TE Lvwg Beschluss 2021/4/28 405-12/68/1/16-2021

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Veröffentlicht am 28.04.2021
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Entscheidungsdatum

28.04.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2

Text

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl MES über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn AB AA, AD, AC, Deutschland wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Salzburg, den

B E S C H L U S S:

I.     Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Rechtsträger der belangten Behörde als obsiegende Partei einen Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung in der Höhe von € 57,40 (Vorlageaufwand) sowie € 368,80 (Schriftsatzaufwand), somit insgesamt € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

III.   Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Beschwerdeführer hat am 15.04.2021 eine Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Salzburg wegen der Nichtaushändigung seines Führerscheins durch Organe der Landespolizeidirektion Salzburg, insbesondere DD EE sowie FF GG erhoben. Unter Bezugnahme auf umfangreiche Unterlagen, die vorgelegt wurden, führt der Beschwerdeführer aus, dass er nie einen schriftlichen Bescheid hinsichtlich des Führerscheines bei der Landespolizeidirektion bekommen habe und somit auf die mündliche Aussage der Landespolizeidirektion hin keinerlei Rechtsmittel einlegen habe können. Die Staatsanwaltschaft KK und die Bußgeldstelle MM hätten bestätigt, dass das Fahrverbot nur im Inland gelte. Es habe schon einmal ein Fahrverbot gegeben in Deutschland und der Beschwerdeführer habe rechtmäßig den österreichischen Führerschein behalten können. Er habe die zuständige Beamtin DD EE auf die Rechte hingewiesen und es seien nur Ausreden gekommen. Der Beschwerdeführer habe seinen Führerschein ordnungsgemäß nach einem halben Jahr wohnhaft in NN-Straße in OO erhalten und habe auf Grund der deutschen Fahrerlaubnis eine Umschreibung durchgeführt. Die Landespolizeidirektion Salzburg sei auf das Doppelbestrafungsverbotsgesetz hingewiesen worden, folglich sei er wegen dem Fahren mit Alkohol bereits gestraft worden und dürften keine weiteren Strafen mehr folgen. Der Beschwerdeführer sei seit 2017 im Besitz eines österreichischen Führerscheins gewesen und er habe den deutschen Führerschein, den er am 26.07.2013 erworben habe, auf Grund seiner Wohnsituation in einen österreichischen Führerschein umschreiben lassen. Am 28.08.2020 sei er in Deutschland mit einem Blutalkoholwert von 1,14 im Straßenverkehr aufgehalten worden, weshalb in weiterer Folge der Führerschein beschlagnahmt worden sei. Nach dem Einzug des Führerscheins habe er sich unglücklicherweise ein Duplikat bei der Landespolizeidirektion Salzburg besorgt und angegeben, dass er den Führerschein verloren habe. Das Duplikat sei nach einer Verkehrskontrolle seitens des Beschwerdeführers wieder an Herrn FF GG übergeben worden. Der eigentliche Führerschein sei dem Beschwerdeführer allerdings seitens der erwähnten Beamten nicht wieder ausgehändigt worden, wogegen er Maßnahmenbeschwerde erhoben hat.

Die Landespolizeidirektion Salzburg hat in ihrer Gegenschrift ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 2017 einen Antrag auf Austausch seines ausländischen EU-Führerscheins bei der Landespolizeidirektion Salzburg gestellt habe und ihm daraufhin ein österreichischer Führerschein mit der Nummer xxx ausgestellt worden sei. In weiterer Folge seien auf den Beschwerdeführer diverse Führerscheinduplikate ausgestellt worden, da er des Öfteren einen Verlust gemeldet habe. Schließlich sei der Führerschein mit der Nummer yyy am 23.01.2020 für den Beschwerdeführer ausgestellt worden. Zu diesem Führerschein habe der Beschwerdeführer am 31.08.2020 die Ausstellung eines Führerscheinduplikates bei der Landespolizeidirektion Salzburg beantragt, ihm sei folglich ein neuer Führerschein zur Zahl ccc am 31.08.2020 ausgestellt worden.

