TE Lvwg Erkenntnis 2021/5/25 LVwG-S-533/001-2020

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Veröffentlicht am 25.05.2021
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Entscheidungsdatum

25.05.2021

Norm

AZG §17a
AZG §28 Abs3a
AZG §28 Abs5 Z6
32014R0165 KontrollgeräteV Art34
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 29. Jänner 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Dies mit der Maßgabe, dass

es bei den verletzten Rechtsvorschriften zu den Spruchpunkten 1 und 2 jeweils zu lauten hat:

„§ 28 Abs. 5 Z 6 des Arbeitszeitgesetzes – AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 53/2018, iVm Art. 10 und 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. L 60/2014, S. 1 idF ABl. L 246/2015, S. 11 (VO 165/2014)“,

dass die Grundlage für die Verhängung der Strafe hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 jeweils zu lauten hat

„§ 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 erster Strafsatz des Arbeitszeitgesetzes – AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 53/2018 iVm Anhang III. 2.H.16 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates, ABl. L 102/2006, S. 35

idF der Verordnung (EU) Nr. 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 L 74/2016, 8“,

dass es weiters bei den verletzten Rechtsvorschriften zu den Spruchpunkten 3 und 4 jeweils zu lauten hat;

„§ 28 Abs. 3a Z 1 des Arbeitszeitgesetzes – AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 53/2018 iVm § 17a Abs. 1 Z 2 des Arbeitszeitgesetzes – AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 94/2014 iVm Art. 10 und 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. L 60/2014, S. 1 idF ABl. L 246/2015, S. 11 (VO 165/2014)“

und dass die Grundlage für die Verhängung der Strafe hinsichtlich der Spruchpunkte 3 und 5 jeweils zu lauten hat

„§ 28 Abs. 3a Z 1erster Strafsatz des Arbeitszeitgesetzes – AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 53/2018“.

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 140,-- Euro (jeweils 60,-- Euro hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 und

jeweils 10,-- Euro hinsichtlich der Spruchpunkte 3 und 4) zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 880,-- Euro (Strafen in der Höhe insgesamt 660,-- Euro zuzüglich Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt 80,-- Euro und Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Höhe von 140,-- Euro) und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen unter Berücksichtigung des beiliegenden Zahlungshinweises an die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs einzuzahlen.

Ein allfälliger Antrag auf Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) wäre an die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zu richten.

Entscheidungsgründe:

1.   Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang:

1.1. In Beschwerde gezogenes Straferkenntnis:

1.1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29. Jänner 2020, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer, Herrn A, folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Kontrollzeitpunkt:      29.01.2019, 09:54 Uhr (Kontrollzeitpunkt; Übertretungszeitpunkt siehe in der Tatbeschreibung)

Kontrollort:              Firmensitz in ***, *** (Anhalteort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Straßenkilometer ***, in Fahrtrichtung ***)

Fahrzeug:          ***, Lastkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben als verantwortlicher Beauftragter des Unternehmens B GmbH mit Sitz in ***, *** als Furhrparkleiter zu verantworten, dass das Unternehmen als Arbeitgeber nicht dafür gesorgt hat, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 einhalten. Es wurden folgende Übertretungen begangen:

Das angeführte Kraftfahrzeug, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, wurde am 29.01.2019, 09:54 Uhr von C, Arbeitnehmer des Unternehmens, gelenkt und dabei festgestellt, dass

1. obwohl sich der Fahrer am 04.01.2019, 16:28 Uhr bis zum 07.01.2019, 06:51 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen, dieser es unterlassen hat, die in Art. 34 Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv der EG-VO 165/2014 genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

2. obwohl sich der Fahrer am 28.01.2019, 16:35 Uhr bis zum 29.01.2019, 06:19 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen, dieser es unterlassen hat, die in Art. 34 Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv der EG-VO 165/2014 genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Es wurde anlässlich der Kontrolle festgestellt, dass der Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt

3. am 29.01.2019 um 06:19 Uhr und

4. am 07.01.2019 um 06:51 Uhr

das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) jeweils nicht richtig verwendet hat, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss.

Die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn" wurde jeweils nicht durchgeführt.“

Durch die ihm mit Spruchpunkt 1 und 2 angelasteten Verwaltungsübertretungen habe der Beschwerdeführer jeweils „§ 28 Abs. 5 Z. 6 AZG iVm. Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm. Art. 34 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ verletzt und wurde über ihn jeweils gestützt auf „§ 28 Abs. 5 iVm. Abs. 6 Z. 3 erster Strafsatz“ (gemeint: AZG) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 60 Stunden) verhängt. Durch die ihm mit den Spruchpunkten 3 und 4 angelasteten Verwaltungsübertretungen habe der Beschwerdeführer jeweils „§ 28 Abs. 5 Z. 6 AZG iVm. Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm. Art. 34 Abs. 7 Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ verletzt und wurde über ihn jeweils gestützt auf „§ 28 Abs. 5 iVm. Abs. 6 Z. 3 erster Strafsatz“ (gemeint: AZG) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 30,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 5 Stunden) verhängt.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer gem § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von insgesamt 80,-- Euro vorgeschrieben, woraus sich ein insgesamt zu bezahlender Betrag in der Höhe von 740,-- Euro ergibt.

