TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/24 LVwG-AV-1064/001-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.03.2021
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Entscheidungsdatum

24.03.2021

Norm

KFG 1967 §108
KDV 1967 §64a
KDV 1967 §64b

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Hollerer über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 26.8.2020, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Durchführung von theoretischen Kursen für Führerscheinwerber (Online-Kurse) zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

§ 64b Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung – KDV

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Bescheid und Beschwerde:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 26.8.2020, Zl. ***, wurde der Antrag vom 4.6.2020 auf Feststellung, dass die theoretische Ausbildung nach § 64b KDV auch als Distance Learning in Form von E-Learning (Online-Kursen) angeboten werden dürfe, abgewiesen

Nach der Zitierung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes, des Führerscheingesetzes und der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung führt die belangte Behörde aus, dass der Gesetzgeber von einem Präsenzunterricht in Fahrschulen ausgehe und zeige sich bei allen Regulierungen bis ins Jahr 2020, dass die geltenden Vorschriften rund um den Fahrschulbetrieb im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule nach § 108 KFG gemeint sei. Der Unterricht und die Schulungen hätten daher in einer Fahrschule stattzufinden und sei trotz der zahlreichen Novellen weder im FSG noch im KFG der theoretische Fahrunterricht in Distance Learning angeführt. In § 64a Abs. 1 KDV werde ausgeführt, dass der theoretische Fahrunterricht nur in geschlossenen Räumen erteilt werden dürfe. Die theoretische Ausbildung dürfe daher nur in Form eines Präsenzunterrichtes direkt in der Fahrschule erfolgen. Die genau festgelegte notwendige Ausstattung der Fahrschule sei im Hinblick auf die erforderlichen Räume im KFG nicht nur für die Erlangung einer Fahrschulbewilligung erforderlich, sondern auch für den Betrieb einer Fahrschule. Zum Eingriff in die Erwerbsfreit führte die belangte Behörde aus, dass das öffentliche Interesse des Gesetzgebers in der Sicherung eines gewissen Ausbildungsniveaus der zukünftigen Verkehrsteilnehmer und der daraus resultierenden Verbesserung der Verkehrssicherheit bestehe. Die Geeignetheit ergebe sich wiederum aus der Möglichkeit, im Unterricht direkt mit dem Fahrlehrer zu kommunizieren und Fragen zu stellen und somit wiederum ein höheres Ausbildungsniveau als bei einem bloßen Frontalunterricht zu erreichen.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, die Behörde hätte ermitteln müssen, wodurch sich Online-Unterricht, E-Learning oder Distance Learning auszeichnen. Die belangte Behörde beschränke sich auch auf die Begrifflichkeit, die Wiedergabe der Kurzbezeichnung von Unterrichtsmethoden ohne deren Form und deren Inhalt zu ermitteln. Nach Auskunft der belangten Behörde befinde sich im Akt abgesehen vom Antrag samt Beilagen nur der Erlass der Abteilung Verkehrsrecht *** vom 12.5.2020. Die belangte Behörde habe überhaupt keine Ermittlungen angestellt. Weder der Antragsteller noch die anderen C-Fahrschulen hätten je die Absicht gehabt, den Präsenzkurs grundsätzlich durch Online-Kurse zu ersetzen bzw. Präsenzkurse abzuschaffen. Die Absicht der gänzlichen Ersetzung bestehe schon deswegen nicht, weil die Standorte die Voraussetzung für die Abhaltung von Präsenzkursen erfüllen. Die rechtliche Würdigung im angefochtenen Bescheid erschöpfe sich in der Wiedergabe von Vorschriften. Die belangte Behörde halte zutreffend fest, dass die Notwendigkeit einer physischen Präsenz des Fahrschülers bei der theoretischen Ausbildung in der Fahrschule nicht ausdrücklich erwähnt sei, ziehe daraus jedoch die unrichtige Schlussfolgerung, dass Distance Learning nicht zulässig sei. Die maßgebliche Bestimmung des § 10 Abs. 2 FSG, wonach die theoretische Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule absolviert werden müsse, werde nicht ausreichendes Gewicht beigemessen. Die Wendung „in Fahrschulen“ dürfe nicht als „in Räumen der Fahrschule“ missinterpretiert werden, widrigenfalls wäre nämlich auch die praktische Ausbildung in den Räumen einer Fahrschule durchzuführen. Gegen den Wortlaut der zitierten Bestimmungen der §§ 64b Abs. 1 und 65b Abs. 1 KDV führe die belangte Behörde aus, dass diese vorschreiben, dass der Unterricht nur in geschlossenen Räumen erteilt werden dürfe. Selbst wenn dem so wäre, gelte auch für Distance Learning, dass dieses in geschlossenen Räumen stattfinde, weil sich Lehrende und Lernende in geschlossenen Räumen aufhalten. Die Bestimmungen des § 110 KFG stütze die Ansicht der belangten Behörde nicht. Sie regle lediglich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung. Nur weil eine Ausbildung als Präsenzunterricht durchgeführt werde, garantiere das noch keine höhere Qualität als Distance Learning. Die belangte Behörde verkenne die Funktionsweise von Distance Learning. Sie habe sich mit der Thematik nicht anhand des Fachgutachtens von D auseinandergesetzt. Dort werde bestätigt, dass auf Basis einer theoretischen, empirischen und experimentellen Prüfung der Gutachter zum Ergebnis komme, dass der Unterricht zur Vorbereitung auf die theoretische Führerscheinprüfung ohne Einschränkungen online erteilt werden könne. Eine zeitliche persönliche Anwesenheit von Lehrenden und Lernenden sei nicht erforderlich. Eine wechselseitige Kommunikation zwischen Lernenden und Lehrenden aus theoretischer Sicht sei nicht erforderlich. Da die Prüfung nach gesetzlicher Vorgabe mittels eines Computers durchzuführen sei, könnten die Inhalte auch mit einem Computer vermittelt werden. Auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl und der Berufsausbildung gemäß Art. 18 Staatsgrundgesetz werde gar nicht eingegangen. Der zuständige Beamte im BMK habe in seiner E-Mail vom 25.3.2020 betont, dass das derzeitige Ausbildungssystem im KFG und der KDV für einen Frontalunterricht vor physisch anwesenden Kandidatinnen und Kandidaten konzipiert sei.

