RS Lvwg 2021/5/7 LVwG-M-21/002-2021, LVwG-M-21/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

07.05.2021

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs6

Rechtssatz

Die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen eine Hausdurchsuchung erfolgt, sind keine vor dem VwG selbstständig bekämpfbaren Maßnahmen. Bei einer auf Grund eines richterlichen Befehls durchgeführten Hausdurchsuchung ist auch die Vorgangsweise bei Durchsetzung des Hausdurchsuchungsbefehls dem Gericht zuzurechnen.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; richterlicher Befehl; Hausdurchsuchung; Modalitäten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.21.002.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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