Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.05.2021Norm
AZG §17aRechtssatz
Auch hinsichtlich Verstößen gegen Dokumentationspflichten, die nicht auf eigenmächtiges, sich bewusst über Anweisungen hinwegsetzendes Handeln oder auf ein Nicht-Wissen um die gesetzlichen Verpflichtung, sondern auf ein Vergessen oder eine Unachtsamkeit zurückzuführen sind, muss ein Kontrollsystem bestehen, das zumindest sicherstellt, dass derartige Verstöße seitens des Unternehmens jedenfalls im Nachhinein zeitnah bemerkt, dokumentiert und sanktioniert werden.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Lenk- und Ruhezeiten; Arbeitszeitaufzeichnung; digitales Kontrollgerät; Verschulden; Kontrollsystem;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.533.001.2020Zuletzt aktualisiert am
23.06.2021