Verwaltungsbehördlicher Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 4.6.2020 hat Herr A den Antrag auf Feststellung gestellt, dass die theoretische Ausbildung nach § 64b KDV auch als Distance Learning in Form von E-Learning (Online-Kursen) angeboten werden dürfe und solche Kurse als entsprechende Unterrichtseinheiten der theoretischen Ausbildung anerkannt werden. Es wurde ein Rechtsgutachten von E betreffend die Beurteilung, ob die Erteilung des theoretischen Fahrschulunterrichtes in Form des entwickelten Distance Learning rechtlich zulässig ist und ein Fachgutachten von D betreffend die Frage, ob der Unterricht zur Vorbereitung auf die theoretische Fahrprüfung aus mediendidaktischer Sicht ausschließlich Online erteilt werden kann. E führt aus, dass in keiner Regelung des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes oder der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung die Rechtsauffassung des Ministeriums begründen lasse. Im Lichte der Art. 6 und 18 Staatsgrundgesetz sei die vertretene Rechtsauffassung verfassungswidrig. Das Gebot einer verfassungskonformen Interpretation werde nicht beachtet, was Willkür indiziere. Im Fachgutachten von D wird ausgeführt, dass die theoretische Führerscheinprüfung aus mediendidaktischer Sicht ohne Einschränkungen Online erteilt werden könne. Eine zeitgleiche persönliche Anwesenheit von Lehrenden und Lernenden sei nicht erforderlich, da die Ausbildung ausschließlich explizit – rezeptives Wissen vermittle und eine wechselseitige Kommunikation zwischen Lernenden und Lehrenden aus theoretischer Sicht nicht erforderlich sei. Es seien keine Hinweise zu finden, dass die Inhalte nicht auch online unterrichtet werden können.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 26.8.2020 wurde der Antrag abgewiesen.

Verwaltungsgerichtlicher Verfahrensgang:

Die Beschwerde vom 23.9.2020 wurde mit der Akte dem Landesverwaltungsgericht übermittelt. Im Zuge des anhängigen Verfahrens wurde mit einem Schriftsatz vom 22.12.2020 die „aktualisierte Information über Durchführung von Ausbildungen in Gesundheitsberufen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19)“ des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 23.11.2020 übermittelt.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 8.2.2021 wurde der Erlass des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 5.2.2021 zur Zl. 2021-0.086.172 über die Zulässigkeit von Distance Learning übermittelt. Darin werde ausdrücklich festgehalten, dass gegen die Anerkennung von theoretischen Fahrschulausbildungen ohne physische Anwesenheit der Kandidaten und Kandidatinnen keine Bedenken bestehen. Als Voraussetzung werde genannt, dass die Ausbildung inhaltlich und in zeitlichem Umfang den Vorgaben des § 64b KDV sowie der Anlage 10a KDV bzw. im Hinblick auf die Mindestschulung den § 65b KDV entsprechen und eine entsprechende Interaktionsmöglichkeit zwischen Fahrschullehrer und Kandidatinnen und Kandidaten gegeben sei und eine aufmerksame Teilnahme zumindest stichprobenartig überprüft werden könne. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen darüber hinaus die Möglichkeit haben, der Fahrschullehrerin/dem Fahrschullehrer verbal (etwa mittels Videokonferenz, telefonisch oder unter Einhaltung der Auflagen in der Fahrschule nicht bloß schriftlich) Fragen zu stellen und direkt beantwortet zu bekommen. Damit sei klargestellt, dass Distance Learning unter den von C angewendeten Methoden zulässig sei, und zwar rückwirkend. Letzteres sei selbstverständlich, weil eine Klarstellung der geltenden Rechtslage nur denselben zeitlichen Anwendungsbereich haben könne.

