Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
31.03.2021Norm
AWG 2002 §69Rechtssatz
Im Hinblick auf die stRpr des VwGH (vgl VwSlg 18.784 A/2014) stellen die Regelungen des BAWP 2017 technische Vorschriften und einen Leitfaden zur Interpretation der Anhänge der EG-VerbringungsV dar. Diese Regelungen haben den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden kann (vgl VwGH 98/04/0181; 2012/05/0187).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; gelisteter Abfall; grenzüberschreitende Verbringung; Notifizierung; Haftung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2725.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2021