RS Lvwg 2021/3/31 LVwG-S-2725/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.03.2021

Norm

AWG 2002 §69
AWG 2002 §79 Abs1 Z15
AWG 2002 §80
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art3
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art28

Rechtssatz

Auch wenn in unterschiedlichen europäischen Ländern verschiedene Metallgehalte gefordert werden und daher eine Verbringung des Materials aus Sicht anderer Mitgliedsstaaten zulässig wäre, ist nach Art 28 EG-VerbringungsV bei unterschiedlichen Einstufungen durch die Behörden immer die strengere Regelung heranzuziehen.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; gelisteter Abfall; grenzüberschreitende Verbringung; Notifizierung; Haftung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2725.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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