Im zitierten Schreiben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 5.2.2021, das an alle Landeshauptleute gerichtet ist, wird unter dem Titel „Erlass betreffend die vorübergehende Anerkennung von theoretischen Fahrschulkursen ohne physische Anwesenheit der Kandidatinnen und Kandidaten in der Fahrschule“ ausgeführt, dass in der 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und laut Beschluss des Hauptausschusses des Nationalrates nunmehr eine Lockerung für die Durchführung von Gruppenkursen für den Theorieunterricht in den Fahrschulen vorgesehen ist. Diese dürfe unter Einschränkungen abgehalten werden und ist insbesondere gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben ein Abstand von mindestens zwei Meter einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard zu tragen. Aufgrund der Abstandsregeln können solche Kurse nur für eine eingeschränkte Personenanzahl abgehalten werden. Es bedarf jedoch einer Lösung, damit der mittlerweile (seit Mitte November) gebildete Rückstau von Auszubildenden in den Fahrschulen abgebaut werden kann und diese Kandidatinnen und Kandidaten die Ausbildung zur Erlangung einer Lenkberechtigung in absehbarer Zeit absolvieren können.

Angesichts dieser besonderen Ausnahmesituation während der Pandemie erachtet es das BMK für zulässig und vertretbar, dass vorübergehend (vorerst) beschränkt bis längstens 7. März 2021 die theoretische Fahrschulausbildung auch ohne physische Anwesenheit der Kandidatinnen und Kandidaten in der Fahrschule durchgeführt wird. Die Klausel der Verordnung „... sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist“ ist nach Ansicht des BMK so zu verstehen, dass es eben nicht generell möglich ist, die Ausbildung digital für alle Auszubildenden in vertretbarer Zeit abzuwickeln. Daher müssen beide Systeme nebeneinander laufen, da sonst die große Zahl an Auszubildenden nicht in absehbarer Zeit bewältigt werden kann. Weiters ist ein Gruppenkurs in der Fahrschule für solche Personen erforderlich, die nicht über das technische Equipment für einen Onlinekurs verfügen. Nach Ansicht des BMK darf eine Fahrschule die theoretische Ausbildung gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 FSG während der gegebenen Einschränkungen auch dann bestätigen, wenn diese theoretische Ausbildung als „e-Learning“ ohne physische Anwesenheit in der Fahrschule vermittelt worden ist und der jeweilige Ausbildungsgang von der Fahrschule auch elektronisch kontrolliert und dokumentiert worden ist.

Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf die Art der Durchführung und den Teilnehmerkreis. Der Erlass nimmt auf die theoretische Fahrschulausbildung ab 5. Februar 2021 bis (vorerst) 7.3.2021 Bedacht. Weiters wird ausgeführt, dass nach Ansicht des BMK keine Bedenken bestehen, wenn seitens der Behörde auch solche theoretischen Fahrschulausbildungen anerkannt werden, die während der Lockdownphase seit Mitte November 2020 ohne physische Anwesenheit der Kandidatinnen und Kandidaten in der Fahrschule zwar schon vor dem 5.2.2021 abgeschlossen worden sind, die aber zu den in diesem Erlass festgelegten Bedingungen durchgeführt worden sind.

Wesentlicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Fahrschule in ***, ***. Mit dem Antrag vom 4.6.2020 hat er die Feststellung begehrt, dass die theoretische Ausbildung auch als Distance Learning in Form von E-Learning (Online-Kurse) angeboten und als Unterrichtseinheit anerkannt werden darf. Diese Anträge wurden mit einem Rechtsgutachten von E vom 3.6.2020 und einem Fachgutachten von D vom 26.5.2020 untermauert. Gegen den abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 108 Kraftfahrgesetz:

(1) Das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung durch Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse ist unbeschadet der §§ 2 Abs. 1 Z 5 lit. c, 4 Abs. 9 erster Satz und 18 FSG und der §§ 119 bis 122a nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig.

