TE Lvwg Erkenntnis 2021/6/2 LVwG 49.30-924/2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.06.2021

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

ÄrzteG 1998 §62 Abs1 Z2
ÄrzteG 1998 §62 Abs4
ÄrzteG 1998 §67 Abs2
ÄrzteG 1998 §55
ÄrzteG 1998 §49
ÄrzteG 1998 §138
COVID-19-LockerungsV 2020 §11 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des Dr. med. univ. A B, geb. ****, vertreten durch die C Rechtsanwalts GmbH, F, W, gegen den Bescheid des Landes-hauptmannes von Steiermark vom 18.02.2021, GZ: ABT08GP-190844/2019-97, (mitbeteiligte Partei: D E),

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark, Abteilung 8, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement, vom 18.02.2021, GZ: ABT08GP-190844/2019-97, wurde unter Spruch I Dr. med. univ. A B, geb. am ****, zum Entscheidungszeitpunkt wohnhaft in S-Straße, Ba, Arzt für Allgemeinmedizin, mit Ordination in S-Straße in Ba, vertreten durch die C Rechtsanwalts GmbH, F, W, gemäß § 62 Abs 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) idgF die Ausübung des ärztlichen Berufes vorläufig bis zur Einstellung des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Leoben (GZ: 5St223/20f-1) bzw. bei Einleitung eines Strafverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines auf diesem Ermittlungsverfahren basierenden Strafverfahrens untersagt.

Unter Spruch II wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Leoben vom 03.09.2020 dem Landeshauptmann von Steiermark gemäß § 62 Abs 4 und § 67 Abs 2 ÄrzteG mitgeteilt worden sei, dass gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Vergehen der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB und der Fälschung von Beweismittel nach § 293 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach den §§ 12 zweiter Fall, 15, 302 StGB iVm § 1 Abs 1 Z 12 Mediengesetz eingeleitet worden sei. In diesem Verfahren werde Dr. A B als Beschuldigter geführt.

Zur Last gelegt werde dem Beschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft Leoben im Wesentlichen Folgendes:

?   „Er soll über das Internet, insbesondere über die Webpage www.A B.at, sowie über Facebook „ärztliche Atteste“ gemäß § 11 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, betreffend Lockerung der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung) gegen einen Unkostenbeitrag zwischen EUR 30,-- und EUR 10,-- angeboten bzw. verkauft, ohne die betreffenden Personen je gesehen oder untersucht zu haben.

?   Er soll auf YouTube und Facebook mehrere Videos veröffentlicht haben, in denen Dr. A B zu zivilem Ungehorsam im Zusammenhang mit den COVID-19-Maßnahmen aufruft, wobei Dr. A B zumindest in einem Video sinngemäß davon spricht, dass die Exekutive und das Militär die ihnen erteilten Befehle (im Zusammenhang mit COVID-19) nicht befolgen sollen, sondern sie mögen die Wahrheit erkennen und die entsprechenden Konsequenzen ziehen.

?   Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich obendrein Hinweise darauf, dass Bestätigungen über Maskenbefreiungen durch Dritte (Nichtärzte) im Auftrag und im Namen Dr. A Bs ausgestellt wurden.“

In seiner Stellungnahme vom 11.02.2021 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass richtig sei, dass ein Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft vorliege. Es gelte die Unschuldsvermutung. Ein Disziplinarverfahren sei gegen ihn eingeleitet worden. Das Disziplinarerkenntnis sei angefochten worden.

Dr. A B könne seinen Beruf derzeit nicht ausüben aufgrund der vorläufigen Berufsuntersagung seitens der D E. Das Verfahren beim Landeshauptmann von Steiermark verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot.

Gefahr in Verzug liege nicht vor.

Aus der Stellungnahme der D E vom 17.02.2021 ergebe sich, dass bei der D E ein Verfahren zur Prüfung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 59 Abs 3 ÄrzteG anhängig sei, das noch nicht abgeschlossen sei.

Der Behörde stehe in Vollziehung von § 62 Abs 1 ÄrzteG kein Ermessen zu, sondern es bestehe die Verpflichtung zur Setzung dieser Maßnahme, wenn die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Das eingeleitete Strafverfahren müsse in einem Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes stehen und die Untersagung müsse zur Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug erfolgen.

Unter einem ärztlichen Zeugnis im Sinn des § 55 ÄrzteG sei ein schriftliches Attest zu verstehen, indem der Arzt durch seine Unterschrift nach einer von ihm gewissenhaft vorgenommenen Untersuchung Tatsachen über den körperlichen oder geistigen Zustand eines Patienten bestätige oder nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen einen Sachverhalt aufgrund seiner persönlich beobachteten Wahrnehmungen beurteile. Für die Anwendung von § 55 ÄrzteG sei nicht die formale Bezeichnung „Zeugnis“ maßgeblich. Daher seien auch ärztliche Bestätigungen oder Bescheinigungen ärztliche Zeugnisse.

Die vom Beschwerdeführer ausgestellten Atteste gemäß § 11 Abs 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, betreffend Lockerung der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19 (im Folgenden: „Maskenbefreiungen“), seien als ärztliche Zeugnisse im Sinn des § 55 ÄrzteG zu qualifizieren.

§ 55 ÄrzteG verpflichte den Arzt, ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung bzw. nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen auszustellen. Dies schließe aber die Ausstellung ärztlicher Zeugnisse ohne persönliche Untersuchung nicht aus. Hänge die Beurteilung nur von der Schilderung der Symptomatik ab, könne ein ärztliches Zeugnis nicht nur nach persönlichem Kontakt mit dem Patienten ausgestellt werden, sondern auch aufgrund telefonischer Mitteilungen des Patienten selbst oder eines Dritten.

