RS Lvwg 2021/5/7 LVwG-M-21/002-2021, LVwG-M-21/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

07.05.2021

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs6

Rechtssatz

Für die Zuständigkeit zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. Ausgangspunkt einer entsprechenden Beurteilung ist der Wortlaut des richterlichen Befehls (VwGH Ro 2018/01/0017 mwN).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; richterlicher Befehl; Hausdurchsuchung; Modalitäten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.21.002.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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