Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.03.2021Norm
AWG 2002 §69Rechtssatz
Auch wenn in unterschiedlichen europäischen Ländern verschiedene Metallgehalte gefordert werden und daher eine Verbringung des Materials aus Sicht anderer Mitgliedsstaaten zulässig wäre, ist nach Art 28 EG-VerbringungsV bei unterschiedlichen Einstufungen durch die Behörden immer die strengere Regelung heranzuziehen.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; gelisteter Abfall; grenzüberschreitende Verbringung; Notifizierung; Haftung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2725.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2021