1.1.2. In der Begründung des Straferkenntnisses wird zunächst ausgeführt, der belangten Behörde sei der in Frage stehende Sachverhalt durch eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung (GZ: ***) vom 14.02.2019 zur Kenntnis gelangt. Gegen die gegen den Beschwerdeführer in der Folge erlassene Strafverfügung habe dieser fristgerecht Einspruch erhoben. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 07.05.2019 habe der Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt:

„Ich erhebe Einspruch gegen die Strafverfügung. Grund ist, dass ich als Fuhrparkleiter damit betraut bin[,] die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Mitarbeiter und das Unternehmen zu beaufsichtigen. Speziell zum Fall des Fahrtenschreibers und der EG-VO 165/2014:

Es stimmt, dass all die vorgeworfenen Einträge fehlten.

Schon im Arbeitsvertrag bezeugen die Arbeitnehmer, dass sie mit der Bedienung des Tachographen vertraut sind […].

Auf das vertraue ich jedoch nicht. Deshalb werden die Fahrer[,] bevor sie den Dienst aktiv antreten[,] bei uns im Unternehmen geschult. Es wird dann mit deren Unterschrift bestätigt, dass der Arbeitnehmer mit der Bedienung in all ihren Varianten vertraut ist und jedenfalls geschult wurde, selbst wenn er behauptet[,] damit bereits vertraut zu sein.

Das ist die erste Säule des Kontrollsystems.

Daneben gibt es ein firmeninternes Programm, dass die Fahrerdaten ausliest, archiviert.

Ich drucke mir dann ca. alle drei Monate die Daten pro Fahrer (Fahrerinformation über Verstöße) aus und überprüfe diese auf Fahrzeitüberschreitungen und sonstige Fehler und Unregelmäßigkeiten […]. Wenn Fehler festgestellt werden, werden diese mit den betroffenen Fahrern besprochen.

Im konkreten Fall hatte der Fahrer einen Verstoß am 17.12.2018 in Form einer zu kurzen Ruhezeit um 18 Minuten gesetzt.

Daraufhin wurde er am 26.01.2019 auf diesen Fehler und jenen vom 04.01 bis 07.01. aufmerksam gemacht und hat dies mit seiner Unterschrift auch bestätigt.

Auch der Fehler vom 17.12.2018 basierte auf einem unglücklichen Umstand, der Fahrer ist sonst zuverlässig und hat sich in den vier Monaten seiner Beschäftigung so gut wie keine Fehler außer diese geleistet.

Am 29.01.2019, also drei Tage später, hat er dann den anderen Fehler gemacht, der mir hier vorgeworfen wird.

Ich weiß nicht[,] was ich sonst alles noch tun soll, um so etwas zu vermeiden.“

1.1.3. Als entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird im Straferkenntnis festgestellt, der spruchgegenständliche Lastkraftwagen sei am 29.01.2019 um 09:54 Uhr im Zuge von Schwerverkehrskontrollen kontrolliert worden, wobei festgestellt worden sei, dass für den Zeitraum vom 04.01.2019, 16:28 Uhr bis zum 07.01.2019, 06:51 Uhr und 28.01.2019, 16:35 Uhr bis zum 29.01.2019, 06:19 Uhr die tägliche Ruhezeit für die genannten Zeiträume nicht nachgetragen worden sei. Der spruchgegenständliche Fahrer, Herr C, habe sich als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EU) Nr.165/2014 ausgerüstet und zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt worden sei und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteige, in der Zeit von 14.08.2019, 15:32 Uhr bis 16.08.2019, 05:18 Uhr und von 28.01.2019, 16:35 Uhr bis zum 29.01.2019, 06:19 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, das im Fahrzeug eingebaute Kontrollgerät zu betätigen. Am 29.01.2019 um 06:19 Uhr und am 07.01.2019 um 06:51 Uhr sei das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) jeweils nicht richtig verwendet worden, da die Eintragung „Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn“ jeweils nicht durchgeführt worden sei.

Sowohl C als auch der Beschwerdeführer seien zum Tatzeitpunkt als Arbeitnehmer der B GmbH, ***, *** beschäftigt gewesen.

Der Beschwerdeführer sei mit Urkunde vom 25.02.2014 unter dessen Mitfertigung als verantwortlicher Beauftragter für die B GmbH, ***, *** namhaft gemacht worden und werde zum sachlichen Zuständigkeitsbereich auch die „Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 idgF Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbes. AZG“ genannt.

Im Arbeitsvertrag sei vereinbart, dass die Arbeitnehmer des Unternehmens des Beschwerdeführers eine Schulung für die korrekte, sachgerechte Verwendung des digitalen Tachographen erhalten.

Einschlägige Vormerkungen des Beschwerdeführers lägen nicht vor.