(2) Bewerber um eine Lenkberechtigung und Besitzer einer Lenkberechtigung dürfen im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule nur durch deren Besitzer, sofern er die Voraussetzungen des § 109 erfüllt, durch einen Leiter (§ 113 Abs. 2 bis 4), durch Fahrschullehrer (§ 116) und durch Fahrlehrer (§ 117) ausgebildet oder weitergebildet werden. Die Bewerber müssen das für die angestrebte Lenkberechtigung erforderliche Mindestalter erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen. Wurde einem Fahrschulbesitzer, einem Leiter oder einem Fahrschullehrer die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen, so dürfen sie, solange die Lenkberechtigung entzogen ist, nicht praktischen Fahrunterricht erteilen.

(3) Die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; die Verlegung des Standortes ist nur innerhalb desselben Bundeslandes zulässig. Der Betrieb der Fahrschule darf erst aufgenommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung hiezu erteilt hat (§ 112 Abs. 1). In der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule ist anzuführen, für welche Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 FSG Lenker ausgebildet werden dürfen. Die Fahrschulbewilligung und die Betriebsgenehmigung (§ 112 Abs. 1) gelten nach dem Tod ihres Besitzers auch für einen hinterbliebenen Ehegatten und für Nachkommen ersten Grades bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres. Der Ehegatte oder der Nachkomme hat den Tod des Fahrschulbesitzers unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. § 41 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz GewO 1994 und §§ 42 bis 45 GewO 1994 gelten sinngemäß.

(4) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über das im Abs. 1 angeführte Ausbilden von Lenkern in Fahrschulen festgesetzt werden.

§ 64 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung:

Tafeln für Schulfahrzeuge (§ 114 Abs. 3 des Kraftfahrgesetz 1967) sowie für Fahrzeuge, die für Schulfahrten (§ 120 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967) oder für Übungsfahrten (§ 122 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1967) verwendet werden, müssen nach dem Muster der Anlage 10 ausgeführt sein.

§ 64a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung:

(1) Der theoretische Fahrschulunterricht darf, sofern er nicht in Demonstrationen am Fahrzeug besteht, nur in geschlossenen Räumen erteilt werden. Hiefür müssen im Sinne des § 110 Abs. 1 lit. a KFG 1967 mindestens ein Vortragssaal und ein kleinerer Unterrichtsraum für die Abhaltung von Unterricht für kleine Gruppen vorhanden sein. Vortragssaal und Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Unterrichtsbetrieb zulassen. Weiters muss ein ausreichend großer und von den Unterrichtsräumen getrennter Empfangs- und Büroraum sowie für das Personal zumindest ein Sozialraum vorhanden sein und es müssen ausreichend geschlechterspezifisch getrennte sanitäre Anlagen vorhanden sein. Fahrschulen die eine behindertengerechte Ausbildung anbieten, müssen zusätzlich über ein behindertengerechtes WC verfügen und müssen durchgehend barrierefrei gestaltet sein.

(2) Für die Durchführung von Fahrübungen, wie Rückwärtsfahren, Umkehren, Einfahren in Parklücken sowie für die Motorradfahrtechnikübungen, muss ein geeigneter und vom öffentlichen Verkehr getrennter Übungsplatz im Ausmaß von mindestens 2 000 m² während der Betriebszeiten der Fahrschule ständig verfügbar sein, der innerhalb einer Unterrichtseinheit praktischer Ausbildung vom Standort der Fahrschule aus erreichbar ist. Der Übungsplatz muss asphaltiert sein oder einen Belag mit gleichwertiger Festigkeit aufweisen und so gestaltet sein, dass jedenfalls die gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 FSG erforderlichen Motorradübungen problemlos durchgeführt werden können. Ein Übungsplatz im Ausmaß von 2 000 m² kann von höchstens zwei Fahrschulen (zwei Fahrschulstandorten) genutzt werden. Ist der Übungsplatz größer, so kann er auch von mehreren Fahrschulen genutzt werden, sofern für jeweils zwei Fahrschulstandorte je 2 000 m² zur Verfügung stehen.

(3) Für den theoretischen Unterricht müssen mindestens folgende Lehrmittel, oder computerunterstützte Animationen, welche via Datenprojektion vorgeführt werden können, ständig zur Verfügung stehen:

1.

für den Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 und Z 2 FSG:

Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, wie Verkehrszeichen, Fahrregeln, über Unfallkunde, sowie zur statischen und dynamischen Darstellung von Verkehrsvorgängen und Verkehrsabläufen, einschließlich der für die Präsentation erforderlichen Geräte.