Zwar sei dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass eine persönliche Untersuchung vor Ort, zB. in der Ordination, zur Erstellung von Attesten nicht zwingend erforderlich sei, jedoch sei sehr wohl eine persönliche Untersuchung dergestalt erforderlich, dass es zu einem Informationsaustausch zwischen Patienten und Arzt komme. Das Ergebnis der Untersuchung müsse immer ein individuelles, auf den Patienten abgestimmtes sein. Der Behörde lägen Unterlagen vor, wonach der Beschwerdeführer Maskenbefreiungen ausgestellt habe, ohne dass ein medizinischer Grund angeführt worden sei. Es sei für die Behörde als erwiesen anzusehen, dass es schon ausreichend gewesen sei, den Beschwerdeführer anzuschreiben, dass man keine Maske tragen wolle oder diese für unwirksam halte, um eine Maskenbefreiung ausgestellt zu bekommen. Auch bezweifle die Behörde, dass eine schriftliche Schilderung der Symptomatik (via Brief oder E-Mail) ohne Übermittlung von anderen ärztlichen Attesten oder Befunden ausreichend sei, um dem Gewissenhaftigkeitsgebot von § 49 ÄrzteG zu entsprechen.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, „die Masken sind gesundheitsschädlich, kontraproduktiv und traumatisierend. Dazu ist eine persönliche Untersuchung des Patienten nicht erforderlich.“ widerspreche dies den Erfordernissen von § 55 ÄrzteG, wonach ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung bzw. nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen auszustellen seien. Auf alle Fälle sei die ärztliche Untersuchung eine höchstpersönliche ärztliche Tätigkeit und könne nicht an Nichtärzte delegiert werden. Der Behörde lägen Unterlagen vor, wonach Dr. A B solche Nichtmediziner mit der Erstellung von Maskenbefreiungen beauftragt habe.

Die Behörde sehe es daher als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Verfehlungen, aufgrund derer von der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt werde, in Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes begangen habe.

Auch die D E vertrete in ihrer Stellungnahme die Ansicht, dass die Maskenbefreiungen des Beschwerdeführers entgegen dem ärztlichen Berufsrecht ausgestellt worden seien und dies im Kontext der Pandemie eine Gefährdung von Menschen darstelle. Die D E habe daher die vorläufige Untersagung der Berufsausübung durch den Landeshauptmann für gerechtfertigt erachtet.

Die öffentlichen Äußerungen des Dr. A B sowie die Aussagen in seiner Stellungnahme ließen den Schluss zu, dass dieser sich in Bezug auf seine Handlungen vollkommen im Recht sehe. Sollte das vorläufige Berufsverbot der D E aufgehoben werden, stehe es für die Behörde fest, dass Dr. A B weiterhin Maskenbefreiungen ausstellen werde. Schon aus diesem Grund habe der Landeshauptmann von Steiermark zur Wahrung des öffentlichen Wohles die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu untersagen.

Auch wenn durch die D E bereits ein vorläufiges Berufsverbot ausgesprochen worden und dieses noch aufrecht sei, liege Gefahr in Verzug vor, da das auf § 138 ÄrzteG fußende Verbot, welches derzeit im Rechtsmittelverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei, auch von diesem behoben werden könne.

Im Übrigen sei das Berufsverbot der D E gemäß § 138 ÄrzteG gegenüber dem vorläufigen Berufsverbot des Landeshauptmannes ein subsidiärer Rechtsbehelf. Daraus folge, dass das Verbot des Landeshauptmannes vorrangig anzusehen sei, weil ein höheres Rechtsgut, nämlich das öffentliche Wohl, geschützt werden müsse.

Da es sich bei der Untersagung der vorläufigen Berufsausübung um keine Bestrafung, sondern um eine administrative, vorbeugende Maßnahme zur Wahrung des öffentlichen Wohls und zum Schutz der Patienten handle, liege auch keine Doppelbestrafung vor.

Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde deshalb auszuschließen gewesen sei, weil wegen der von der Staatsanwaltschaft Leoben erhobenen Vorwürfe und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im Zeitraum bis zur Verhängung des Berufsverbotes nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sei. Vom Beschwerdeführer gehe als Arzt aus der Sicht der Behörde im Kontext der Pandemie und unter besonderer Berücksichtigung der Mutationen des Virus nach wie vor eine große Gefahr aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu auszusprechen, dass die aufschiebende Wirkung gewährt werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an den Landeshauptmann für Steiermark zurückzuverweisen.

Begründend wurde vorgebracht, dass betreffend den Sachverhalt auf den angefochtenen Bescheid von Seite 2 bis Seite 7 verwiesen werde. Gegen den Beschwerdeführer würden strafrechtliche Vorwürfe erhoben. Es werde auf die Unschuldsvermutung hingewiesen.

Der Bescheid der Disziplinarkommission für Steiermark sei bereits aufgehoben worden. Die D E habe mittlerweile die Vertrauensunwürdigkeit ausgesprochen und Dr. A B von der Liste gestrichen. Schon aus diesem Grund sei der Bescheid aufzuheben.

In der Folge wird in der Beschwerde vorgebracht, dass ein „Straferkenntnis“ zugestellt worden sei und beantragt, den Beschluss (gemeint wohl jeweils den Bescheid), gegen den Beschwerde erhoben worden sei, aufzuheben.

Begründend wurde weiters vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von der D E von der Ärzteliste gestrichen worden sei, weshalb schon deshalb die in § 62 ÄrzteG geforderte Gefahr in Verzug wegfalle und daher die vorläufige Untersagung der Berufsausübung unangemessen, untunlich und nicht notwendig sei. Die Untersagung sei unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfolgt. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben.

Der Beschwerdeführer habe von hunderten und tausenden von Patienten das Leid in Zusammenhang mit der Maske geschildert bekommen. Aus diesem Grund liege auch eine ausreichende und gewissenhafte ärztliche Untersuchung vor. Auch sei die genaue Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen erfolgt. Dies deshalb, da sich der Beschwerdeführer monatelang mittels wissenschaftlicher Untersuchungen und Studien ein Bild von der Sache machen habe können. Zum Informationsaustausch habe es auch mittels Internet oder Telefonat kommen können. Die medizinischen Gründe seien in den Maskenbefreiungsattesten angeführt.