Am 07.09.2020 sei die Landespolizeidirektion Salzburg vom Landratsamt TT via Mail verständigt worden, dass der Führerschein durch die Polizei KK sichergestellt worden sei. In weiterer Folge wurde das Verfahren an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als zuständige Behörde abgetreten. Am 25.11.2020 sei gegen den Beschwerdeführer ein Strafbefehl ausgestellt worden, der sichergestellte Führerschein yyy sei eingezogen worden und ausgesprochen worden, dass die Fahrerlaubnis erst nach Ablauf von sieben Monaten wieder erteilt werden dürfe. Der Originalführerschein sei wiederum an die belangte Behörde übermittelt worden.

Nach Ansicht der belangten Behörde liegt keinerlei Maßnahme vor, da hier in keiner Weise physischer Zwang ausgeübt worden sei, noch eine unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls gedroht habe. Das Duplikat sei mittels Bescheid wieder für ungültig erklärt worden, gegen diesen Bescheid sei seitens des Beschwerdeführers keinerlei Vorstellung erhoben worden. Die Maßnahmenbeschwerde diene zur Schließung einer Lücke im Rechtssystem, nicht aber der Öffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechts, weshalb beantragt werde, die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen bzw in eventu auf Abweisung der Beschwerde zu entscheiden.

Aufwandersatz wurde beantragt für den Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und gegebenenfalls Verhandlungsaufwand, gemäß § 35 VwGVG.

Mit Hinweis auf § 24 Abs 4 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg entfallen, da schon auf Grund der Aktenlage klar war, dass hier eine zurückweisende Entscheidung zu treffen war. Eine Erörterung der Rechtslage hätte die erkennende Richterin auf Grund der eindeutigen Aktenlage zu keiner anderen Entscheidung bringen können, weshalb unbedenklich von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg abgesehen werden konnte.

I. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer AB AA, geb qqq, wohnhaft in AD, AC, Deutschland, hat im Jahr 2017 einen Antrag auf Austausch seines ausländischen EU-Führerscheines (eine deutsche Lenkberechtigung) bei der Landespolizeidirektion Salzburg gestellt. Seitens des Verkehrsamtes der Landespolizeidirektion Salzburg wurde daraufhin ein österreichischer Führerschein, lautend auf die Nummer xxx, ausgestellt. In weiterer Folge wurden für den Beschwerdeführer eine Reihe von Führerscheinduplikaten ausgestellt, die er des Öfteren als verloren gemeldet hat. Schließlich wurde am 23.1.2020 der Führerschein lautend auf die Nummer yyy auf den Beschwerdeführer ausgestellt. Am 30.08.2020 hat der Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion UU vorgesprochen und gemeldet, dass er seinen Führerschein wiederum verloren hat. Daraufhin hat der Beschwerdeführer am 31.08.2020 in VV, WW-Straße, einen Hauptwohnsitz angemeldet. Am gleichen Tag hat er beim Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Salzburg die Ausstellung eines Führerscheinduplikats beantragt. Auf Grund der Aktenlage und des Wissenstandes der Mitarbeiter des Verkehrsamtes wurde wiederum ein neuer Führerschein, lautend auf die Nummer ccc am 31.08.2020 ausgestellt.

Allerdings wurde der Führerschein des Beschwerdeführers lautend auf die Nummer yyy bereits am 28.08.2020 um 21:45 Uhr sichergestellt, da der Beschwerdeführer in KK fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Die entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 1,25. Im Zuge dieser Amtshandlung wurde der Führerschein sichergestellt. Dazu erging ein Strafbefehl des Amtsgerichts HH zur Zahl üüü, worin eine Geldstrafe von 50 Tagsätzen in der Höhe von € 2.000,- festgesetzt wurde und überdies ausgesprochen wurde, dass die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen wird. Der erteilte Führerschein wurde eingezogen und es wurde seitens des Amtsgerichtes ausgesprochen, dass vor Ablauf von sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Im Wissen um diesen Strafbefehl hat der Beschwerdeführer in weiterer Folge den Führerschein in Österreich als verloren gemeldet und wurde ihm, wie bereits erwähnt, ein neuer Führerschein am 31.08.2020, lautend auf die Nummer ccc, ausgestellt. Am 07.09.2020 wurde das Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Salzburg durch das Landratsamt TT via Mail verständigt, dass der Führerschein lautend auf die Nummer yyy durch die Polizei KK sichergestellt worden ist.