2.

für den Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 3 FSG:

2.1

Lehrmodelle und Anschauungsmaterial oder PC-Animationen der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach der Klasse der Lenkberechtigung:

2.1.1 Klassen A1, A2 und A:

dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial über den Aufbau eines Kraftrades und über die Funktion von Zwei- und Viertaktmotoren, ferner ein Reifenschnittmodell, ein Muster der geeigneten Bekleidung sowie ein Sturzhelm;

2.1.2 Klasse B und BE:

dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial zur Demonstration der Beschaffenheit und Funktion einer hydraulischen Zweikreisbremsanlage (Scheiben- und Trommelbremse), der Fahrzeugbeleuchtung einschließlich der elektrischen Anlage, der Lenkung, der Stoßdämpfer, der Kraftübertragung, der Wirkungsweise eines Benzin- und eines Dieselmotors sowie eines Katalysators und ein Reifenschnittmodell; sowie über den Aufbau eines Anhängers der Klasse O1 oder O2 und über die Funktionsweise einer Auflaufbremsanlage; ferner muss ein Modell einer Anhängevorrichtung vorhanden sein, sofern die Fahrschule nicht über ein Schulfahrzeug verfügt, mit dem die Wirkungsweise dieser Kupplung demonstriert werden kann;

2.1.3. Klasse C, CE, D und DE:

dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial über den Aufbau eines Lastkraftwagens, eines Sattelzugfahrzeuges, eines Anhängers und eines Sattelanhängers bzw. eines Omnibusses, mit dem die Beschaffenheit und Funktion aller für die Verkehrs- und Betriebssicherheit wesentlichen Teile demonstriert werden können, insbesondere eines Dieselmotors, einer Einspritzpumpe, eines Turboladers und einer Ladeluftkühlung. Ferner muß ein Modell einer Anhängevorrichtung, einer Sattelkupplung und einer Zweileitungs- Zweikreis-Druckluftbremsanlage, sowie ein Reifenschnittmodell und Anschauungsmaterial über Ladehilfen vorhanden sein; das Modell einer Anhängevorrichtung oder einer Sattelkupplung kann entfallen, wenn die Fahrschule über ein Schulfahrzeug verfügt, mit dem die Wirkungsweise dieser Kupplung demonstriert werden kann;

2.1.4 Klasse F:

dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial über den Aufbau eines Traktors unter sinngemäßer Anwendung der Anforderungen gemäß Punkt 2.1.3;

2.2

Animationen über Fahrerassistenzsysteme, aktive – und passive Fahrsicherheit, Kraftfahrzeugzubehör, wie Schneeketten, Wagenheber und

2.3

Anschauungsmaterial für den Unterricht über das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umständen und Gefahren, insbesondere über den Anhalteweg, das Fahren auf Sicht, halbe Sicht und Gefahrensicht, den Überholweg, die Partnerkunde (Blicktraining), die Tages-, Straßen- und Wetterkunde, die Gefahren und Auswirkungen einer Beeinträchtigung durch Alkohol und Suchtgift, die Fahrphysik und physikalische Gesetzmäßigkeiten und das richtige Bremsen.

2.4

Anschauungsmaterial über typische Verkehrssituationen, in denen Krafträder von Lenkern von Kraftwagen übersehen werden können, insbesondere Kreuzungssituationen, in denen das Kraftrad von einem entgegenkommenden Linksabbieger übersehen werden kann, und Beispiele mit Blickabschattungen wie toter Winkel beim Außenspiegel eines Kraftwagens sowie Verdeckung durch A- B- und C- Säulen von Kraftwagen. Weiters Anschauungsmaterialien zur Illustration des Unterschiedes von dunkler zu heller Motorradbekleidung und Motorradfarben samt Erläuterung, wonach Farben mit hoher Lichtreflexion und hohem Kontrast zur Umgebung besser sichtbar sind.

3.

Als Anschauungsmaterial können wahlweise Wandtafeln, PC – Präsentationen oder Filme benützt werden.

§ 64b Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung:

(1) Dem Fahrschüler sind durch die theoretische und die praktische Ausbildung in der Fahrschule jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die es ihm ermöglichen, sich mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr vorschriftsgemäß, sicher und umweltbewusst zu verhalten und die ihn in die Lage versetzen, die angestrebte Lenkberechtigung zu erwerben.

(2) Die Fahrschulausbildung besteht, sofern im Folgenden nichts Abweichendes festgelegt ist, aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, in welchem die Inhalte der jeweiligen Lehrpläne zu vermitteln sind. Der Lehrstoff ist auf Unterrichtseinheiten aufzuteilen. Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Zwischen den Unterrichtseinheiten ist eine Pause von zehn Minuten zu halten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden. Höchstens zwei Unterrichtseinheiten können zusammengefasst werden, wobei anschließend dann eine Pause von mindestens 20 Minuten einzuhalten ist.