Zweifel seitens der Behörde seien für eine vorläufige Berufsuntersagung nicht ausreichend. Die Behörde müsse Gewissheit haben. Nach der Überzeugung des Dr. A B seien die Masken tatsächlich schädlich, kontraproduktiv und traumatisierend. Wenn er dies in seine Atteste hineinschreibe, so tue er seine Arbeit zum Schutz und zum Wohle der Patienten und nichts anderes. Ein ausreichender Grund für eine Berufsuntersagung sei dies nicht.

Dr. A B habe nie Nichtmediziner mit der Erstellung von Maskenbefreiungen beauftragt. Für sämtliche Atteste sei er selbst verantwortlich und nicht andere Personen. Dass er im Zuge seiner Tätigkeit ein Sekretariat einbeziehe, sei lebensnah und selbstverständlich. Die medizinische Verantwortung liege beim Beschwerdeführer und bei sonst niemandem.

Beweise für die Ausführung des Bescheides auf Seite 10 bleibe die Behörde schuldig.

Das Zitieren digitaler Quellen sei unzulässig.

Mit der Streichung des Dr. A B aus der Ärzteliste sei das Disziplinarverfahren einzustellen. Dieser Auffassung sei auch das „Landesverwaltungsgericht Niederösterreich“ (gemeint wohl das Landesverwaltungsgericht Steiermark). Wenn der angefochtene Bescheid auf die D E verweise, sei dies ein weiteres Argument, der Beschwerde Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.

Richtig sei, dass sich Dr. A B im Recht sehe. Er sei für die Gesundheit seiner Patienten da und fühle sich durch die Maßnahmen der D E sowie durch den angefochtenen Bescheid zu Unrecht verfolgt.

Völlig zu Recht habe der angefochtene Bescheid die Gefahr erkannt, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Rechtsmittelverfahren den Bescheid aufheben könne. Dies sei tatsächlich erfolgt. Durch Streichung von der Ärzteliste seien schwere Nachteile für Patienten denkunmöglich. Gefahr in Verzug liege keine vor. Auch die Ausführungen zum höheren Rechtsgut seien nicht überzeugend. Gerade der Beschwerdeführer setze sich für das öffentliche Wohl ein. Es sei nicht einsehbar, warum ein Verfahren beim Landeshauptmann ein höheres Rechtsgut sein solle als ein Verfahren bei der D E. Zur Erleichterung der Arbeit des Landesverwaltungsgerichts werde der Bescheid der D E vom 08.03.2021 übermittelt.

Die aufschiebende Wirkung sei zu Unrecht ausgeschlossen worden. Es liege weder Gefahr in Verzug vor, noch ein verwerfliches Verhalten des Beschwerdeführers. Auch die Ausführung betreffend die Mutation des Virus sei nicht überzeugend. Es sei in keinster Weise belegt, dass eine Mutation gefährlicher sei als das Ursprungsvirus.

§ 178 StGB scheitere an einer konkreten Gefährdung. Eine Fälschung eines Beweismittels liege nicht vor, da der Beschwerdeführer nur wahre Tatsachen bekundet habe und dies aus tiefster Überzeugung. Der Beschwerdeführer mache sich Sorgen um den österreichischen Rechtsstaat und die Demokratie. Mittlerweile lägen 22 Aufhebungen des Verfassungsgerichtshofs betreffend Verordnungen und Gesetze im Zusammenhang mit Corona vor.

Die Beträge zwischen € 10,00 - € 30,00 seien bescheiden in Anbetracht des Aufwands des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe auf die rechtlichen Möglichkeiten hingewiesen, sich gegen staatliches Unrecht zur Wehr zu setzen. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer Mitarbeiter habe. Sämtliche Atteste seien jedoch unter seiner Verantwortung ausgestellt worden. Nichtärzte hätten keine Atteste ausgestellt.

Völlig zu Recht zitiere der Landeshauptmann § 62 ÄrzteG. Dort sei festgehalten, dass nur bei Gefahr in Verzug die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum Abschluss des Strafverfahrens untersagt werden könne. Diese Gefahr in Verzug liege eindeutig nicht vor, da ohnehin schon die Streichung von der Ärzteliste ausgesprochen worden sei. Gefahr in Verzug sei sohin denkunmöglich. Der Beschwerdeführer könne derzeit seinen Beruf nicht ausüben aufgrund der vorläufigen Streichung seitens der D E.

Das Verfahren beim Landeshauptmann verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot. Eine grobe Verfehlung bei Ausübung des ärztlichen Berufes liege ebenfalls nicht vor.

Der Beschwerdeführer mache schlicht das, wofür er da sei. Er stelle sich schützend vor seine Patienten und sei darauf bedacht, dass diese nicht krank oder kränker werden.

Dass sich Viren verändern würden, sei klar. Es lägen keine evidenzbasierten Daten vor, dass eine angebliche Virusmutation gefährlicher sei als Vorgängerviren. Dazu habe der Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren bei der D E zahlreiche Unterlagen vorgelegt.

Offensichtlich seien die Face-Shields, die Gastro-Shields sowie die einfachen Alltagsmasken nutzlos gewesen, wenn nunmehr FFP2-Masken vorgeschrieben würden. Diese FFP2-Masken seien gesundheitlich höchst bedenklich, wie sich aus zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen ergebe.

Der Beschwerdeführer habe die Sachlage und die wissenschaftlichen Daten genau ärztlich untersucht. Er habe genaue Erhebungen durchgeführt zur Sinnhaftigkeit oder Kontraproduktivität der Masken und stelle seine Atteste nach bestem Wissen und Gewissen aus. Die Vorgaben des § 55 ÄrzteG seien eingehalten.

Im Ärztegesetz stehe nirgends, dass der Arzt den Patienten persönlich von Angesicht zu Angesicht untersuchen müsse. Es seien auch telefonische Kontaktaufnahmen zulässig und auch ein Kontakt über das Internet, ärztliche Tätigkeit müsse mit der Zeit gehen. Aufgrund seines Fachwissens wisse Dr. A B genau, dass Masken traumatisierend wirken würden und keinen Nutzen hätten.

Der Beschwerdeführer kümmere sich aufopfernd um seine Patienten. Der Disziplinarkommission lägen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse oder medizinischen Erfahrungen vor. Infolgedessen könne der Beschwerdeführer dazu auch nicht Bezug nehmen. Der Beschwerdeführer werde nunmehr dem Gericht wissenschaftliche Publikationen vorlegen, die seinen Standpunkt belegen würden.

