Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.05.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Akte von Verwaltungsbehörden, die in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt werden, können nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden. Vielmehr sind der richterliche Befehl und dessen tatsächliche Ausführung, auch wenn diese durch Verwaltungsorgane vorgenommen wird, als Einheit zu sehen. Demgemäß sind die auf Grund eines richterlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommenen Akte zur Durchführung dieses Befehles - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Im Fall einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (VwGH 97/01/1084).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; richterlicher Befehl; Hausdurchsuchung; Modalitäten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.21.002.2021Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021