1.1.4. In rechtlicher Hinsicht wird im Straferkenntnis nach Wiedergabe der herangezogenen Rechtsgrundlagen zunächst der Inhalt von Art 10 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Art 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dargestellt und ausgeführt, wie festgestellt habe der Lenker C seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nicht eingehalten, weil er es unterlassen habe, die in Art. 34 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte einzutragen.

In der Folge wird auf die in Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 normierte Verpflichtung des Fahrers, im digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet, einzutragen verwiesen und ausgeführt, der spruchgegenständliche Lenker habe am 29.01.2019 um 06:19 Uhr und am 07.01.2019 um 06:51 Uhr das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) jeweils nicht richtig verwendet, da er die Eintragung „Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn“ jeweils nicht durchgeführt habe.

Indem das Unternehmen B GmbH nicht dafür gesorgt habe, dass die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden, sei der objektive Tatbestand (der angelasteten Verwaltungsübertretungen) erfüllt. Aufgrund der Bestellungsurkunde vom 02.11.2009 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 VStG und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die B GmbH verantwortlich sei.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird im Straferkenntnis auf § 5 VStG verwiesen und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die sich aus dieser Judikatur ergebenden Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen von ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften dargestellt.

In der Folge wird fallbezogen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, in seinem Unternehmen werde mit jedem Arbeitnehmer zum einen im Rahmen des Dienstvertrages eine Dienstanweisung bezüglich der richtigen Bedienung digitaler Telegraphen vereinbart und würden zum anderen bei Arbeitsbeginn theoretische und praktische Einschulungen durchgeführt. Weiters habe der Beschwerdeführer auch vorgebracht, dass auch die Tachoscheiben der Arbeitnehmer monatlich ausgewertet würden.

Der Beschwerdeführer habe – so die Begründung des Straferkenntnisses weiter – mit diesem Vorbringen dargelegt, welche Maßnahmen zur Verhinderung von Übertretungen durch den Beschwerdeführer getroffen worden seien. Aus den durch den Beschwerdeführer gemachten Darstellungen sei allerdings nicht erkennbar, dass zur Umsetzung der gegenüber den Mitarbeitern des Unternehmens bestehenden Kontrollpflichten ein wirksam begleitendes Kontrollsystem eingerichtet worden wäre, durch das die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes jederzeit sichergestellt werden könne.

Der Behauptung des Beschwerdeführers, zu wissen, dass der spruchgegenständliche Fahrer aufgrund der durchgeführten Schulungen die richtige Bedienung digitaler Tachographen sowie den Nachtrag beherrsche und ihm lediglich ein Fehler unterlaufen sei, sei entgegenzuhalten, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern ein entsprechendes Kontrollsystem Platz greifen müsse, weil nicht völlig darauf vertraut werden könne, dass eingewiesene, (selbst) laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Mitarbeiter jedenfalls den Rechtsvorschriften Genüge leisten.

Die im Arbeitsvertrag getroffene Dienstanweisung mit Belehrung sowie die durch den Beschwerdeführer gemachten monatlichen Aufzeichnungen der Tachos würden einem wirksamen Kontrollsystem nicht gerecht.

Hinsichtlich des erforderlichen Sanktionensystems wird im Straferkenntnis ausgeführt, im Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer werde zwar darauf hingewiesen, dass jede Verletzung der angeordneten Verhaltenspflichten eine Pflichtverletzung darstelle und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehe. Durch den Beschwerdeführer sei jedoch weder vorgebracht noch bewiesen worden, dass – im Falle eines eingetretenen Bedienungsfehlers des digitalen Tachographen durch den Fahrer – eine verbesserte Anleitung bzw. Nachschulung vorgesehen wäre oder dass Konsequenzen angedroht würden.

Der Beschwerdeführer habe somit keine ausreichenden Beweise dafür angeboten, dass in seinem Unternehmen ein durch den Beschwerdeführer „etabliertes und/oder gewartetes effektives Kontrollsystem bestehen würde, welches Übertretungen, wie die gegenständliche Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, hintanhalten würde“.

Bei der Strafbemessung wurden weder mildernde noch erschwerende Umstände berücksichtigt. Weiters ging die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer über ein Durchschnittseinkommen von rund 2.000,-- Euro verfüge und dass ihn keine Sorgepflichten treffen. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei „aufgrund des sehr schwerwiegenden Verstoßes […] als schwerwiegend zu werten“.

1.2. Beschwerde, verwaltungsgerichtliches Verfahren:

1.2.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde vorgebracht, im Unternehmen des Beschwerdeführers bestehe sehr wohl ein Kontrollsystem und werde eine mündliche Verhandlung beantragt, um ebendieses Kontrollsystem verdeutlichen und erklären zu können.

1.2.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 11.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser nahm der Beschwerdeführer persönlich teil. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die als verlesen in das Verfahren einbezogenen Bezug habenden Akten und durch Befragung des Beschwerdeführers.

