RS Lvwg 2021/3/31 LVwG-S-485/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.03.2021

Norm

WRG 1959 §31 Abs1
VwGVG 2014 §29

Rechtssatz

Eine Protokollierung nach dem Schluss der Verhandlung findet nicht statt. Das mündlich verkündete Erkenntnis ist im Anschluss an die Verhandlungsschrift festzuhalten sowie dessen Inhalt und die Verkündung zu beurkunden. Nach der Verkündung getätigte Ausführungen einer Partei sind nicht im Protokoll zu erfassen.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Gewässerverunreinigung; Verfahrensrecht; Protokoll; Berichtigung;

Anmerkung

VwGH 26.05.2021, Ra 2021/07/0040-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.485.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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