(3) Die theoretische Ausbildung für alle Klassen von Lenkberechtigungen hat nach dem in der Anlage 10a enthaltenen Lehrplan zu erfolgen. Lehrvorträge sind durch Vorführungen und Übungen, insbesondere auch anhand geeigneten Anschauungsmaterials und geeigneter Modelle (§ 64a Abs. 3) zu ergänzen. Zu verschiedenen Themen wie z. B. Geschwindigkeit, Abstand, Verwendung der Sicherheitsgurte, Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit oder Risikokompetenz sind geeignete, bewusstseinsbildende Filme vorzuführen und deren Inhalte mit den Fahrschülern zu diskutieren und aufzuarbeiten. Pro Tag dürfen nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten vermittelt werden; dies gilt nicht für die klassenspezifischen Unterrichtseinheiten der Klassen A1, A2 und A. Die Fahrprüfung darf frühestens erst nach 14 Kalendertagen ab dem Beginn der Ausbildung abgelegt werden; das gilt nicht im Falle von Ausdehnungen einer Lenkberechtigung, außer bei Ausdehnung der Klasse AM auf eine andere Klasse. Versäumt ein Fahrschüler einzelne Unterrichtseinheiten aus entschuldbaren Gründen, so können ihm die versäumten Lehrinhalte auch in Form von Einzelunterricht vermittelt werden. Dies kann allenfalls auch in kürzerer Zeit (weniger Unterrichtseinheiten) erfolgen, ist aber jedenfalls in den zu führenden Aufzeichnungen festzuhalten und zu begründen.

(4) Die theoretische Ausbildung besteht aus einem Basisunterricht für alle Klassen von Lenkberechtigungen und einem klassenspezifischen Teil je angestrebter Klasse. Die Lehrinhalte des Basisunterrichtes sind bei Ersterteilungen entsprechend der Anlage 10a auf mindestens 20 Unterrichtseinheiten (UE) aufzuteilen, bei Ausdehnungen kann der Basisunterricht entfallen und es ist nur der jeweilige klassenspezifische Teil zu absolvieren. Die Lehrinhalte der klassenspezifischen Teile sind entsprechend der Anlage 10a mindestens auf folgende Unterrichtseinheiten (UE) aufzuteilen:

1.

Klasse A1 sowie Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg

6 UE,

                            

2.

Klasse B

12 UE,

                            

3.

Klasse BE

3 UE,

                            

4.

Klasse C/C1 (Ausdehnung von B)

10 UE,

                            

5.

Klasse C/C1 (Ausdehnung von D/D1)

4 UE,

                            

6.

Klasse CE/C1E, DE/D1E

6 UE,

                            

7.

Klasse D/D1 (Ausdehnung von B)

12 UE,

                            

8.

Klasse D/D1 (Ausdehnung von C/C1)

4 UE,

                            

9.

Klasse F

4 UE

                            

Im Falle der Ausdehnung der Lenkberechtigung der Klasse C1 auf die Klasse C oder der Klasse D1 auf D ist keine theoretische Ausbildung zu absolvieren.

(5) Die praktische Ausbildung hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers eines Fahrlehrerausweises zu erfolgen. Für die Ausbildung von Bewerbern um die Klassen A1, A2 oder A muss ergänzend zum Fahrlehrerausweis eine Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz (§ 64f) absolviert worden sein. Die Ausbildung hat zu erfolgen

1.

für die Klasse A1 sowie die Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg auf einem Motorrad nach dem in der Anlage 10b enthaltenen Lehrplan, wobei nicht alle Unterrichtseinheiten auf einem Motorrad der jeweiligen Klasse absolviert werden müssen,

2.

für die Klasse B nach dem in der Anlage 10c enthaltenen Lehrplan und

3.

für die Klassen C1, C, C1E sowie CE nach dem in der Anlage 10g enthaltenen Lehrplan.

Sie hat jedenfalls Fahrten im Ortsgebiet mit starkem Verkehr (städtisches Gebiet), Fahrten im Schnellverkehr (wie Autobahn, Autostraße) und bei der Klasse B auch Nachtfahrten zu umfassen. Erfolgt die Ausbildung für mehrere Klassen gleichzeitig, so kann die Nachtfahrt auch im Rahmen der Ausbildung für eine andere Klasse durchgeführt werden. Bei Nachtfahrten handelt es sich um Fahrten bei Dämmerung oder Dunkelheit, die zwischen dem astronomischen Sonnenuntergang (Beginn der zivilen Abenddämmerung) und Sonnenaufgang durchgeführt werden. Wenn Übungsfahrten gemäß § 122 KFG absolviert werden, so muss keine Nachtfahrt im Rahmen der Fahrschulausbildung durchgeführt werden; das gilt auch dann, wenn Übungsfahrten zusätzlich zu einer Vollausbildung in der Fahrschule absolviert werden. Bei der Ausbildung mit Kraftwagen darf ein Fahrlehrer gleichzeitig immer nur einen Fahrschüler ausbilden. Pro Tag dürfen Fahrschülern beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten vermittelt werden.