2.   Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer ist seit über 20 Jahren und war auch im Jänner 2019 Arbeitnehmer der B GmbH mit Sitz in ***, ***. Der Beschwerdeführer ist und war im Jänner 2019 weder zur Vertretung der B GmbH nach außen berufenes Organ, noch Verkehrsleiter der B GmbH. Der Beschwerdeführer ist und war im Jänner 2019 Fuhrparkleiter der B GmbH.

2.2. Mit seitens der B GmbH gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG an das Arbeitsinspektorat erstatteter Meldung vom 25.02.2014 wurde der Beschwerdeführer zum verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 VStG bestellt. Diese Bestellungsurkunde wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Geschäftsführerin der B GmbH, Frau D, unterschrieben und wird in dieser als sachlicher Zuständigkeitsbereich „Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 idgF Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbes. AZG“ festgehalten.

2.3. Die B GmbH war im Jänner 2019 Arbeitgeberin des spruchgegenständlichen Fahrers (Herr C), wobei dessen Arbeitsverhältnis am 24.09.2018 begonnen hatte. Die B GmbH ist ein Verkehrsunternehmen, das Gütertransporte mit Lkws durchführt. Im Jänner 2019 beschäftigte die B GmbH ca. 70 bis 80 LKW-Lenker.

2.4. Bei dem spruchgegenständlichen Lkw mit dem Kennzeichen *** handelt es sich um einen Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t, der zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt wird und am 29.01.2019 auch zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt wurde. Der Lkw war am 29.01.2019 mit einem digitalen Kontrollgerät iSd VO (EU) 165/2014 ausgerüstet.

2.5. Am 29.01.2019 um 09:54 Uhr wurde der spruchgegenständliche Fahrer, Herr C, als Lenker des spruchgegenständlichen Lkws im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Straßenkilometer ***, in Fahrtrichtung *** im Zuge einer Schwerverkehrskontrollen angehalten.

Anlässlich dieser Kontrolle wurde die digitale Fahrzeugkarte des Lenkers mit dem DAKO-Programm ausgewertet und dabei wurden die im Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses angeführten Übertretungen festgestellt.

2.6. Der spruchgegenständliche Fahrer hat es unterlassen, für den Zeitraum von 04.01.2019, 16:28 Uhr bis zum 07.01.2019, 06:51 Uhr die in Art. 34 Abs. 5 lit. b Z i, ii, iii und iv EG-VO 165/2014 genannten Eintragungen vorzunehmen, obwohl er sich in diesem Zeitraum nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, den in das Fahrzeug eingebauten digitalen Fahrtenschreiber zu betätigen.

2.7. Der spruchgegenständliche Fahrer hat es unterlassen, für den Zeitraum von 28.01.2019, 16:35 Uhr bis zum 29.01.2019, 06:19 Uhr die in Art. 34 Abs. 5 lit. b Z i, ii, iii und iv EG-VO 165/2014 genannten Eintragungen vorzunehmen, obwohl er sich in diesem Zeitraum nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, den in das Fahrzeug eingebauten digitalen Fahrtenschreiber zu betätigen.

2.8. Der spruchgegenständliche Fahrer hat am 29.01.2019 um 06:19 Uhr und am 07.01.2019 um 06:51 Uhr jeweils die Eintragung „Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn“ nicht vorgenommen.

2.9. Im Unternehmen des Beschwerdeführers sind im Allgemeinen folgende Maßnahmen vorgesehen, um Verwaltungsübertretungen wie die dem Beschwerdeführer vorliegend angelasteten hintanzuhalten:

Vor der Einstellung neuer Lenker wird anhand derer früherer Fahrerkarten überprüft, ob und welche Kenntnisse und Fähigkeiten diese in Zusammenhang mit der Bedienung des digitalen Fahrtenschreibers haben. In den durch eingestellte Lkw-Fahrer zu unterschreibenden Arbeitsverträgen wird unter anderem ausdrücklich festgehalten, dass die Fahrer verpflichtet sind, alle verkehrsrechtlichen Vorschriften sowie alle sozialrechtlichen Bestimmungen betreffend Lenk- und Einsatzzeiten und die Vorschriften betreffend die Go-Box einzuhalten, Schaublätter ordnungsgemäß zu führen und alle erforderlichen Angaben einzutragen, den digitalen Tachographen ordnungsgemäß zu betätigen und die Schaltvorrichtungen des Kontrollgeräts so zu bedienen, dass Lenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden.

In einer Beilage ./A zum Arbeitsvertrag, werden den Fahrern schriftliche Arbeitsanweisungen erteilt. In dieser Arbeitsanweisung ist unter Pkt. IV. ausdrücklich festgehalten, dass Arbeitnehmer vor jedem Arbeitsbeginn manuell auf ihrer Fahrerkarte alle Arbeitsunterbrechungen bzw. Ruhezeiten lückenlos nachtragen müssen und dass bei jedem Fahrtbeginn und jedem Fahrtende das Länderkennzeichen eingegeben werden muss.

