RS Lvwg 2021/5/7 LVwG-M-21/002-2021, LVwG-M-21/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.05.2021

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs6

Rechtssatz

Akte von Verwaltungsbehörden, die in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt werden, können nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden. Vielmehr sind der richterliche Befehl und dessen tatsächliche Ausführung, auch wenn diese durch Verwaltungsorgane vorgenommen wird, als Einheit zu sehen. Demgemäß sind die auf Grund eines richterlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommenen Akte zur Durchführung dieses Befehles - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Im Fall einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (VwGH 97/01/1084).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; richterlicher Befehl; Hausdurchsuchung; Modalitäten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.21.002.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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