Entscheidungsdatum
31.03.2021Norm
WRG 1959 §31 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05.02.2020, ***, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12.03.2021 durch Verkündung zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) iVm § 31 Abs. 1 und § 137 Abs. 2 Z. 4 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) idF BGBl. I Nr. 73/2018 insoferne stattgegeben, als der Strafbetrag von € 400,-- Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) auf € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Ebenso wird der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von € 40,-- auf € 25,-- herabgesetzt. (Anmerkung: Innerhalb von zwei Wochen sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten, das sind insgesamt € 275,--.)
3. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bestrafte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 05.02.2020 wegen folgender Verwaltungsübertretung:
„Zeit: 09.11.2019, 16:00 Uhr
Ort: Gemeindegebiet *** ***-Parkplatz weiter bis zur Kreuzung mit der ***/***, Kreuzung ***/*** weiter bis zur *** Objekt Nr. ***
Tatbeschreibung:
Sie haben dadurch, dass Sie trotz undichter Dieselleitung Ihres Gabelstaplers mit
diesem eine Wegstrecke von ca. 300 Meter auf öffentlicher Straße zurückgelegt
haben und über die gesamte Wegstrecke Diesel verloren haben und vor dem Objekt
*** in *** den ausgelaufenen Diesel mit Wasser in den Regenwasserkanal gespült haben, unter Außerachtlassung der Sie treffenden Sorgfaltspflichten die Gefahr eine Gewässerverunreinigung herbeigeführt.
Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf
Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls
mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen
Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich
so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den
Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche
Bewilligung gedeckt ist.
Sie haben ein Verhalten gesetzt, welches eine Einwirkung auf Gewässer
herbeiführen kann. Die Sie als Lenker des Gabelstaplers treffende gebotene
Sorgfalt haben Sie dabei außer Acht gelassen. Eine wasserrechtliche Bewilligung
lag zum Tatzeitpunkt nicht vor.
Der Sachverhalt inklusive Lichtbilder wurde durch die Polizeiinspektion *** festgestellt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 31 Abs. 1 iVm § 137 Abs. 2 Z. 4 Wasserrechtsgesetz 1959
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 400,00 18 Stunden § 137 Abs. 2
Wasserrechtsgesetz 1959
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 40,00
Gesamtbetrag: € 440,00“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten, Beschwerde und brachte vor, dass am 08.11.2019 ein Begräbnis gewesen wäre und der Polizist, der den Verkehr geregelt hätte, keine Meldung darüber gemacht hätte, dass an der Kreuzung ***/*** am Nachmittag Öl auf der Fahrbahn vorhanden gewesen wäre. Er hätte aber sehen müssen, dass über diese Kreuzung eine eingetrocknete Ölspur gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wäre daher nicht nach dem 08.11. tätig geworden sondern vorher und stimme der Tatzeitpunkt im Straferkenntnis nicht. Der Beschwerdeführer hätte nie zugegeben, dass um 16.00 Uhr am 09.11.2019 eine Dieselleitung gerissen wäre.