Weiters wird in dieser Beilage ./A zum Arbeitsvertrag festgehalten, dass der jeweilige Fahrer bestätige, auf die korrekte, sachgemäße Verwendung des digitalen Tachografen geschult und über die damit in Zusammenhang stehenden Verhaltenspflichten informiert zu sein bzw. im „Fall des Nachholbedarfs der Schulung“, eine solche Schulung an einem – händisch zu ergänzenden Datum – durch den Beschwerdeführer erhalten zu haben.

Jeder neu eingestellte Fahrer wird vor bzw. bei Dienstantritt selbst wenn er bereits Vorkenntnisse hat, durch den Beschwerdeführer persönlich sowohl theoretisch als auch praktisch in der korrekten Bedienung des digitalen Kontrollgeräts geschult und auf die Verpflichtung, dieses den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu bedienen, hingewiesen.

Im Unternehmen des Beschwerdeführers werden die Daten der Fahrerkarten mit einem unternehmensinternen Programm zwei Mal im Monat ausgelesen und archiviert und in etwa alle drei Monate mit einem dafür vorgesehenen Computerprogramm ausgewertet.

Der Beschwerdeführer kontrolliert in etwa alle drei Monate die mit dem Programm ausgelesenen Daten auf Unregelmäßigkeiten und Fehler. Im Wege des im Unternehmen des Beschwerdeführers verwendeten Programms, mit dem die Fahrerdaten ausgelesen werden, wird eine Fahrerinformation erstellt, in der Verstöße des jeweiligen Fahrers im abgefragten Zeitraum aufgelistet werden.

Werden im Wege dieser Auswertung der Fahrerdaten Verstöße festgestellt, führt der Beschwerdeführer ein Gespräch mit dem Betroffenen. Im Zuge dieses Gesprächs werden die Fahrer über die Verstöße belehrt, auf die Bedeutung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen und aufgefordert, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.

Nach einem solchen Gespräch unterzeichnen der Beschwerdeführer und der betroffene Fahrer eine im Wege des Programms zur Auslesung der Fahrerdaten erstellte „Fahrerinformation“. Auf dieser durch den betroffenen Fahrer zu unterzeichnenden Fahrerinformation wird ausdrücklich festgehalten, dass darauf hingewiesen werde, dass der betroffene Fahrer im Wiederholungsfall mit arbeitsrechtlichen Schritten, bis hin zur fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages rechnen müsse. Eine Entlassung oder Kündigung eines LKW-Lenkers wegen festgestellter Verstöße ist jedenfalls bis zur angelasteten Tatzeit im Jänner 2019 im Unternehmen des Beschwerdeführers nicht erfolgt.

2.10. Der spruchgegenständliche Lenker war bereits bevor er das Dienstverhältnis mit der B GmbH eingegangen ist, als LKW-Fahrer tätig und hat auch bei seiner vorangegangenen Tätigkeit ein digitales Kontrollgerät bedient. Vor seinem Dienstantritt bei der B GmbH wurde der spruchgegenständliche Lkw-Lenker durch den Beschwerdeführer erneut für die korrekte Bedienung des digitalen Kontrollgerätes geschult und wurde er vom Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine Verpflichtung, das digitale Kontrollgerät entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu bedienen, hingewiesen.

Der spruchgegenständliche Fahrer hat sich im durch ihn unterschriebenen Arbeitsvertrag verpflichtet, alle verkehrsrechtlichen Vorschriften sowie alle sozialrechtlichen Bestimmungen betreffend Lenk- und Einsatzzeiten und die Vorschriften betreffend die Go Box einzuhalten, Schaublätter ordnungsgemäß zu führen und alle erforderlichen Angaben einzutragen, den digitalen Tachographen ordnungsgemäß zu betätigen und die Schaltvorrichtungen des Kontrollgeräts so zu bedienen, dass Lenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden.

In der durch den spruchgegenständlichen Fahrer am 21.09.2018 unterschriebenen Beilage ./A zum Arbeitsvertrag, wurden diesem schriftliche Arbeitsanweisungen erteilt. In dieser Arbeitsanweisung ist unter Pkt. IV. ausdrücklich festgehalten, dass der Arbeitnehmer vor jedem Arbeitsbeginn manuell auf seiner Fahrerkarte alle Arbeitsunterbrechungen bzw. Ruhezeiten lückenlos nachtragen müssen und dass bei jedem Fahrtbeginn und jedem Fahrtende das Länderkennzeichen eingegeben werden muss.

Weiters wird in der durch den spruchgegenständliche Fahrer am 21.09.2018 unterzeichneten Beilage ./A zum Arbeitsvertrag festgehalten, dass der Fahrer bestätige, auf die korrekte, sachgemäße Verwendung des digitalen Tachografen geschult und über die damit in Zusammenhang stehenden Verhaltenspflichten informiert zu sein bzw. im „Fall des Nachholbedarfs der Schulung“, diese am 21.09.2018 durch den Beschwerdeführer erhalten zu haben.