Das Tragen der Maske sei tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert. Er könne auch aufgrund seiner psychotherapeutischen Praxis beurteilen, dass die Maske traumatisierend wirke.

Eine vorhergehende persönliche Untersuchung sei weder gemäß § 55 ÄrzteG noch nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung gefordert. Der Beschwerdeführer habe sich auf andere Weise ausreichend Gewissheit über die zu beurteilenden Tatsachen verschafft. Er habe die Atteste nach bestem Wissen und Gewissen ausgestellt aufgrund seiner ärztlichen Kompetenz. Auf das bereits vorgelegte Konvolut zu 90 Expertenstimmen zur Corona-Politik werde hingewiesen.

Der Beschwerdeführer halte sich an die Ausführungen der Österreichischen Ärztezeitung.

„Ein absolutes Verbot, ärztliche Zeugnisse und Gutachten ohne vorherige persönliche Untersuchungen zu stellen, wird aus § 55 ÄrzteG weder von der Lehre noch von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgeleitet.“ Der Beschwerdeführer habe Studien gelesen und sich aufgrund seiner jahrzehntelangen Fachkenntnisse eine Meinung gebildet. Masken seien gesundheitsschädlich, kontraproduktiv und traumatisierend. Die Covid-19-Maßnahmenverordnung spreche in § 11 Abs 3 von gesundheitlichen Gründen, die dem Tragen der Maske entgegenstünden. Diese gesundheitlichen Gründe erachte Dr. A B als gegeben.

Es sei daher nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Patient via Internet seine Beschwerden und Probleme im Zusammenhang mit der Maske schildere. Natürlich behandle der Beschwerdeführer Patienten auch persönlich und stelle dann erst ein Attest aus. Es handle sich keinesfalls um Gefälligkeitsatteste, sondern um Atteste nach fundierten medizinischen Überlegungen basierend auf den Erfahrungen des Beschwerdeführers.

Nach der wissenschaftlichen Untersuchung von G H und I J erfolge die Maskenpflicht offensichtlich ohne Tatsachengrundlage. Nach Dr. K sei die Maske kein Hindernis für Viren. Eine deutsche Studie finde bei 81% Immunität gegen Sars-Cov2 und andere Coronaviren. Dies spreche auch dafür, dass es sich um eines von vielen Coronaviren handle, mit vergleichbarer Gefährlichkeit.

Auch DDr. L M sei der Auffassung, dass die Auswirkungen des Virus vergleichbar mit einer harmlosen normalen Grippesaison seien. Für die Vergleichbarkeit mit einer normalen und mittleren Grippe spreche auch, dass in W keine Übersterblichkeit vorliege. Sogar der Weltärztepräsident kritisiere die Maskenpflicht.

Der Beschwerdeführer sei für Transparenz betreffend Daten. In diesem Sinne habe er sich sogar mit einem offenen Brief an die Bundesregierung gewandt.

Auch die Hersteller der Masken wiesen darauf hin, dass die Masken nicht vor Viren schützen würden. Es dürfe auch auf das Problem der Mikroplastik und das verschärfte Müllproblem hingewiesen werden.

N O komme zu einer Ungenauigkeit der PCR-Atteste von bis zu 70%.

Auch eine Dissertation befasse sich mit dem Thema: „Maskentragen und Hyperkapnie“. Die Hyperkapnie könne sogar verschiedene Hirnfunktionen einschränken.

Die erste abgeschlossene wissenschaftliche Untersuchung betreffend Masken und die negativen Folgen komme auf ein negatives Ergebnis zu Lasten der Patienten und zu Gunsten des Beschwerdeführers. Es komme insbesondere zu Stressreaktionen und reduzierter Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

Eine weitere Untersuchung komme zu dem Ergebnis, dass die Masken nicht nur schützen, sondern sogar schaden.

Eine Untersuchung in Amerika habe ergeben, dass bis zu 90% der PCR-Tests falsch positiv seien. Die PCR-Tests würden im Übrigen nichts sagen betreffend eine Ansteckungsgefahr oder eine mögliche Erkrankung. Die Testanordnung des gerichtlich beeideten Sachverständigen, Ing. Dr. P Q, habe ergeben, dass es unter der Maske zu 6-10mal höheren Konzentrationen komme, als in den arbeitsrechtlichen Grenzwerten zulässig sei. Der Grenzwert gemäß Grenzwerteverordnung 2018 sei 0,5 Volumsprozent. Die Tests hätten 2,8 bis 5 Volumsprozent ergeben. Das Arbeiten mit Maske sei sohin auch arbeitsrechtlich höchst bedenklich.

Auf die wissenschaftliche Untersuchung der R S werde hingewiesen, die zum Ergebnis komme, dass der Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit keine Wirksamkeit habe (Seite 293).

Schließlich werde noch eine weitere Untersuchung vorgelegt, aus der sich zusammenfassend ergebe, dass sowohl chirurgische als auch Baumwollmasken unwirksam seien bei der Verhinderung der Verbreitung von Sars-Covid2-Viren.

Aus all dem sei ersichtlich, dass es sich der Beschwerdeführer wirklich nicht leicht mache bei seinen wissenschaftlichen Erkenntnissen betreffend Maske, Gefährlichkeit des Virus und PCR-Tests. Der Beschwerdeführer stelle seine Atteste nach bestem Wissen und Gewissen aus und informiere sich gewissenhaft über die medizinischen Probleme im Zusammenhang mit Corona und Maskenpflicht.

In Coronazeiten sei es von der Regierung sogar erwünscht, dass der unmittelbare Kontakt zwischen Arzt und Patient beschränkt werde. Eine medizinische Online-Beratung sei zulässig.

