Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.05.2021Norm
AZG §17aRechtssatz
Schulungen von und Weisungen an Lenker vermögen die Durchführung tatsächlicher wirksamer Kontrollen, ob sich die Lenker auch gemäß den in den Schulungen erteilten Anweisungen verhalten, ebenso wenig zu ersetzen (vgl VwGH 96/02/0052), wie entsprechende Vorerfahrung und Ausbildung für sich wirksam sicherzustellen vermögen, dass sich die grundsätzlich erfahrenen und entsprechend ausgebildeten Lenker auch an die gesetzlichen und die unternehmensintern erteilten Vorgaben halten.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Lenk- und Ruhezeiten; Arbeitszeitaufzeichnung; digitales Kontrollgerät; Verschulden; Kontrollsystem;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.533.001.2020Zuletzt aktualisiert am
23.06.2021