In der durch den spruchgegenständlichen Lenker unterzeichneten Beilage ./A zum Arbeitsvertrag wird festgehalten, dass „jede Verletzung der angeordneten Verhaltenspflichten eine Pflichtverletzung darstellt und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht (Verwarnung, allenfalls Entlassung nach wiederholter Pflichtverletzung)“.

Die in den Spruchpunkten 1 und 4 angesprochenen Verstöße (fehlende Nachtragungen für den Zeitraum vom 04.01.2019 16:28 Uhr bis 07.01.2019, 06:51 Uhr und kein Ländersymbol bei Arbeitsbeginn am 07.01.2019 um 06:51 Uhr) wurden durch den Beschwerdeführer bereits am 26.01.2019 bemerkt. Dies deshalb, weil am 26.01.2019, einem Samstag, eine Schulung ua des spruchgegenständlichen Fahrers im Unternehmen stattfand und dabei die Gelegenheit genutzt wurde, die Fahrerkarte des spruchgegenständlichen Lenkers auszulesen.

Nachdem am 26.01.2019 (ua) die in den Spruchpunkten 1 und 4 angesprochenen Übertretungen beim Auslesen und Auswerten der Fahrerkarte bemerkt worden waren, führte der Beschwerdeführer mit dem spruchgegenständlichen Lenker ein Gespräch und wies er ihn ausdrücklich darauf hin, dass er die gesetzlichen Vorgaben zu beachten habe. Weiters unterzeichnete der spruchgegenständliche Fahrer am 26.01.2019 eine mit dem im Unternehmen des Beschwerdeführers zur Auswertung der Fahrerdaten verwendeten Programm erstellte Fahrerinformation. In dieser Fahrerinformation sind für den Zeitraum 01.07.2018 bis 31.12.2018 fünf über das Programm festgestellte Verstöße (3 Mal zu spät erfolgte Arbeitszeitunterbrechung am 07.11.2018, am 29.11.2018 und am 27.12.2018; 1 Mal zu lange tägliche Arbeitszeit am 17.11.2018; 1 Mal zu kurze Arbeitszeitunterbrechung am 17.12.2018) und ein handschriftlich, mit dem Wortlaut „Am Montag 7.1.19 Nachtrag nicht richtig oder gar nicht gemacht!“) vermerkter Verstoß aufgelistet. Auf dieser durch den Fahrer am 26.01.2019 unterzeichneten Fahrerinformation ist festgehalten „Wir weisen den Fahrer zusätzlich darauf hin, daß er im Wiederholungsfall mit arbeitsrechtlichen Schritten, bis hin zur fristlosen Kündigung seines Arbeitsvertrages rechnen muß.“

Von den in den Spruchpunkten 2 und 3 angesprochenen Übertretungen des Fahrers erfuhr der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach der verfahrensauslösenden Polizeikontrolle am 29.01.2019 sondern erst zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2019. Nachdem der Beschwerdeführer von den in den Spruchpunkten 2 und 3 angesprochenen Übertretungen erfahren hatte, führte er erneut ein Gespräch mit dem spruchgegenständlichen Fahrer und wies er ihn erneut an, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und stets alle erforderlichen Ein- und Nachtragungen vorzunehmen. Der spruchgegenständliche Fahrer blieb in der Folge weiterhin im Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt und wurde dieser bis im November 2019 keiner Polizeikontrolle unterzogen und wurden auch beim Auslesen seiner Fahrerkarte im Betrieb keine Verstöße oder Fehler bei der Bedienung des digitalen Fahrtenschreibers festgestellt. Nachdem der spruchgegenständliche Fahrer am 09. Dezember 2019 einer Polizeikontrolle unterzogen und dabei fehlende Eintragungen festgestellt worden waren, wurde der Fahrtenschreiber im spruchgegenständlichen Fahrzeug überprüft. Bei dieser Überprüfung am 13.12.2019 wurde festgestellt, dass die Karte beim Einstecken diese mehrmals hin und hergefahren werde, als wäre die Karte nur schwer lesbar und dass „der Nachtrag vom Fahrer“ zeitweise übersprungen werde, woraufhin der Fahrtenschreiber am 16.12.2019 erneuert wurde.

2.11. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.000,-- Euro. Ihn treffen keine Kreditrückzahlungsverpflichtungen. Er hat weder Vermögen noch Schulden und auch keine Sorge- oder Unterhaltspflichten.

 

2.12. Gegen den Beschwerdeführer liegen zwei im Tatzeitpunkt rechtskräftige und bis dato nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (wegen Übertretungen des GGBG iVm ADR bzw. des KFG) vor. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers wegen Übertretungen des AZG sind nicht ersichtlich.

3.   Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, dem Beschwerdevorbringen und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer der Beschwerdeführer gehört und ihm insbesondere Gelegenheit gegeben wurde, das in seinem Unternehmen bestehende Kontrollsystem darzustellen.

3.2. Die in den Pkt. 2.1. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem aktenkundigen Firmenbuchauszug und auf den Ausführungen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung.