Das Landesverwaltungsgericht möge zur Kenntnis nehmen, dass es sich aufgrund der fundierten Recherchen des Beschwerdeführers bei den Attesten um keine Gefälligkeitsatteste handle, sondern um Atteste, die nach bestem Wissen und Gewissen ausgestellt würden. Hunderte Patienten hätten nach persönlicher Untersuchung ihr Attest erhalten. Es handle sich somit weder um Lug-Urkunden oder Gefälligkeitsatteste, sondern um medizinisch äußert fundierte Atteste aufgrund monatelanger Befassung mit der Coronaproblematik und jahrzehntelanger Berufserfahrung. Das Landesverwaltungsgericht möge sich nicht von negativen Medienberichten beeinflussen lassen. Der Beschwerdeführer arbeite im Dienste der Wahrheit und im Dienste des körperlichen Wohles seiner Patienten.

Die Covid-19-Maßnahmenverordnung werde derzeit beim Verfassungsgerichtshof angefochten. Dies deshalb, weil die Verordnung unverhältnismäßig sei und zahlreiche Verfassungsbestimmungen verletzt würden. Es bleibe abzuwarten, wie der Verfassungsgerichtshof entscheiden werde. Richtig sei, dass nach § 19 Abs 3 Covid-19-Maßnahmenverordnung keine Maske zu tragen sei, wenn der Person aus gesundheitlichen Gründen das Tragen nicht zugemutet werden könne. Zahlreiche Anträge auf Verordnungsprüfung seien beim Verfassungsgerichtshof anhängig. Im Übrigen auch drei der C Rechtsanwalts GmbH.

Das geringe Entgelt der Atteste spreche ebenfalls für Dr. A B. Es gehe ihm nicht darum, Geschäfte zu machen, sondern darum, die Gesundheit seiner Patienten zu wahren.

Eine vorherige ärztliche Untersuchung liege ebenfalls vor, da sich der Beschwerdeführer über die wesentlichen Tatsachen durch Studium zahlreicher Unterlagen ein Bild gemacht habe. Dem Beschwerdeführer lägen hunderte, wenn nicht tausende E-Mails vor, wo Patienten ihr Leid mit der Maske schildern würden. Dies möge auch die belangte Behörde zur Kenntnis nehmen.

Weder der Gesetzgeber noch die Gerichte hätten offenbar eine Vorstellung davon, welches Leid durch die Covid-19-Maßnahmenverordnung bei der österreichischen Bevölkerung ausgelöst werde und dies bei einer Bedrohungslage eines Coronavirus, der in der Gefährlichkeit vergleichbar sei mit einem Grippevirus.

Dem Beschwerdeführer sei keinesfalls bewusst, dass der beurkundete Inhalt nicht den Tatsachen entspreche. Der Beschwerdeführer habe bereits bei zahlreichen Demonstrationen seine Meinung zur Nutzlosigkeit und Traumatisierung der Masken kundgetan.

Auf die Stellungnahme des Rechtsanwalts Dr. T U werde verwiesen. Dieser verweise darauf, dass in Deutschland seit 2018 eine Beratung und Behandlung des Patienten durch den Arzt über Kommunikationsmedien grundsätzlich erlaubt sei und verweise dazu auf das deutsche Ärzteblatt. Sogar die D E verweise darauf, dass Krankschreibungen von Personen auch telefonisch erfolgen könnten.

In Zeiten von Covid-19 müsse ein Arztbesuch nicht sein.

Das Tragen der Masken sei wirkungslos und kontraindiziert.

Rechtsanwalt Dr. T U habe diesbezüglich einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Auch nach Auffassung des Rechtsanwalts Dr. T U sei die Formulierung des Dr. A B objektiv medizinisch richtig und entspreche den Bestimmungen des § 11 Abs 3 Covid-19-Maßnahmenverordnung.

In Deutschland seien nach Zeitungsberichten bereits drei Kinder durch das Maskentragen in Folge einer CO2-Vergiftung verstorben.

Die bloße Möglichkeit der Richtigkeit dieser Information reiche, um die Covid-19-Maßnahmenverordnung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Recht zu geben.

§ 55 ÄrzteG spreche von ärztlichen Zeugnissen. Der Beschwerdeführer habe keine Zeugnisse ausgestellt, sondern Atteste.

Wenn auch Rechtsanwälte die Meinung des Beschwerdeführers teilten, spreche das eindeutig für den Standpunkt des Beschwerdeführers. Vorgelegt wurde weiters ein Auszug aus dem deutschen Ärzteblatt, ein Auszug aus der Kleinen Zeitung, die Stellungnahme des Dr. V W vom 22.08.2020, der zum Ergebnis komme, dass Alltagsmasken das Übertragungsrisiko steigern statt mindern würden.

Eine weitere Studie wurde vorgelegt, aus der ersichtlich sei, dass Masken gesundheitsschädlich seien, da sich darauf Bakterienkolonien einnisten könnten.

Dem Beschwerdeführer könne daher in keinster Weise ein Vorwurf gemacht werden.

Abschließend wurde der Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sowie die Verhandlungsschrift vom 12.03.2021 vorgelegt.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war von 11.10.2017 bis inklusive 10.03.2021 Mitglied der D E.

Er betrieb in Ba, S-Straße, eine Privatordination als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin und als Psychotherapeut. Die Ordination an dieser Adresse ist mittlerweile geschlossen. Das Haus an dieser Adresse war vom Beschwerdeführer gemietet worden. Der Mietvertrag wurde aufgelöst. Der Beschwerdeführer hält sich derzeit - urlaubsbedingt bzw. um sich zu sammeln - in Tansania auf.

Eine aktive Meldung des Beschwerdeführers an die D E über die Schließung der Ordination oder die Zurücklegung der Mitgliedschaft ist nicht erfolgt.

Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht in die Ärzteliste eingetragen. Die Streichung erfolgte aufgrund des nicht rechtskräftigen Bescheides der D E vom 08.03.2021 mit dem Tag der Zustellung des Bescheides am 11.03.2021.

Der Beschwerdeführer war von 07.10.2020 bis 30.04.2021 (Datum der Zurücklegung) Gewerbeinhaber des freien Energetiker-Gewerbes (GISA-Auszug vom 10.05.2021 im Akt).