Am 20.01.2021 wurde mittels Bescheid (Zahl ccc) das Führerscheinduplikat lautend auf die Nummer ccc für ungültig erklärt und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Führerschein bei der Landespolizeidirektion Salzburg abzugeben. In der Begründung führt die Behörde aus, dass das Duplikat unter falschen Angaben erlangt wurde, folglich dessen Gültigkeit mit sofortiger Wirkung aufgehoben ist.

Das Verfahren hinsichtlich der Abnahme des Führerscheins, ausgehend vom Strafbefehl des Amtsgerichts HH ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Der Originalführerschein des Beschwerdeführers wurde an die zuständige Behörde Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung übermittelt. Der Beschwerdeführer hat das Duplikat bei der Landespolizeidirektion Salzburg abgegeben und in weiterer Folge Anfang März, spätester Zeitpunkt 07.03.2021, bei der Landespolizeidirektion Salzburg bei den zuständigen Sachbearbeitern Herrn FF GG und Frau DD EE versucht, den Originalführerschein wieder zu erlangen. Dieser Führerschein wurde ihm auf Grund des obstehenden Sachverhaltens seitens der oben angeführten Beamten nicht ausgehändigt. Gegen diese Nichtaushändigung des Originalführerscheins hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.04.2021 Maßnahmenbeschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer hatte vom 29.11.2019 bis 04.05.2020 seinen Hauptwohnsitz in der BU-Straße, LL, in weiterer Folge von 31.08.2020 bis 08.09.2020 im Hotel SI in der WW-Straße in VV, schließlich von 16.02.2021 bis 17.03.2021 in der ET-Straße, in OR. Seitdem scheint keine Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in Österreich auf.

Zum aktuellen Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer daher keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hat auch keinen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung bei der zuletzt zuständigen Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gestellt. Überdies wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Fahren ohne Lenkberechtigung am 05.03.2021 eingeleitet und wurde dem Beschwerdeführer seitens der Behörde mitgeteilt, dass ein Antrag auf Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis zum aktuellen Zeitpunkt auf Grund des nicht abgeschlossenen Verfahrens in Deutschland und auf Grund des Fahrens ohne Lenkberechtigung nicht zielführend ist. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge keinen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gestellt, er hat auch keine Vorstellung gegen den Bescheid, mit dem die Gültigkeit des Duplikates aberkannt wurde, erhoben.

Obiger Sachverhalt hat sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt klar ergeben. Die Verfahrensabläufe sind durch entsprechende behördliche Dokumente erwiesen. Insbesondere geht aus dem Strafbefehl des Amtsgerichtes HH klar hervor, dass bis zum Ablauf von sieben Monaten eine Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nicht zulässig ist. Vor Ablauf dieser sieben Monate und insbesondere auch vor Abschluss des deutschen Verfahrens hat der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion Salzburg bereits um Wiedererlangung seines Führerscheins ersucht, weshalb dieser auch in weiterer Folge seitens der Sachbearbeiter auch nicht herausgegeben wurde.

Einschau wurde genommen in das Zentrale Melderegister zur Abklärung der Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers und wurde überdies Auskunft über das Führerscheinverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung eingeholt. Entscheidungswesentliche Widersprüche sind nicht hervorgekommen, weshalb der obige Sachverhalt unbedenklich dem vorliegenden Beschluss zugrunde gelegt werden konnte.

II. Rechtslage

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt:

Artikel 130 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

(Anm:: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)

(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder

2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder

3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder

4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) - DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.

(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.

(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

§ 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.

