Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.05.2021Norm
StVO 1960 §20 Abs2Rechtssatz
Im Verwaltungsstrafverfahren ist der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln (vgl VwGH Ro 2014/17/0121). Darüber hinaus besteht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des für die Entscheidung relevanten Sachverhaltes von Bedeutung ist, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl VwGH Ra 2014/09/0041).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Radarmessgerät; Verwendungsbestimmungen; Beweismittel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.751.001.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021