Der Beschwerdeführer betreibt die Homepage www.A B.at. Diese war am Verhandlungstag aktiv abrufbar. Der Homepage ist zu entnehmen:

„GUTEN TAG UND HERZLICH WILLKOMMEN

Auf Grund des vollkommen unrechtmäßigen und willkürlichen vorübergehenden Berufsverbotes einer unwürdigen Standesvertretung, welches angefochten und beeinsprucht in allen Instanzen ist, biete ich zur Zeit keine ärztlichen Leistungen an. Ich arbeite zwischenzeitlich im Rahmen des Energetiker-Gewerbescheines weiter. Ab sofort können auf dieser Basis auch weiterhin Termine mit mir vereinbart werden.

Ich darf vorerst keine Maskenbefreiungs-Atteste mehr ausstellen, weil Ärzte, die den Menschen wirklich helfen und diese gesund erhalten wollen, von der D E nicht erwünscht sind. Wir geben natürlich nicht auf und sind bereits in Berufung!

ATTESTE, die VOR DEM 30.9.2020 ERSTELLT WURDEN BLEIBEN NATÜRLICH WEITERHIN GÜLTIG!

…“

„…

BESTÄTIGUNG DER GÜLTIGKEIT DER ATTESTE DURCH RA DR: T U

Pdf-Datei zum Herunterladen“

„Die Situation spitzt sich zu, die Restriktionen gegen mich werden schärfer … Inzwischen wurde sogar mein Bankkonto gesperrt. Es scheint fast, als wollte man meine Existenz dringend mit allen Mitteln zerstören.

Damit ich mich auch weiterhin uneingeschränkt gegen diese unsäglichen Maßnahmen der Regierung einsetzen kann, freue ich mich auf eure Unterstützung! (Link: ****)

SAMMELKLAGE MASKENPFLICHT PLUS KLAGE D E

(2 Fotos)

Jetzt Sammelklage gegen D E und gegen Maskenpflicht unterstützen! (Link: ****).“

Sammelklage beim Obersten Verfassungsgerichtshof Österreichs

gegen die vollkommen sinnentleerte, gesundheitsschädliche Maskenpflicht und Festigung des Rechtes auf freie Entscheidung bez. Impfung inkl. Erarbeitung eines juridisch haltbaren Impfunverträglichkeitsattestes.

Wir wollen auch weiter gehen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen D E, Politiker, Mittäter = Mitläufer

Liebe Unterstützer und Interessenten!

Vor wenigen Tagen hat der oberste Verfassungsgerichtshof dem Gesundheitsministerium inkl. Gesundheitsminister unten stehende Aufforderung zugesendet.

Ein großer Schritt in Richtung Licht – insbesondere die Möglichkeit zu einer öffentlichen Verhandlung.

Ganz herzliche Grüße und Mut zum Widerstand.

Dr. A B

‚Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht und Gehorsam zu Verbrechen!‘

Auf dieser Homepage ersucht der Beschwerdeführer, ihn per Whatsapp zu kontaktieren, gibt seine Telefonnummer und seine Email-Adresse an und verweist auf Inhalte auf Facebook und Youtube. Er bietet an, als Arzt und Psychotherapeut, seinen Patienten seine Beratung und Therapien online anbieten zu können. Erstgespräche, eine erste Beratung sowie laufende Therapien würden online via Skype oder Whatsapp abgehalten. Über Online-Kanäle sei es ihm möglich, auch Patienten, die außerhalb der Region oder im Ausland leben, die regelmäßig verreisen, unter Zeitdruck stehen oder aus sonstigen Gründen nicht in die Praxis kommen können, regelmäßig persönlich zu betreuen.

In der Ordination in Ba wurden vom Beschwerdeführer täglich etwa 10 bis 15 Patienten behandelt. Er beschäftigte zwischen einem und sechs Mitarbeiter.

Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer nach Angaben seines rechtsfreundlichen Vertreters täglich zwischen 100 bis 300 Emails von Menschen, die über Beschwerden beim Tragen von Masken berichteten bzw. ein Maskenbefreiungsattest erbaten. Die Kontaktaufnahme zur Erstellung der Maskenbefreiungsatteste erfolgte schriftlich, über Email, Whatsapp oder telefonisch. Zum Teil wurde um Ausstellung der Atteste ohne nähere gesundheitsbezogene Angaben gebeten (vgl. Akt der belangten Behörde, Aktenseiten (AS) 46, 48, 50, 51 und 52, 108, 110, 112, 113, 114). Die Anfragenden hatten laut Anschreiben etwa Wohnadressen in Ki, Sa (D), Pf (D), Ha, Ol (D). Im Akt der belangten Behörde liegen auch zwei Atteste vom Juni 2020 in englischer Sprache für Patienten mit Adresse in Lo auf (AS 44 und 45).

Die vom Beschwerdeführer versandten Atteste hatten als Briefkopf Namen und Anschrift des Beschwerdeführers und unter der Überschrift „Ärztliches Attest“ etwa den Text:

„Dieses Attest gilt für (Name, Geburtsdatum und Anschrift). Die Schülerin Name ist mir ärztlicherseits bekannt und wird wegen ärztlich – medizinischer, ärztlich – psychotherapeutischer, sowie psychohygienischer Gründe bis auf Weiteres vom Schulbesuch befreit. Homeschooling wird empfohlen. Ba“; Es enthielt Datum und den Arztstempel mit Unterschrift des Beschwerdeführers (vgl. Akt der belangten Behörde, AS 53 bis 57; für den Kindergartenbesuch, AS 58f).

Die Kinder, für die der Beschwerdeführer die Atteste ausstellte, hatten als Wohnort Bl, Le (D), W, Ob, Un.

Im Akt enthalten ist auch ein vom Beschwerdeführer unterschriebenes Blanko-Attest mit dem Inhalt:

„Ärztliches Attest (Lt. COVID-19-LV § 11 Abs. 3 197. Verordnung vom 30.04.2020) Name

Hiermit bestätige ich, dass das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für die oben genannte Person aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar ist.

Herzliche Grüße

Ba, […]“ Dieses Blanko-Attest ist bereits mit Datum, Stempel und Unterschrift des Beschwerdeführers versehen (AS 61 und Zwischenbericht der LPD, AS 76).