Es würde sich die Frage stellen, warum vor Ort keine Bindung durch die Feuerwehr veranlasst worden sei, da im Bericht vom 09.11.2019 stehe, dass aufgrund der Beurteilung vor Ort keine Bindung veranlasst worden wäre. Beantwortet werden könne dies damit, dass am 09.11.2019 um 16.00 Uhr keinesfalls die Dieselleitung beim Gabelstapler gerissen wäre. Auch wäre das Verwaltungsstrafverfahren zu *** eingestellt worden. Der Beschwerdeführer hätte sofort zum Beamten gesagt, er hätte weder eine Verschmutzung entfernt noch eine Reinigung durchgeführt. Weiters werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 09.11.2019 nicht gefahren wäre. Beantragt werde die Einvernahme des Zeugen C, zum Beweis dafür, dass der Zeuge mit dem Beschwerdeführer am Nachmittag im Keller Holzarbeiten gemacht hätte. Der Beschwerdeführer hätte niemals anklingen lassen, dass er selbst ausgelaufenen Diesel mit Wasser in den Regenwasserkanal gespült hätte. Im Bericht vom 08.01.2020 hieße es, dass der Beschwerdeführer dem Beamten gestanden hätte, dass ihm der Diesel entlaufen sei und dass der ausgelaufene Diesel mittels Wasser in den Regenwasserkanal eingeleitet worden wäre. Diese Erklärung passe nicht mit dem Bericht vom 09.11.2019 zusammen. Aus dem Bericht vom 09.11.2019 ergäbe sich nicht, dass der Beschwerdeführer gesagt hätte, der ausgelaufene Diesel sei mittels Wasser in den Regenwasserkanal eingeleitet worden. Mit dem Bericht vom 08.01.2020 hätte der Zeuge E eine Aussage machen können, die in Bezug auf den Wahrheitsgehalt ohne Sanktion wäre, dies wäre keine Zeugenaussage. Auch sei diese Erklärung unrichtig. Der Zeuge E möge zu diesem befragt werden. Eine Beschwerdeverhandlung werde beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hielt am 12.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters ab. Dabei wurde Beweis erhoben durch Befragung des Beschwerdeführers, der Zeugen E, C und D.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 17.03.2021 erfolgte die Zusendung einer Ausfertigung der Verhandlungsschrift zur öffentlichen mündlichen Verhandlung an den Beschwerdeführervertreter und an die belangte Behörde.
Der Beschwerdeführervertreter begehrte mit Schreiben vom 22.03.2021 eine Protokollberichtigung deswegen, weil die erteilte Rechtsbelehrung, die beantragte Zustellung der Niederschrift und die Anmeldung der Revision sich nicht im Protokoll befänden. Eine Ausfertigung der Entscheidung wurde abschließend beantragt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 25.03.2021 wurde die belangte Behörde vom Antrag auf Erkenntnisausfertigung in Kenntnis gesetzt.
Zur beantragten Protokollberichtigung:
Aus § 29 Abs. 2 VwGVG ergibt sich, dass die Verkündung des Erkenntnisses nach durchgeführter Verhandlung erfolgt. Die Verhandlung wurde, wie aus dem Tonbandprotokoll ersichtlich, mit Beschluss um 14:45 Uhr geschlossen. Eine weitere Protokollierung findet ab diesem Zeitpunkt nicht mehr statt.
Das mündlich verkündete Erkenntnis ist im Anschluss an die Verhandlungsschrift festzuhalten sowie dessen Inhalt und die Verkündung zu beurkunden.
Die nach Verkündung erteilte mündliche Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG – die mit der Niederschrift zuzustellen ist - war eine zusätzliche Serviceleistung des Richters, da der Beschwerdeführer vertreten war.
Da, wie bereits dargelegt, kein Protokoll mehr geführt wurde, waren die nach Verkündung getätigten Ausführungen des Beschwerdeführervertreters auch nicht zu erfassen gewesen. Eine Berichtigung des Protokolls ist nicht vorzunehmen.
Angemerkt sei, dass der Antrag auf Zustellung der Niederschrift unzulässig wäre, da verfrüht gestellt. Gleiches gilt für die Revision.
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer hat am 09.11.2019 gegen 16.00 Uhr im Gemeindegebiet *** beim Haus *** die Gefahr einer Gewässerverunreinigung dadurch herbeigeführt, dass er zuvor mit einem Gabelstapler, dessen Dieselleitung undicht war, zu dieser Adresse gefahren ist, Dieselöl dort vor dem Haus Nr. *** ausgetreten ist und dieses anschließend mit Wasser über einen Gully in den Regenwasserkanal gespült hat.
Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer bestreitet, am 09.11.2019 gegen 16.00 Uhr die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt zu haben. Er bringt vor, bereits am 07.11. eine Ölspur verursacht zu haben und dass diese am 09.11. eingetrocknet vorhanden gewesen wäre. Dem steht die glaubhafte Aussage des Zeugen E entgegen, welcher langjährig als Polizist im Außendienst tätig ist und mit derartigen Vorkommnissen auch vertraut ist. Der Zeuge E hat nachvollziehbar dargelegt, dass er aufgrund einer telefonischen Anzeige zunächst vor Ort Erhebungen durchgeführt hat, wobei er die Ölspur bis zum Haus des Beschwerdeführers in der *** in *** verfolgt hat. Dann hat er mit dem Beschwerdeführer gesprochen und hätte ihm dieser mitgeteilt, dass durch einen Defekt der Dieselleitung auf der Fahrbahn eine Verunreinigung hervorgerufen worden wäre, welche er selbst vor dem Haus durch Wegspritzen mit Wasser in den Gully der Regenwasserkanalisation beseitigt hätte.
Trotz Nachfrage durch den Beschwerdeführervertreter bleibt der Zeuge bei seiner Aussage, der Beschwerdeführer hätte gesagt, die Straße mit Wasser von Öl gereinigt zu haben.
Zum Vorhalt, dass in der Anzeige (Bericht vom 09.11.2019) es anders formuliert wäre, gibt der Zeuge glaubhaft zu Protokoll, dass er den Bericht erst nach Befragung des Beschwerdeführers zusammenfassend erstellt hat. Dies aus der Erinnerung des Erhobenen. Er verweist darauf, dass die Angaben im Bericht auf den Äußerungen des Beschwerdeführers beruhen, dies gelte auch für die Tatzeit.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, es wäre nie festgestellt worden, dass eine größere Diesellacke vorhanden gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass der Zeuge E den Bericht nach den Ausführungen und Angaben des Beschwerdeführers verfasst hat und daher aus diesem Grund auch das Vorhandensein einer größeren Diesellacke laut Angabe des Beschwerdeführers festgehalten hat.
Es entspricht, wie vom Zeugen E auch dargestellt, der Lebenserfahrung, dass größere Verunreinigungen der Fahrbahn zeitnahe auffallen und gemeldet werden. Dies gilt auch für gegenständlichen Vorfall. Dass, wie von Beschwerdeführerseite vorgebracht, die Ölverunreinigung bereits am 07.11.2019 erfolgt wäre, dann ein Polizist am 08.11. auf dieser Spur gestanden wäre und keine Meldung gemacht hätte und erst am 09.11. der Zeuge E ihn deswegen angesprochen hätte, entspricht nicht der Lebenserfahrung. Vielmehr ist lebensnahe, dass derartige Verunreinigungen, wie auch der Zeuge E aufgrund seiner langjährigen Erfahrung angibt, rasch entdeckt und gemeldet werden. Dass die Angaben im Bericht vom 09.11.2019 vom langjährig erfahrenen Polizeibeamten irgendwie angenommen worden wären, ist realitätsfremd. Polizeibeamte sind gerade darauf geschult, Wahrnehmungen im Hinblick auf Verwaltungsübertretungen festzuhalten und Angaben von befragten Personen entsprechend wiederzugeben. Auch hat der Zeuge in der Verhandlung den Eindruck vermittelt, dass er sich an den Vorfall noch sehr genau erinnern kann im Hinblick auf das Eingestehen der Tathandlung durch den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung auch nicht bestritten, am 09.11.2019 mit dem Gabelstapler gefahren zu sein.
Weiters spricht für die Richtigkeit der Angabe des Zeugen E, dass Dieselöl in den Kanal laut Auskunft des Beschwerdeführers hineingespült wurde, dass sich vor dem Haus eine große feuchte Stelle zum Zeitpunkt der Amtshandlung befunden hat.
Der Beschwerdeführer hingegen versucht damit zu argumentieren, dass ein Verwaltungsstrafverfahren nach der StVO 1960 wegen dieses Vorfalles eingestellt worden wäre. Es trifft zwar zu, dass dieses Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gelangte, jedoch ist daraus aufgrund des andersgelagerten Tatbildes nicht ableitbar, dass eine Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht vorliegen kann.
Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass beim Einleiten von Öl oder Treibstoff in einen Regenwasserkanal zumindest die Gefahr besteht, dass dadurch ein Oberflächengewässer verunreinigt wird. Es genügen bereits geringe Mengen derartiger Flüssigkeiten, um eine Verunreinigung herbeizuführen. Gegenständlich angelastet wird aber nicht eine Verunreinigung sondern die Gefahr des Eintrittes einer solchen.
Es ist auch nicht logisch, dass ein Polizeibeamter, der auf einer Ölspur steht, diese übersieht und keine Nachforschungen anstellt. Damit erscheint es unglaubwürdig, dass am 08.11. die gegenständliche Ölspur bereits vorhanden gewesen ist.
Der Zeuge E hat die gegenständliche Verunreinigung derart eingestuft, dass einer solchen sofort nachgegangen wird, wenn sie wahrgenommen oder gemeldet wird.
Der Zeuge C kann keine konkreten Aussagen machen, er führt aus, drei Tage im Keller mit Brikettsschlichten beschäftigt gewesen zu sein und keine Wahrnehmungen zu haben, was sich draußen ereignet hat.
Der Zeuge E hat auch ausgesagt, dass er am Ausgangspunkt der Spur beim ***-Parkplatz viele Flecken wahrgenommen hat, und dass dies so ausgesehen hat, wie wenn jemand hin und hergefahren, anschließend stehengeblieben und dann wieder weggefahren wäre. Er ist dann ausgehend von diesen Verunreinigungen der auf der Fahrbahnoberfläche sichtbaren Spur gefolgt und schließlich zum Haus des Beschwerdeführers gelangt. Dass auch vor diesem Haus, ***, eine größere Dieselöllacke ursprünglich vorhanden gewesen ist, erscheint nicht unwahrscheinlich, zudem hat der Beschwerdeführer dem Zeugen gegenüber auch das Wegspritzen der Ölverunreinigung in den Gully eingestanden.
Auf den Lichtbildern, welche vom Zeugen E angefertigt wurden, und auf die er in der Verhandlung auch verweist, ist insbesondere auf Bild Nr. 9 die Situation am ***-Parkplatz zu sehen, wo der Stop & Go Vorgang am Endpunkt der Route zwischen ***-Parkplatz und Haus *** abgebildet wird.
Einem langjährig mit der Wahrnehmung von Verwaltungsübertretungen, insbesondere solcher mit Verunreinigungen der Fahrbahn, vertrauten Beamten ist durchaus zuzumuten, dass er den Sachverhalt korrekt erhebt und eine richtige Zuordnung zum Tatbestand anhand des Geschehnisablaufes vornimmt.
Die im Zuge der Verhandlung als Zeugin namhaft gemachte Ehegattin des Beschwerdeführers erscheint nicht glaubwürdig, sie war die ganze Zeit bis zu ihrer beantragten Einvernahme im Verhandlungssaal und wurden auch kurze Gespräche zwischen Beschwerdeführer und Zeugin sowie Beschwerdeführervertreter und Zeugin geführt. Es entstand der Eindruck, dass hier eine Strategie entwickelt werden sollte, damit das Verfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen kann. Erinnerlich ist dem Verhandlungsleiter, dass die Ehefrau den Eindruck erweckte nicht aussagen zu wollen, vom Beschwerdeführervertreter dann halblaut auf die Verjährung hingewiesen wurde und sich Frau D anschließend zu einer Aussage bereit erklärte.
Es besteht auch aufgrund der Ehepartnerschaft für die Zeugin D ein gewisses Hemmnis, wahrheitsgemäß auszusagen.
Ein die Schuld-Auf-Sich-Nehmen erscheint in Anbetracht der mittlerweile eingetretenen Strafbarkeitsverjährung nicht überzeugend.
Zu den in der Verhandlung am 12.03.2021 gestellten Beweisanträgen, einen Chemiker und einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Bilddokumentation zum Nachweis dafür beizuziehen, dass aus näher genannten Lichtbildern sich ergäbe, dass die dort erkennbare Dieselspur im Zeitpunkt der Aufnahme völlig eingetrocknet gewesen wäre und ein Übergießen mit Wasser die Ölspur vom Boden nicht lösen könne, ist festzuhalten, dass eine derartige Beweisführung nicht dem Gericht auferlegt werden kann, da es sich um unzulässige Erkundungsbeweise handelt. Gleiches gilt für die Begründung, den Chemiker zum Beweis dafür zu beantragen, dass selbst nach der vom Beamten gegebenen Darstellung durch Ausschütten von Wasser auf der Straße sich Dieselöl vom Boden nicht löse.
Allgemein bekannt ist, dass frische Ölverunreinigungen durch Wegspritzen mit einem Gartenschlauch mobilisiert werden. Dazu kann darauf verwiesen werden, dass Leckagen mit Diesel oder auch Benzin in der Regel mit Bindemittel zu behandeln sind. Ein derartiger Vorgang ist auch bei Tankstellen vorgesehen, wo sich entsprechendes Bindemittel für die Kunden im Nahebereich der Zapfsäulen befindet. Alternativ wäre auch, wie allgemein bekannt, die Verwendung von Sägespänen geeignet, um die ausgelaufenen Flüssigkeiten aufzunehmen.
Angemerkt wird, dass erst bei großen Mengen an ausgetretenem Kraftstoff die Feuerwehr alarmiert werden und zum Einsatz kommen sollte.
Die Analyse der Bilddokumentation durch Fachkundige war daher abzulehnen.
Ebenso ist die Einholung einer chemischen Fachaussage zur Widerlegung der Darstellung des unter Wahrheitserinnerung einvernommenen Zeugen hinsichtlich seiner Wahrnehmungen am 09.11.2019 im Hinblick auf die Schilderungen des Beschwerdeführers zur durchgeführten Reinigung ein unzulässiger Erkundungsbeweis.
Die Verwaltungsübertretung der Gefahr für ein Gewässer, in welches der Regenwasserkanal einmündet, erscheint somit erwiesen. Darauf hinzuweisen ist, dass ölige Flüssigkeiten auf Wasser aufschwimmen und dadurch auch weit verfrachtet werden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:
„Allgemeine Sorge für die Reinhaltung.(1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(2) …
...
Strafen(1) …
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
1.
…
…
4.
durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;
5.
…
...“
Aufgrund der durchgeführten Beweiswürdigung ist die Verwaltungsübertretung erwiesen.
Für die Verwirklichung des gegenständlichen Tatbestandes reicht bereits das Herbeiführen einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung. Diese hat der Beschwerdeführer dadurch herbeigeführt, dass er bei der Beseitigung der Ölspuren die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen hat und anstelle eines Ölbindemittels die Verunreinigungen in den Regenwasserkanal gespült hat. Eine solche Gefahr muss nach der Judikatur (VwGH vom 18.12.2014, 2012/07/0115) auch nicht unmittelbar bevorstehen. In gegenständlicher Sache haben konkrete Umstände, nämlich das Hineinspülen von Dieselöl in den Regenwasserkanal, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen.
Bei der Bemessung der Geldstrafe wurde die Unbescholtenheit sowie das Fehlen von Erschwerungsgründen berücksichtigt. Weiters erfolgte eine Einbeziehung der bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (€ 2.500,-- netto pro Monat, keine Sorgepflichten, Kredit über € 100.000,--). Das Verschulden wird als im Bereich der Fahrlässigkeit liegend gewertet. Das Schutzgut, nämlich Gewässer vor der Gefahr einer Verunreinigung zu schützen, wird als hoch eingestuft.
Neben dem Milderungsgrund der Unbescholtenheit wird auch für die Strafreduktion berücksichtigt, dass der Tatzeitpunkt bereits mehr als 16 Monate zurückliegt und weiters, dass der Beschwerdeführer offenbar aus Unbedachtheit gehandelt hat.
Es war daher eine Reduzierung der Geldstrafe vorzunehmen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Gewässerverunreinigung; Verfahrensrecht; Protokoll; Berichtigung;Anmerkung
VwGH 26.05.2021, Ra 2021/07/0040-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.485.001.2020Zuletzt aktualisiert am
18.06.2021