Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.05.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Für die Zuständigkeit zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. Ausgangspunkt einer entsprechenden Beurteilung ist der Wortlaut des richterlichen Befehls (VwGH Ro 2018/01/0017 mwN).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; richterlicher Befehl; Hausdurchsuchung; Modalitäten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.21.002.2021Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021