III. Erwägungen

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar, das heißt ohne vorangegangenen Bescheid in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl VwGH 07.08.2018, Ro 2018/02/0010; VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; VwGH 22.02.2007, 2006/11/0154). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Zwangsgewalt zumindest aber als spezifisch verstandene Ausübung von Befehlsgewalt gedeutet werden kann.

Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der allenfalls längeren Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt (vgl VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0068; VwGH 20.03.2019, Ra 2018/09/0090; VwGH 14.03.2018, Ra 2017/17/0937).

Nun wurde in vorliegendem Sachverhalt der Führerschein des Beschwerdeführers auf Grund des Fahrens unter Alkoholeinfluss am 28.08.2020 sichergestellt und in der Entscheidung des Amtsgerichtes HH KK vom 25.11.2020 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer nicht vor Ablauf von sieben Monaten eine weitere Fahrerlaubnis erhalten. In weiterer Folge wurde ein Ermittlungsverfahren seitens der deutschen Behörden eröffnet, der Führerschein an die Landespolizeidirektion Salzburg und in weiterer Folge an die zuletzt zuständige Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung übermittelt.

Zum Zeitpunkt der Vorsprache des Beschwerdeführers bei der Landespolizeidirektion Salzburg, bei dem ihm der Führerschein nicht ausgehändigt wurde, waren diese sieben Monate noch nicht abgelaufen (Ende 28.3.2021), das deutsche Ermittlungsverfahren war noch nicht abgeschlossen und überdies hat der Beschwerdeführer keinerlei Antrag auf Wiedererlangung der Fahrerlaubnis bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gestellt. Ein Antrag auf Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ist nur bei aufrechter Wohnsitzmeldung in Österreich möglich, aus dem Zentralen Melderegister ist jedoch klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit 17.03.2021 keinerlei Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet hat.

Somit ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zur Verfolgung seiner Rechte zum einen gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg, mit dem das Duplikat lautend auf die Nummer ccc für ungültig erklärt wurde, Vorstellung erheben hätte können, wenn der Ansicht gewesen ist, dieses Duplikat wurde zu Unrecht für ungültig erklärt. Eine solche Vorstellung hat der Beschwerdeführer nicht erhoben.

Überdies bestünde die Möglichkeit bei entsprechender Wohnsitzmeldung einen Antrag bei der zuständigen Behörde Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zu stellen, bei der der Führerschein aktuell hinterlegt ist, um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen. Auch einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Die Beamten der Landespolizeidirektion Salzburg, die in der Maßnahmenbeschwerde bezeichnet wurden, haben darüber hinaus völlig zu Recht auf Grund des laufenden deutschen Verfahrens den Führerschein nicht ausgehändigt. Dem Beschwerdeführer wären zwei weitere verwaltungsrechtliche Wege offen gestanden, die Wiedererlangung seines Führerscheins zu monieren.

Der Rechtsbehelf der Maßnahmenbeschwerde steht mit Hinweis auf die oben zitierte Judikatur bei Offenstehen anderer verwaltungsrechtlicher Wege der Rechtsverfolgung nicht zur Verfügung. Auf das inhaltliche Vorbringen des Beschwerdeführers war daher nicht näher einzugehen, da sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde als offenkundig herausgestellt hat, folglich die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Seitens der belangten Behörde Landespolizeidirektion Salzburg wurde mit Hinweis auf

§ 35 VwGVG und der VwG-Aufwandersatzverordnung Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes geltend gemacht. Diesem Antrag war stattzugeben, da § 35 Abs 3 VwGVG dazu ausführt, dass wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei ist.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere zum Wesen der Maßnahmenbeschwerde als subsidiärer Rechtsschutz wurde im vorliegenden Beschluss ausführlich die höchstgerichtliche Judikatur zitiert und davon nicht abgewichen. Folglich liegt nach Ansicht der erkennenden Richterin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, Abnahme Führerschein, Führerscheinduplikate, keine Maßnahme, keine Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, behördliches Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2021:405.12.68.1.16.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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