§ 65b Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung:

(1) Im Rahmen der Mindestschulung in einer Fahrschule in Verbindung mit Übungsfahrten mit einem privaten Begleiter sind

1.

eine theoretische Schulung im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten (UE),

2.

eine theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter im Ausmaß von 1 UE und

3.

eine praktische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 12 Unterrichtseinheiten

zu absolvieren. § 64b Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.

(2) In der theoretischen Schulung sind die theoretischen Grundlagen zum Praktikum und für das Verhalten im Verkehr zu vermitteln, insbesondere

1.

Wahl der Fahrgeschwindigkeit, wie Sicherheitsabstand, Annäherung an Kreuzungen, Kurvenfahren

2.

Fahren auf Gefahrensicht, wie Reaktionszeit, Reaktionsweg, Gefahrenstellen, Entfernungsschätzungen

3.

Überholen, wie Faktoren für Überholmanöver, Einflüsse von Beladung und Anhängern

4.

Partnerkunde, wie Partner im Verkehr, wahrnehmbare und hinweisende Signale von Partnern

5.

Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Lenkers, wie Alkohol, Drogen, Medikamente, Erregung, Ermüdung, Auswirkungen

6.

Erarbeiten von Entscheidungen zu verschiedenen Verkehrssituationen

7.

Gefahrenlehre

8.

Verhalten auf Straßen im Ortsgebiet, auf Freilandstraßen und auf Autobahnen.

Personen, die bereits im Besitz einer Lenkberechtigung, ausgenommen Klasse AM, sind, sind anstelle der unter Z 1 bis Z 8 genannten Inhalte jedoch Lehrinhalte aus dem Lehrplan für die angestrebte Klasse im Ausmaß von 8 UE zu vermitteln.

(3) Die praktische Ausbildung besteht aus folgenden Teilen jeweils mindestens im Ausmaß der angegebenen Unterrichtseinheiten (UE):

1.

Vorschulung 3 UE

2.

Grundschulung 3 UE

3.

Beobachtungsfahrt gemeinsam mit dem Begleiter nach mindestens 1 000 gefahrenen km 1 UE

4.

Perfektionsschulung 4 UE, davon 1 UE Autobahnfahrt

5.

Prüfungsvorbereitung 1 UE

Die Perfektionsschulung gemäß Z 4 kann um bis zu zwei 2 UE zugunsten der in Z 1 und 2 genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß Z 1, 2 und 4 nicht weniger als zehn Unterrichtseinheiten beträgt. Die Beobachtungsfahrt dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die die besondere Qualifikation gemäß § 7 der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV), BGBl. II Nr. 54/1999, in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002, aufweisen.

§ 10 Führerscheingesetz:

(1) Vor der Erteilung der Lenkberechtigung ist die fachliche Befähigung des Antragstellers durch eine Fahrprüfung nachzuweisen. Das Gutachten hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.

(2) Kandidaten sind zur theoretischen Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 2 nur zuzulassen, wenn sie

1.

verkehrszuverlässig sind,

2.

gesundheitlich geeignet sind und

3.

die theoretische Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule absolviert haben.

Ein gesonderter physischer Nachweis über die Absolvierung der theoretischen Ausbildung ist nicht erforderlich. Zur praktischen Fahrprüfung sind Kandidaten nur zuzulassen, wenn sie den Nachweis gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 und den Nachweis über die Absolvierung der gesamten jeweils erforderlichen Ausbildung in der Fahrschule erbracht haben, wobei diese Ausbildung vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf.

(3) Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt für Bewerber,

1.

die gemäß § 119 (in Landwirtschaftsschulen), § 120 (bei öffentlichen Dienststellen) oder § 122a KFG 1967 (als Lehrling zum Berufskraftfahrer) ausgebildet wurden oder

2.

die eine in einem Nicht-EWR-Staat erteilte gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzen oder besessen haben.

(4) Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt ferner für Personen, deren Lenkberechtigung erloschen ist. Die Behörde hat außerdem bei Personen, deren Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht erloschen ist, von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen, wenn

1.

der Antrag auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung innerhalb von 18 Monaten seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung gestellt wurde,

2.

die Lenkberechtigung für die gleiche Klasse von Kraftfahrzeugen beantragt wurde und

3.

anzunehmen ist, dass der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitzt.

Ist die Lenkberechtigung durch eine Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erloschen oder sind seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht mehr als 18 Monate vergangen und wird die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die gleiche Klasse beantragt, so hat die Behörde von einer theoretischen Prüfung abzusehen, wenn nicht auf Grund konkreter Bedenken anzunehmen ist, dass der Antragsteller nicht mehr ausreichende theoretische Kenntnisse besitzt.