3.3. Hinsichtlich der Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragen und des Inhalts der Bestellungsurkunde ist auf die aktenkundige Kopie der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Meldung eines verantwortlichen Beauftragten an das Arbeitsinspektorat vom 25.02.2014 zu verweisen.

3.4. Die Feststellungen zur Beschäftigung des spruchgegenständlichen Fahrers durch die B GmbH und zu deren unternehmerischen Tätigkeit und der Zahl der durch diese beschäftigten Fahrer beruhen auf dem in Akt befindlichen Arbeitsvertrag des spruchgegenständlichen Lenkers und auf den Angaben des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung. Die getroffenen Feststellungen zum spruchgegenständlichen Fahrzeug ergeben sich aus der aktenkundigen Anzeige samt Beilagen und wurden diese auch bereits im angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegt, ohne dass der Beschwerdeführer dem entgegengetreten wäre.

3.5. Auch hinsichtlich der in Pkt. 2.6. getroffenen Feststellungen ist auf die verfahrensauslösende Anzeige, der auch die bei der Kontrolle am 29.01.2019 erstellten mit dem DKO-Programm erstellten Auswertungen der Fahrerkarte des spruchgegenständlichen Fahrers beigelegt sind, und darauf, dass diese Feststellungen als solche zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden, zu verweisen.

3.6. Zu in den Pkt. 2.7. bis 2.9. getroffenen Feststellungen dazu, welche Nach- bzw. Eintragungen durch den spruchgegenständlichen Fahrer nicht vorgenommen wurden, ist auf die Anzeige, der das polizeiliche Ergebnisprotokoll vom 29.01.2019 samt dem mit dem DAKO-Programm erstellten Zeitstrahl beigefügt ist, zu verweisen. Auf dem Zeitstrahl ist ersichtlich, dass am 07.01.2019 und am 29.01.2019 kein Ländersymbol zu Arbeitsbeginn eingetragen ist und dass für die Zeiträume vom 04.01.2019, 16:28 Uhr bis 07.01.2019, 06:51 Uhr und vom 28.01.2019, 16:35 Uhr bis 29.01.2019, 06:19 Uhr, die täglichen Ruhezeiten nicht nachgetragen wurden. Störungen sind im DAKO-Protokoll keine ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat weder im Einspruch noch in der Beschwerde die – auch anhand der mit dem DAKO-Programm erstellten Auswertungen ersichtlichen – fehlenden Eintragungen bestritten. Soweit der Beschwerdeführer (erst) bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, dass im Dezember 2019 der Tacho des in Frage stehenden Fahrzeuges ausgetauscht worden sei und er damit zwar nicht dezidiert die durch den spruchgegenständlichen Fahrer im Jänner 2019 begangenen Verstöße bestritten, aber zumindest in den Raum gestellt hat, dass es vielleicht sein könnte, dass die fehlenden Eintragungen im Jänner 2019 auch auf einen Fehler des digitalen Fahrtenschreibers zurückzuführen sein könnten, so ist festzuhalten, dass zum einen in der durch das DAKO-Programm am 29.01.2019 erstellten Auswertung der Fahrerkarte keinerlei Störungen vermerkt sind und dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass zwischen Jänner 2019 und einer weiteren Polizeikontrolle des spruchgegenständlichen Fahrers im November 2019 beim Auslesen und Auswerten der Fahrerkarte des spruchgegenständlichen Fahrers keine Verstöße bzw. Fehler hervorgekommen seien, womit aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Gerät schon zur angelasteten Tatzeit im Jänner 2019 einen Defekt hatte, da im Fall eines schon damals bestanden habenden Defekts davon auszugehen wäre, dass auch zwischen den beiden Polizeikontrollen im Jänner und Dezember 2019 zumindest vereinzelt auf einen Defekt des Tachos zurückzuführende, fehlende Eintragungen hervorgekommen wären. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Fahrerkarten im Unternehmen des Beschwerdeführers, wie dieser glaubwürdig angegeben hat, ein bis zwei Mal im Monat ausgelesen und die ausgelesenen Daten einmal im Quartal ausgewertet werden und in den fast 10 Monaten zwischen den Kontrollen im Jänner und Dezember 2019 keinerlei Unregelmäßigkeiten oder fehlende Eingaben vorgelegen haben, vermag der Umstand, dass der digitale Fahrtenschreiben des in Frage stehenden Fahrzeuges mehr als 10 Monate nach den in vorliegend in Frage stehenden Zeiträumen ausgetauscht wurde, die Beweiskraft der im Jänner 2019 mit dem DAKO-System erstellten Auswertungen der Fahrerkarte, hinsichtlich derer bei der Auswertung mittels DAKO-Programm bei der Kontrolle im Jänner 2019 auch keine Störungen hervorgekommen sind, nicht in Frage zu stellen.

