Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
07.05.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen eine Hausdurchsuchung erfolgt, sind keine vor dem VwG selbstständig bekämpfbaren Maßnahmen. Bei einer auf Grund eines richterlichen Befehls durchgeführten Hausdurchsuchung ist auch die Vorgangsweise bei Durchsetzung des Hausdurchsuchungsbefehls dem Gericht zuzurechnen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; richterlicher Befehl; Hausdurchsuchung; Modalitäten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.21.002.2021Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021