§ 18 Führerscheingesetz:

(1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse AM darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

1.

das 15. Lebensjahr vollendet hat,

2.

sechs Unterrichtseinheiten theoretische Schulung in einer Fahrschule, einem Verein von Kraftfahrzeugbesitzern sofern dieser im Kraftfahrbeirat vertreten ist oder einer Schule absolviert hat,

3.

eine theoretische Prüfung, die nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 entsprechen muss, erfolgreich abgelegt hat,

4.

sechs Unterrichtseinheiten praktische Schulung am Übungsplatz sowie

5.

zwei Unterrichtseinheiten praktische Schulung im öffentlichen Verkehr als Lenker absolviert hat,

6.

die ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber dem Instruktor oder dem Fahrlehrer nachgewiesen hat,

7.

verkehrszuverlässig ist,

8.

eine Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegt, sofern er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

9.

ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 beibringt, sofern der Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM nach der Vollendung des 20. Lebensjahres gestellt wird.

Im Rahmen der in Z 2, 4 und 5 genannten Ausbildung ist auch der Abschnitt „Risikokompetenz“ gemäß Anlage 10a Kapitel 2 Punkt 1.15 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 – KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967 in der jeweils geltenden Fassung zu vermitteln. Mit der in den Z 2 bis 5 genannten Ausbildung und Prüfung darf frühestens zwei Monate vor Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen werden. Die theoretische Prüfung gemäß Z 3 darf nicht im Rahmen der theoretischen Ausbildung gemäß Z 2 abgehalten werden. § 3 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Eine Unterrichtseinheit hat 50 Minuten zu betragen. Die in Z 4 genannte praktische Schulung kann zugunsten der in Z 5 genannten Schulung verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung pro Kandidat nicht weniger als acht Unterrichtseinheiten beträgt. Pro Tag dürfen nicht mehr als insgesamt acht Unterrichtseinheiten vermittelt werden.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM ist von den Fahrschulen oder Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, zu überprüfen und im Führerscheinregister einzutragen. Dabei ist auch die Identität des Kandidaten anhand eines Reisepasses oder Personalausweises festzustellen und die Reisepass- oder Personalausweisnummer im Führerscheinregister einzutragen. Der Nachweis der Identität anhand anderer Dokumente kann nur bei der Behörde erfolgen. Sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, ist von der Fahrschule oder dem Verein ein vorläufiger Führerschein auszustellen. Abweichend von § 13 Abs. 1 erster Satz gilt mit der Ausstellung dieses vorläufigen Führerscheines die Lenkberechtigung für die Klasse AM als erteilt. Für das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse AM bei den Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern gilt § 5 Abs. 1 und 3 sinngemäß. Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vor oder wird der freiwillige Umtausch eines Mopedausweises in einen Führerschein der Klasse AM beantragt (Duplikat), so ist der diesbezügliche Antrag bei der Behörde zu stellen. Der Führerschein für die Klasse AM hat den gleichen Berechtigungsumfang wie der Mopedausweis zu umfassen. Mit der Ausstellung des Führerscheines für die Klasse AM verliert der Mopedausweis seine Gültigkeit und ist, sofern dies möglich ist, der Behörde abzuliefern.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über den Inhalt, den Umfang, die Art und den Ablauf der Ausbildung und Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6.

Beweisaufnahme:

Vom erkennenden Gericht wurde Einsicht in die Verwaltungsakte der belangten Behörde genommen. Diese besteht im Wesentlichen aus dem Antrag, den beigebrachten Gutachten und der Entscheidung der belangten Behörde. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden zwei ergänzende Äußerungen des Beschwerdeführers beigebracht unter Anschluss von Erlässen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK).

Rechtliche Beurteilung:

Ein Feststellungsbescheid ist ein Bescheid, der das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellt. Ein Feststellungsbescheid ist nicht vollstreckbar, aber verbindlich. Der VfGH erklärt die Erlassung von Feststellungsbescheiden für zulässig, wenn seine Erlassung für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist, was dann der Fall ist, wenn sich die Partei bei ungeklärter Rechtslage der Gefahr einer Bestrafung aussetzen würde (VfSlg. 8047). Die ältere Judikatur des VwGH erklärt Feststellungsbescheide als unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens - in etwa in einem Strafverfahren – entschieden werden kann (VwGH v.7.11.1972, 1225/72; 15.12.1977, Slg.9461 A). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist dann zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, oder wenn eine gesetzliche Reglung nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt (VwGH v. 18.1.1994, 92/07/0031). Nach der jüngeren Rechtsprechung des VwGH ist es einem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen erst im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit klären zu lassen (VwGH v. 28.2.2005, 2004/10/0010).

Mit dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2020 wurde der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ermächtigt, durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte zu untersagen soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist (§ 1).

Mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. I Nr. 96/2020 i.d.F. BGBl II Nr.151/2020, wurde das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sp

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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