Im Akt der belangten Behörde liegen Vereinbarungen für administrative Tätigkeiten für den Beschwerdeführer mit sechs Mitarbeitern auf, abgeschlossen am 29.08.2020, die diese ermächtigen, für den Beschwerdeführer „Atteste zu unterzeichnen“ (AS 64 bis 69; Zwischenbericht der LPD, AS 74 bis 83).

Aus der Abrechnung der Mitarbeiterin X Y ergibt sich etwa, dass diese für den Beschwerdeführer im Zeitraum 31.07.2020 bis 12.08.2020 in insgesamt 30 Arbeitsstunden 1280 Maskenbefreiungsatteste ausgestellt und dafür € 900,00 erhalten hat (AS 70 und 71). Der Beschwerdeführer übermittelte die Unterlagen an X Y mit dem Bemerken „Alles Gute – erste Tranch A B“.

Aus der Abrechnung von zwei weiteren Mitarbeitern ergibt sich, dass diese Mitarbeiter für den Beschwerdeführer im Zeitraum 19.08.2020 bis 29.08.2020 in 18 bzw. 15 Arbeitsstunden 638 bzw. 734 Maskenbefreiungsatteste ausgestellt haben (AS 72 und 73). Es konnte nicht festgestellt werden, ob diese Mitarbeiter in Ba oder disloziert beschäftigt waren. Der Beschwerdeführer stellte pro Attest zwischen € 30,00 und € 10,00 in Rechnung bzw. bat er um Überweisung eines Unkostenbeitrages je nach finanziellen Möglichkeiten des Bestellers in Höhe von €°10,00 bis € 20,00 pro Attest.

Der Vertreter des Beschwerdeführers gab in der mündlichen Verhandlung an, dass der Beschwerdeführer die Atteste aufgrund seiner medizinischen Erfahrung, seiner wissenschaftlichen Expertise und der von ihm durchgeführten Literaturrecherche auch in kurzer Zeit habe ausstellen können und in dieser Zeit viel gearbeitet habe.

Aus den vorgelegten Unterlagen und den im Akt der belangten Behörde aufliegenden Attesten und Abrechnungen kann nicht geschlossen werden, dass die Ausstellung der Maskenbefreiungsatteste durch den Beschwerdeführer nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen erfolgte.

Ein konkretes Vorbringen, dass der Beschwerdeführer jene Personen, die ihn bezüglich eines Maskenbefreiungsattestes kontaktiert haben, untersucht hat, wurde nicht erstattet.

Die gegenständliche Provisiorialmaßnahme ist zur Wahrung des öffentlichen Wohls und aufgrund von Gefahr in Verzug erforderlich.

Zu den anhängigen Verfahren:

Mit Beschluss des Disziplinarrates der D E, Disziplinarkommission für Steiermark, vom 21.09.2020, GZ: Dk 70/20 St, wurde gemäß § 154 Abs 1 ÄrzteG das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und gemäß § 138 Abs 1 ÄrzteG die einstweilige Maßnahme der Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufes ab sofort bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens verhängt.

Gegen die Verhängung dieser einstweiligen Maßnahme wurde Beschwerde erhoben.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 18.03.2021, LVwG 49.11-3109/2020-7, wurde der Beschwerde gegen die einstweilige Maßnahme der Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens im Beschluss des Disziplinarrates der D E, Disziplinarkommission für Steiermark, vom 21.09.2020, GZ: Dk 70/20 St, gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 138 Abs 1 und Abs 3 ÄrzteG Folge gegeben und die einstweilige Maßnahme aufgehoben.

Begründet wurde die Aufhebung des Bescheides mit der vorläufigen Untersagung des ärztlichen Berufes gemäß § 62 ÄrzteG durch den Landeshauptmann (§ 138 Abs 1 und Abs 3 ÄrzteG).

Mit Schreiben des Bayrischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24.08.2020 wurde die belangte Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer unter der Internet-Adresse www.****.at Atteste zur Umgehung der Maskenpflicht im Zuge der Corona-Pandemie anbiete. Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Maskenpflicht im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in Bam sei vom Betroffenen ein Attest des Beschwerdeführers vorgelegt worden. Die Ausstellung des Attestes sei vermutlich allein aufgrund der Angaben der „Besteller“ im Internetformular ohne ärztliche Untersuchung erfolgt.

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Leoben vom 03.09.2020 wurde die belangte Behörde von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt.

Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18.02.2021, GZ: ABT08GP-190844/2019-97, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs 1 Z 2 ÄrzteG die Ausübung des ärztlichen Berufes vorläufig bis zur Einstellung des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Leoben (GZ: 5 St 223120f-1) bzw. bei Einleitung eines Strafverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines auf diesem Ermittlungsverfahren basierenden Strafverfahrens untersagt.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die oben wiedergegebene Beschwerde.

Mit Bescheid des Präsidenten der D E vom 08.03.2021, GZ: ****, wurde gemäß §§ 4 Abs 2 Z 2, 59 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 3 Z 1 ÄrzteG 1998 und §§ 49 und 55 ÄrzteG 1998 iVm § 117c Abs 1 Z 6 ÄrzteG festgestellt, dass die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besteht und der Beschwerdeführer aus der Ärzteliste zu streichen ist.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aufgrund zwingender öffentlicher Interessen und bestehender Gefahr in Verzug gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

Die Streichung der Berechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des ärztlichen Berufes wurde mit 11.03.2021, dem Tag der Zustellung des Bescheides, veranlasst.

Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung zuständig. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Bei der Staatsanwaltschaft Leoben ist betreffend den Beschwerdeführer als Beschuldigtem zu GZ: 5 St 223120f-1 ein Ermittlungsverfahren wegen grober Verfehlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind (Verdacht der Vergehen bzw. Verbrechen der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach §§ 178, 12 2. Fall, 15 StGB; des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 (in eventu nach § 282 Abs 1) StGB; der Fälschung bzw. Unterdrückung von Beweismittel nach § 293 Abs 1 und § 295 StGB, der üblen Nachrede nach § 111 StGB, der Verleumdung nach § 297 StGB sowie der Beleidigung nach § 115 StGB iVm § 1 Abs 1 Z 12 Mediengesetz, VerbotsG 1947), anhängig. Ihm wird unter anderem folgendes zur Last gelegt:

?   „Er soll über das Internet, insbesondere über die Webpage www.A B.at, sowie über Facebook „ärztliche Atteste“ gemäß § 11 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, betreffend Lockerung der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung) gegen einen Unkostenbeitrag zwischen EUR 30,-- und EUR 10,-- angeboten bzw. verkauft, ohne die betreffenden Personen je gesehen oder untersucht zu haben.