3.7. Die in den Pkt. 2.10. bis 2.12. getroffenen Feststellungen dazu, welche Maßnahmen im Unternehmen im Allgemeinen und hinsichtlich des spruchgegenständlichen Fahrers und den in Frage stehenden Zeitraum (Jänner 2019) im Speziellen getroffen werden bzw. wurden, um Verwaltungsübertretungen wie die dem Beschwerdeführer vorliegend angelasteten zu vermeiden, wurden auf Grundlage der glaubwürdigen, durch den Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde gemachten Angaben, den bereits bei der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (Arbeitsvertrag, Fahrerinformation über Verstöße gegen die VO (EG) 561/20016 vom 26.01.2019, Schaublattdetails) und insbesondere auf den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung, hinsichtlich derer das Verwaltungsgericht keinen Grund hat, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln, getroffen.

3.8. Auch die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf dessen glaubwürdigen Angaben bei der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers beruht auf dem aktenkundigen, durch die belangte Behörde erstellten Auszug über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers vom 28.02.2020.

4.   Rechtslage:

4.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) lautet:

„§ 17a […]

(2) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte hat der Arbeitgeber in der Arbeitszeit den Lenker ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen sowie alle sonst dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Bedienungsanleitung sowie genügend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass der Lenker all seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach

         1.dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, insbesondere hinsichtlich der manuellen Eingabe gemäß § 102a KFG,

         2. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, insbesondere hinsichtlich der Mitführverpflichtungen gemäß Art. 36,

nachkommt.

[…]

§ 28. […]

(3a) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die

         1. die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß § 17a verletzen;

         2. die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 17b verletzen,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.

[…]

(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die

1.

Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

2.

Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;

3.

die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;

4.

die Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 5 oder Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;

5.

die Pflichten gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;

6.

nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten;

7.

die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Art. 16 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;

8.

die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck oder die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 26 ausgenommen Abs. 4 und 9, Art. 27, Art. 28, Art. 29 Abs. 2 bis 5, Art. 32 Abs. 1 bis 4 sowie Art. 33 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verletzen,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.

(6) Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als

1.

leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

a)

in den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,

b)

im Fall der Z 8 mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro;

2.

schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro;

3.

sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3 600 Euro,

4.

schwerste Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 450 Euro bis 3 600 Euro,

zu bestrafen.“

4.2. Die hier maßgebliche Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 […] und zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr lautet:

„Artikel 34

Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern

(1) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden.

(2) Die Fahrer müssen die Schaublätter oder Fahrerkarten angemessen schützen und dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter oder Fahrerkarten verwenden.

(3) Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,

a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen,

b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.

Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.

(4) Befindet sich an Bord eines mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüsteten Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, so stellt jeder Fahrer sicher, dass seine Fahrerkarte in den richtigen Steckplatz im Fahrtenschreiber eingeschoben ist.

Befindet sich an Bord eines mit einem analogen Fahrtenschreiber ausrüsteten Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vor, dass die relevanten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.

(5) Die Fahrer

a) achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,

b) betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

i) unter dem Zeichen […]: die Lenkzeiten,

ii) unter dem Zeichen […]: „andere Arbeiten“, das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb

oder außerhalb des Verkehrssektors,

iii) unter dem Zeichen […]: „Bereitschaftszeit“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG,

iv) unter dem Zeichen […]: Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten.

(6) […]

(7) Der Fahrer gibt in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes ein, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet. Ein Mitgliedstaat kann jedoch den Fahrern von Fahrzeugen, die einen innerstaatlichen Transport in seinem Hoheitsgebiet durchführen, vorschreiben, dem Symbol des Landes genauere geografische Angaben hinzuzufügen, sofern der Mitgliedstaat diese genaueren geografischen Angaben der Kommission vor dem 1. April 1998 mitgeteilt hat.

Die Fahrer brauchen die Angaben nach Artikel 1 Unterabsatz 1 nicht zu machen, wenn der Fahrtenschreiber Standortdaten gemäß Artikel 8 automatisch aufzeichnet

[…]

[…]

Artikel 47

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.“

4.3. Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr lautet auszugsweise:

Artikel 10

(1) Verkehrsunternehmen dürfen angestellten oder ihnen zur Verfügung gestellten Fahrern keine Zahlungen in Abhängigkeit von der zurückgelegten Strecke und/oder der Menge der beförderten Güter leisten, auch nicht in Form von Prämien oder Lohnzuschlägen, falls diese Zahlungen geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gefährden und/oder zu Verstößen gegen diese Verordnung ermutigen.

(2) Das Verkehrsunternehmen organisiert die Arbeit der in Absatz 1 genannten Fahrer so, dass diese die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der vorliegenden Verordnung einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Kapitel II der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.

[…]

5.   Erwägungen:

5.1. Zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers:

5.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen […], sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zu deren Vertretung nach außen berufen ist.

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Dabei kommt es im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln auch nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert der Bestellungsurkunde an. Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 VStG ist klar ersichtlich, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, „klar abzugrenzen“ ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne dieser Bestimmung vor (vgl. z.B. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/05/0004).

Wird ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG ausdrücklich für die Einhaltung von genau bezeichneten Bestimmungen bestellt, so ist davon au

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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