganisationen beruht auf der öffentlich zugänglichen Liste mit Stand 16.07.2019 des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus (siehe II.13.).

18.               Zusammenfassend kann ausgeführt werden, dass der festgestellte Sachverhalt, soweit er entscheidungsrelevant ist, unstrittig geblieben ist und nur hinsichtlich der Wertungen der unstrittigen Fakten zwischen den Beschwerdeführerinnen einerseits und der mitbeteiligten Partei (Stadt Graz als Antragstellerin) andererseits, unterschiedliche Auffassungen bestehen, was den rechtlichen Erwägungen vorbehalten ist.

IV.    Rechtsgrundlagen:

Für den Gegenstandsfall sind nachfolgende Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) maßgebend, die auszugsweise wiedergegeben werden:

§ 38 WRG:

„(1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:

a) Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;

b) kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.“

§ 41 WRG:

„(1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

(3) Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz-

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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