?   Er soll auf YouTube und Facebook mehrere Videos veröffentlicht haben, in denen Dr. A B zu zivilem Ungehorsam im Zusammenhang mit den COVID-19-Maßnahmen aufruft, wobei Dr. A B zumindest in einem Video sinngemäß davon spricht, dass die Exekutive und das Militär die ihnen erteilten Befehle (im Zusammenhang mit COVID-19) nicht befolgen sollen, sondern sie mögen die Wahrheit erkennen und die entsprechenden Konsequenzen ziehen.

?   Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich obendrein Hinweise darauf, dass Bestätigungen über Maskenbefreiungen durch Dritte (Nichtärzte) im Auftrag und im Namen Dr. A Bs ausgestellt wurden.“

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde sowie das Ergebnis der am 12.05.2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, an der der Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mag. C, die Vertreter der belangten Behörde Aa Ba und Mag. Ca Da sowie die Vertreter der D E HR Hon.-Prof. Dr. Ea Fa und Mag. Ga Ha teilnahmen.

Die Feststellungen zu den einzelnen Verfahren konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des Vorbringens des Vertreters des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Inhalt des Verfahrensaktes und des Aktes der belangten Behörde getroffen werden.

Die Staatsanwaltschaft Leoben hat mit Schreiben vom 19.04.2021 mitgeteilt, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten wegen des Verdachtes der Begehung der oben wiedergegebenen Straftaten noch anhängig ist. Diese Auskunft war daher ebenfalls den Feststellungen zugrunde zu legen.

Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung und zum Inhalt der vom Beschwerdeführer betriebenen Homepage wurden auf Basis der verwaltungsgerichtlichen GISA-Abfrage bzw. Internetabfrage durch das Verwaltungsgericht am Verhandlungstag getroffen. Betreffend die Aufgabe der Ordination und deren Organisation sowie die Anzahl der Patienten und die Anzahl der ausgestellten Atteste stützen sich die Feststellungen auf die Angaben des Beschwerdeführervertreters sowie auf die im Akt der belangten Behörde aufliegenden Unterlagen, die mit jeweiliger Aktenseite zitiert wurden.

Aus den im Akt der belangten Behörde aufliegenden Abrechnungen lässt sich schließen, dass zumindest im Sommer 2020 die Ausstellung einer Vielzahl der Maskenbefreiungsatteste durch den Beschwerdeführer nicht nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen erfolgte.

Dem Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers auf Einholung von Gutachten aus den Fachgebieten Mikrobiologie und Infektiologie zum Beweis dafür, dass im Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer die Atteste ausgestellt hat, bzw. auch heute, keine pandemiologische Situation vorliegt, die eine Maskenpflicht fachlich rechtfertigen würde, war nicht stattzugeben, da die Maskenpflicht gesetzlich bzw. mit Verordnung festgelegt war bzw. ist und die Frage der fachlichen Rechtfertigung bei gesetzlicher oder mittels Verordnung festgelegter Maskentragepflicht nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Gesetze oder Verordnungen sind für die Zeit von deren Geltung bis zum Zeitpunkt der Aufhebung einzuhalten (VfGH 09.10.2018, V 26/2018). Eine Vorschrift, dass nur jene Gesetze oder Verordnungen einzuhalten sind, die fachlich gerechtfertigt sind, ist der österreichischen Rechtsordnung fremd. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind Gesetze oder Verordnungen für jedermann verbindlich (VfGH 9.10.2018, V 26/2018; VwGH 16.10.2019, Ra 2018/02/0341).

Der Vertreter des Beschwerdeführers gab in der mündlichen Verhandlung an, dass der Beschwerdeführer die Atteste aufgrund seiner medizinischen Erfahrung, seiner wissenschaftlichen Expertise und der von ihm durchgeführten Literaturrecherche auch in kurzer Zeit habe ausstellen können und in dieser Zeit viel gearbeitet habe.

Aus den vorgelegten Unterlagen und den im Akt der belangten Behörde aufliegenden Attesten und Abrechnungen kann nicht geschlossen werden, dass die Ausstellung der Maskenbefreiungsatteste durch den Beschwerdeführer nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen erfolgte.

Ein konkretes Vorbringen, dass der Beschwerdeführer jene Personen, die ihn bezüglich eines Maskenbefreiungsattestes kontaktiert haben, untersucht hat, wurde nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.

Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, lautet wie folgt:

„Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 55 des Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung BGBl I Nr. 50/2021:

„Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen.“

§ 59 ÄrzteG:

„(1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:

         1.       durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung,

         2.       wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Ärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat,

         3.       auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung, wobei

         a)       eine krankheitsbedingte Nichtausübung,

         b)       ein Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979,

         c)       eine Karenz gemäß MSchG, Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderer gleichartiger landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften,

         d)       Zeiten, in denen Leistungen gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2002, bezogen werden sowie

         e)       auslandsbedingte Studienaufenthalte für die Dauer von maximal einem Jahr, in begründeten Ausnahmefällen von maximal zwei Jahren,

keine Einstellung der Berufsausübung darstellen.

         4.       auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt worden ist,

         5.       auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen worden ist, oder

         6.       auf Grund eines Verzichtes auf die Berufsausübung.

(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der gesundheitlichen Eignung. Der Präsident der D E kann bei einer Beeinträchtigung der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben. Werden die vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen ungerechtfertigt nicht erfüllt, so führt dies zum Wegfall der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident der D E hat

         1.       in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;

         2.       im Fall des Abs. 1 Z 2 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht bestanden hat und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;

     

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten