Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.03.2021Norm
WRG 1959 §31 Abs1Rechtssatz
Eine Protokollierung nach dem Schluss der Verhandlung findet nicht statt. Das mündlich verkündete Erkenntnis ist im Anschluss an die Verhandlungsschrift festzuhalten sowie dessen Inhalt und die Verkündung zu beurkunden. Nach der Verkündung getätigte Ausführungen einer Partei sind nicht im Protokoll zu erfassen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Gewässerverunreinigung; Verfahrensrecht; Protokoll; Berichtigung;Anmerkung
VwGH 26.05.2021, Ra 2021/07/0040-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.485.001.2020Zuletzt aktualisiert am
18.06.2021